­­­­Was Betreiber von Stromerzeugungsanlagen prüfen sollten
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24. August 2023

­­­­Was Betreiber von Stromerzeugungsanlagen prüfen sollten

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Am 26. Mai diesen Jahres veröffentlichte die Generalzolldirektion ein Informationsschreiben zur quotalen Zuordnung steuerfreier Strommengen.

Es geht dabei um die Zuordnung von steuerfreiem Strom aus Stromerzeugungsanlagen auf verschiedene Entnahmestellen innerhalb von Kundenanlagen. Unternehmen, die neben den Steuerbefreiungen auch Entlastungstatbestände nach § 9a und § 9b bzw. § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) in Anspruch nehmen, sollten prüfen, ob die bisherige Praxis der Mengenermittlung bei den Entlastungsanträgen den Vorgaben des Informationsschreibens zur quotalen Zuordnung steuerfreier Strommengen entspricht. 

Dezentral erzeugter Strom und Stromsteuerbefreiung

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können unter gesetzlich definierten Voraussetzungen den Strom steuerfrei selbst nutzen oder an Letztverbraucher liefern. In der Praxis existieren verschiedene Modelle des dezentral erzeugten Stroms.

  • Eigenverbrauch
  • Leistung an Dritte
  • Einspeisung ins öffentliche Netz
  • Mischformen.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (StromStBefNG) existiert seit 01.07.2019 eine Erlaubnispflicht für steuerfreien Strom. Sie betrifft kleine Stromerzeugungsanlagen, wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. 

Welche Voraussetzung gelten für die Befreiung von der Stromsteuer

Nach § 9 StromStG Abs. 1 ist Strom steuerfrei, wenn die Anlagen eine elektrische Nennleistung von über zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen und

  • der Betreiber vor Ort den Strom zum Selbstverbrauch nutzt
  • der Strom zur Stromerzeugung genutzt wird
  • der Betreiber als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch Strom entnimmt
  • der Betreiber den Strom von Letztverbrauchern im räumlichen Zusammenhang entnehmen lässt.

Wenn die steuerfreie Entnahme von Strom nicht allgemein erlaubt ist, müssen Betreiber eine Einzelerlaubnis zur Stromsteuerbefreiung beantragen. Ohne Erlaubnis muss der erzeugte Strom versteuert werden. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Entlastung geltend gemacht werden.

Marktstammdatenregister und Zollverwaltung

Wer Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke nutzt, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, muss sich im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren. Dort werden Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen sowie von Marktteilnehmern erfasst. Dazu gehören Anlagenbetreiber, Netzbetreiber oder Energielieferanten. Häufig ist das der Job des Lieferanten einer Anlage. Möglicherweise ergeben sich aber auch aus dem Stromsteuerrecht Pflichten, die Stromerzeugungsanlagen und eventuell die Lieferung von Strom an Dritte anzuzeigen beziehungsweise Erlaubnisse zu beantragen.  Diese Anmeldung wird oft vergessen, was Folgen haben kann. Seit dem 01.07.2019 hat die Hauptzollverwaltung gesetzliche Befugnisse zur Beschaffung der Daten von der Bundesnetzagentur. (§ 10a StromStG und § 16 Absatz 3 Nr. 7 MaStRV). Und davon macht der Zoll auch Gebrauch. Hintergrund ist die Prüfung der stromsteuerlichen Pflichten. Noch immer – auch nach mehr als vier Jahren – gibt es Unternehmen, die vom Zoll angeschrieben werden, um die individuellen Verhältnisse der Anlagenbetreiber zu erfragen. In vielen Fällen besteht Handlungsbedarf.

Der Zoll ruft Daten aus dem Marktstammdatenregister ab

Die Hauptzollverwaltung prüft,

  • ob Erlaubnisse vorliegen und ob die Angaben zutreffend sind und
  • ob für Anlagen ohne Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 StromStG korrekte Stromsteueranmeldungen vorliegen.

Das sollten Anlagenbetreiber wissen, die noch keine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom beantragt und auch noch keine Erlaubnis haben. Der Zoll gleicht auch die Angaben der eingereichten Betriebs- und/oder Steuererklärungen mit dem Marktstammdatenregister ab.

So identifiziert der Zoll Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

Die Zollverwaltung wertet ihren Datenbestand kontinuierlich aus und identifiziert im Laufe der Zeit auch Anlagenbetreiber, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind. Es gab in der Vergangenheit immer wieder Beispiele, dass der Zoll Anlagenbetreiber zu weiteren Angaben aufforderte.  

Dieses gilt ernst zu nehmen, da bei Unregelmäßigkeiten Steuernachzahlungen drohen.

Für das Kalkül einer solchen Anlage ist das bedeutend, denn ohne Befreiung von der Stromsteuer lohnt sich der Betrieb vieler Anlagen nicht. Das ist zu Zeiten mit hohen Stromkosten ein fatales Szenario. Der Weg zur Befreiung von der Stromsteuer ist allerdings mit vielen detaillierten Formularen gepflastert.

Unsere Einschätzung:

Die Regelungen der dezentralen Stromerzeugung sind (leider) kompliziert. Anlagenbetreiber sollten rechtzeitig klären, welche Erlaubnisse vorliegen oder welche Anzeigen zum Beispiel für die Lieferung von Strom an Dritte erforderlich sind. Unsere Erfahrung lehrt, dass Sie das bereits im Vorfeld eruiert haben sollten, damit Sie Ihre Anlagen auch wirtschaftlich betreiben können.

Bei Fragen zu steuerlichen Auswirkungen beim Betrieb einer Stromerzeugungsanlage, zu möglichen Steuerbefreiungen oder Steuerentlastungen, sprechen Sie uns gerne an. Wenn Sie Ihr zuständiges Hauptzollamt bereits angeschrieben hat, sollten Sie das unbedingt tun.

Unser Energy Tax Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Tino Wunderlich

Associate Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bereich Energiesteuern

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