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27. Dezember 2024

Bewegte Zeiten? Bewegende Zeiten!

Kategorien: Rechtsberatung

Das neue Jahrtausend feiert schon Silberhochzeit und ist an Ereignissen so reich wie manch ganzes Jahrhundert. Aber keine Angst, dieser Beitrag hat nur den anstehenden Jahreswechsel zum Anlass, konkret einige Änderungen im Gesellschaftsrecht. 

Das MoPeG – „Zeitenwende“ im Personengesellschaftsrecht

Die seit dem 01.01.2024 geltenden Änderungen im Personengesellschaftsrecht (MoPeG) dürfen ohne Übertreibung als epochal bezeichnet werden und auf unsere zahlreichen Beiträge zum Thema können wir nur wärmstens verweisen. Mittlerweile existieren erste Erfahrungswerte und neue Grundsätze bilden sich heraus. 

Anschaulich und beispielhaft sei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.04.2024, Az. 20 W 187/23) verwiesen, die zwar ihren Ursprung noch zu Zeiten der alten Gesetzlage hatte, den Parteien mit der Gesetzesnovelle aber einen fast cineastischen Twist bescherte. 

Eine im Grundbuch eingetragene und aus drei Personen bestehende GbR beantragte nach dem Tode eines Gesellschafters die Berichtigung des Grundbuchs; der Verstorbene sollte ausgetragen werden. Dem Ringen um die richtige Form der Austragung bzw. Berichtigung setzte das Oberlandesgericht unter Verweis auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene MoPeG ein jähes Ende. Denn nach dem Gesetz findet eine Berichtigung des Grundbuchs seitdem nicht (mehr) statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GbR unrichtig geworden ist. Anders ausgedrückt: Solange die GbR (noch) nicht im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen ist, ist es nicht möglich, Änderungen im Gesellschafterbestand im Grundbuch vorzunehmen. Erst wenn die Eintragung im Gesellschaftsregister vollzogen ist, kann die GbR auch im Grundbuch eingetragen werden. 

Die Bedeutung dieser Entscheidung kann kaum unterschätzt werden. Einer GbR, die Grundvermögen oder Anteile an anderen Gesellschaften besitzt, ist es nunmehr stets anzuraten, möglichst zügig eine Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen, vor allem, wenn Verkäufe oder gar Gesellschafterwechsel anstehen. 

Unser Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass zukünftig bei der Abfrage von Eintragungen einer GbR im Grundbuch Vorsicht angebracht ist. Die Eintragung könnte nicht mehr dem tatsächlichen personellen Bestand der GbR entsprechen. Ein Abgleich mit dem Gesellschaftsregister ist fortan unerlässlich. Die Beratung zur GbR und deren Attraktivität wird an Bedeutung gewinnen. 

Back to „normal“? Der Wegfall der Lockerungen bei Krise und drohender Insolvenz

Die gesetzlichen Lockerungen beim Insolvenzantragsgrund der Überschuldung sind mit Beginn des Jahres ersatzlos weggefallen. Obgleich kaum zu bestreiten ist, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin herausfordernd sind, greift seit längerem wieder die Insolvenzantragspflicht in vollem Umfang. Doch damit nicht genug. Bereits seit Januar 2024 muss jedes Unternehmen nachweisen, dass es für mindestens zwölf Monate durchfinanziert ist.  

Ergibt die Liquiditätsplanung, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Liquiditätslücke aufweist, die auch nicht nachhaltig geschlossen werden kann, fehlt es an einer positiven Fortführungsprognose. In diesem Fall muss innerhalb von sechs Wochen ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt werden. Hingegen gilt die kürzere Frist von drei Wochen bei Vorliegen einer Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr. 

Unser Fazit: Geschäftsleiter:innen können auf ein verlässliches und weitreichendes Controlling nicht mehr verzichten, der Haftungsdruck steigt mit dem Umfang und der Komplexität der operativen Tätigkeit. Neben versierten Berater:innen sind KI-Anwendungen ein Mittel der Wahl und gewinnen an Bedeutung. 

„Zaumzeug“ für die unbändige KI. Der EU AI Act

Im Blick zu halten für Unternehmen ist die Umsetzung des seit 01.08.2024 in Kraft getretenen EU AI Act der Europäischen Union, eine Verordnung, die darauf abzielt, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz (KI) in Europa zu schaffen. Sie klassifiziert KI-Anwendungen in verschiedene Risikokategorien, von minimal bis hoch, und legt spezifische Anforderungen für jede Kategorie fest. Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen, müssen sicherstellen, dass ihre Technologien den festgelegten Standards entsprechen, insbesondere in Bezug auf Transparenz, Sicherheit und Datenschutz. Der Act soll die verantwortungsvolle KI-Nutzung und das Vertrauen der Verbraucher:innen in KI-Anwendungen fördern und stärken. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie möglicherweise ihre Prozesse anpassen und zusätzliche Compliance-Maßnahmen implementieren müssen, um den neuen Vorschriften gerecht zu werden. 

Unser Fazit: Der AI Act ist Balanceakt zwischen der Förderung von Innovation, dem Schutz der Bürgerrechte und der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Eine Beschäftigung mit dem Regelwerk für Unternehmen die KI einsetzen ist unerlässlich, der Pflichtenumfang und drohende Strafen bei Nichtbeachtung erheblich, wobei Übergangsfristen für Unternehmen bis 2026 gelten. 

Und sonst? Die E-Rechnung!

Ab dem 1.1.2025 erhöht die Deutsche Post AG den Preis für den Standardbrief von 85 auf 95 Cent. Und exakt 95 Prozent der Briefsendungen müssen künftig erst am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Tag ankommen. Gut zu merken, aber schlecht für die wohlverdiente Abrechnung erbrachter Leistungen.  

Doch das Heilmittel gegen teuren und schleppenden Briefverkehr liefert der Gesetzgeber in Form des Wachstumschancengesetzes gleich mit. Ab dem 1. Januar 2025 wird eine verpflichtende E-Rechnung für steuerpflichtige B2B-Umsätze in Deutschland eingeführt. Unternehmen sind ab diesem Datum zur Annahme solcher Rechnungen verpflichtet, ohne dass eine Zustimmung des:der Empfänger:ins erforderlich ist. Alle Einzelheiten zum Thema finden sie hier. 

Noch etwas Trivia? Per aspera ad astra!

An kalten und dunklen Tagen träumen wir umso mehr vom nächsten Sommerurlaub. Doch wussten Sie, dass es nach der europäischen Hotelstar Union (HSU) bislang nicht weniger als 247 Kriterien für die Sternebewertung von Hotels gab. Fortan sind es immerhin noch 239 und für den anstehenden Zeitraum 2025 bis 2030 werden Aspekte wie Nachhaltigkeit, Personalmangel, Digitalisierung und Automatisierung nun stärker berücksichtigt als zuvor. Für ein noch besseres Gefühl auf Sternejagd für den wohlverdienten Urlaub 

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches 2025! 

Kontaktformular

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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