So wirkt sich die aktuelle Zinsentwicklung auf Jahresabschlüsse aus
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9. Februar 2023

So wirkt sich die aktuelle Zinsentwicklung auf Jahresabschlüsse aus

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Die Europäische Zentralbank folgt bei Zinsanpassungen der amerikanischen Zentralbank Fed. Allein 2022 hat sie den Leitzins gleich viermal erhöht. Seit 2016 lag dieser bei null Prozent, im Dezember 2022 hob die EZB ihn auf 2,50 Prozent an. Die Folge: Deutlich erhöhte Marktzinsen. Welche Auswirkungen die aktuelle Zinsentwicklung auf Unternehmen und ihre Jahresabschlüsse hat, erfahren Sie für ausgewählte Sachverhalte hier.

Welche Auswirkung hat die Zinsentwicklung auf Rückstellungen im Jahresabschluss?

Rückstellungen werden im handelsrechtlichen Jahresabschluss in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Das bedeutet, dass neben der Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen eine Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen muss. Rückstellungen für Altersversorgung werden mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abgezinst. Bei den übrigen Rückstellungen ermittelt sich der Marktzinssatz aus den vergangenen sieben Jahren. Da in den letzten Jahren der Zinssatz stetig gesunken ist, ist der Ansatz von Rückstellungen bei konstantem Erfüllungsbetrag und gleicher Restlaufzeit immer weiter gestiegen. Dadurch wurde die Ertragslage der Unternehmen immer stärker belastet. Dies haben viele Unternehmen primär im Bereich der Pensionsrückstellungen gespürt. Sie haben häufig einen hohen Wertansatz. Zur Abmilderung dieses Effekts hat der Gesetzgeber bereits 2016 die Vorschrift zur Verwendung des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre auf zehn Geschäftsjahre geändert.

Durch die aktuelle Zinsentwicklung wird sich dieser Effekt jedoch wieder umkehren.

Der Ansatz der Rückstellungen unter ansonsten gleichen Bedingungen wird durch höhere Zinssätze geringer ausfallen.  Am 4. Oktober 2022 schickte das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) an das Bundesministerium der Justiz einen Vorschlag zur Beschleunigung dieses Effekts: Die Vorschrift im HGB soll wieder auf die ursprüngliche Fassung abgeändert werden. Es soll wieder der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre angesetzt werden. Unabhängig von diesem Vorschlag wird sich der Effekt beim aktuellen Zinsniveau zwangsläufig im Zeitablauf einstellen.

Anders als in handelsrechtlichen Abschlüssen wirkt der Effekt in Abschlüssen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) schon deutlich früher. Bei der Abzinsung ist stets der aktuelle Marktzinssatz für vergleichbare Risiken zu verwenden und kein durchschnittlicher Zinssatz der vergangenen Geschäftsjahre.

Auswirkungen der Zinsentwicklung auf Finanzanlagen und Geschäfts- oder Firmenwerte

Anders als bei Rückstellungen ergibt sich die Auswirkung auf Finanzanlagen und Geschäfts- oder Firmenwerte nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Für Finanzanlagen kann sie auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Für die Beurteilung einer vorliegenden Wertminderung wird regelmäßig die Unternehmensplanung herangezogen. Neben schwächeren zukünftigen Ertragslagen wirken sich auch die steigenden Zinsen auf den Unternehmenswert aus, der sich aus der Unternehmensplanung ergibt. Die in der Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Cashflows bzw. Erträge werden für die Ermittlung des Unternehmenswertes auf einen bestimmten Stichtag diskontiert. Steigende Zinsen führen zu geringeren Unternehmenswerten. Diese werden mit den Buchwerten verglichen. Wenn die Buchwerte aufgrund hoher Kaufpreise entsprechend hoch sind, steigt das Risiko eines Wertminderungsbedarfs. Dieser würde eine außerplanmäßige Abschreibung nach sich ziehen.

In IFRS Abschlüssen kann das Risiko noch höher sein als in einem handelsrechtlichen Abschluss. Das gilt, wenn Finanzanlagen nicht mit fortgeführten Anschaffungskosten, sondern mit dem beizulegenden Zeitwert, dem fair value, bewertet werden.

Unsere Einschätzung

Die aktuelle Zinsentscheidung der EZB vom 2. Februar 2023 spricht dafür, dass die aktuelle Zinsentwicklung weiter anhält. Daraus können sich spürbare Effekte auf die Ertragslage von Unternehmen ergeben, positive und negative. Wir empfehlen, dass Sie sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn es nötig wird. Wenn Sie Unterstützung wünschen, stehen wir gerne zur Verfügung.

Kay Hüneke

Partner, Wirtschaftsprüfer, M.Sc.

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