
22. Oktober 2026
BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale
Inhaltsverzeichnis
Im Jahr 2022 wurde die Energiepreispauschale als Reaktion auf die erheblich gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten eingeführt. Hintergrund waren insbesondere die wirtschaftlichen Folgen des russisch-ukrainischen Konflikts und die dadurch verschärfte Energiekrise. Mit der einmaligen Zahlung von 300 Euro sollten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige finanziell entlastet und die zusätzlichen Belastungen durch höhere Energiepreise teilweise ausgeglichen werden. Die Auszahlung erfolgte bei Arbeitnehmer:innen grundsätzlich über den Arbeitgeber.
Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. VI R 15/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass die Besteuerung der im Jahr 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro verfassungsgemäß ist.
Warum wehrte sich der Kläger gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale?
Der Kläger hatte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und die EPP von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Das Finanzamt erfasste die Zahlung im Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, bei der EPP handele es sich um eine staatliche Subvention, die in keinem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe des Staates tätig geworden. Nachdem bereits das Finanzgericht Münster die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Revision vor dem BFH erfolglos.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird die Energiepreispauschale besteuert?
Nach Auffassung des BFH war die EPP zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt worden. Maßgeblich sei der eindeutige Wortlaut des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach ist die Energiepreispauschale bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, „stets“ als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Weitere Voraussetzungen sind insoweit nicht erforderlich.
Der BFH stellte klar, dass es sich bei dieser Regelung um einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis handelt. Die verweisende Vorschrift bestimmt dabei die maßgeblichen Voraussetzungen, während die in Bezug genommene Vorschrift die Rechtsfolge hier die Behandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn festlegt. Entscheidend für die Besteuerung ist somit bereits die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Verstößt die Besteuerung der Energiepreispauschale gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen anderes Verfassungsrecht?
Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Ansicht des BFH nicht. Die Energiepreispauschale war eine freiwillige staatliche Leistung, deren Anspruchsberechtigung, Auszahlung und Besteuerung eng mit dem Einkommensteuerrecht verknüpft waren. Der Gesetzgeber durfte die Regelungen zur EPP daher im Einkommensteuergesetz treffen.
Insbesondere verstößt die Besteuerung der EPP nach Auffassung des BFH nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zwar führte die Anwendung des individuellen progressiven Steuertarifs dazu, dass die Empfänger:innen die Pauschale in unterschiedlicher Nettohöhe erhielten. Diese Differenzierung sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen wurden durch die Besteuerung relativ stärker entlastet als Personen mit höheren Einkommen. Die progressive Besteuerung bewirkte damit eine sozial ausgewogene Staffelung der staatlichen Leistung und trug dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, die energiepreisbedingten Mehrbelastungen sozial differenziert auszugleichen.
Damit bestätigt der BFH sowohl die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit als auch die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale als Arbeitslohn.
Wurden Arbeitnehmer:innen bei Besteuerung der EPP gegenüber anderen Anspruchsberechtigten benachteiligt?
Im Verhältnis zu den übrigen Anspruchsberechtigten nach § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG – also unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gemäß §§ 13, 15 oder 18 EStG – liegt bereits keine über die sachlich gerechtfertigte Gewährung einer „Nettosubvention“ hinausgehende Ungleichbehandlung des Klägers vor.
Für diese Personengruppe galt die Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG einkommensteuerrechtlich als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Zugleich schloss § 119 Abs. 2 Satz 2 EStG die Anwendung der Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG aus. Dadurch konnte die Besteuerung der Energiepreispauschale nicht dadurch vermieden werden, dass sie mit negativen Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG verrechnet wurde. Die Besteuerung wirkte sich auf Arbeitnehmer:innen und die übrigen Anspruchsberechtigten somit nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise unterschiedlich aus.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil für ruhende Einspruchsverfahren zur EPP?
Die wegen des anhängigen Musterverfahrens ruhend gestellten Einspruchsverfahren haben nach der Entscheidung des BFH keine Aussicht mehr auf Erfolg. Der BFH hat die gesetzliche Einordnung und Besteuerung der Energiepreispauschale als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit ausdrücklich bestätigt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken festgestellt.
Ruhende Einspruchsverfahren dürften nach der BFH-Entscheidung grundsätzlich keinen Erfolg mehr haben, sofern nicht besondere, vom BFH nicht erfasste Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorliegen.
Haben Sie Fragen zur Besteuerung der Energiepreispauschale oder zu den Auswirkungen des BFH-Urteils auf ein ruhendes Einspruchsverfahren? Unser Experte Eric Jonas unterstützt Sie bei der steuerlichen Einordnung und Prüfung Ihres Einzelfalls. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmer:innen
Ist die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) bei Arbeitnehmer:innen verfassungsgemäß?
Ja, der BFH hält die Besteuerung der an Arbeitnehmer:innen ausgezahlten Energiepreispauschale für verfassungsgemäß.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Besteuerung der Energiepreispauschale?
Die Besteuerung beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmer:innen als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.
Warum verstößt die Besteuerung der Energiepreispauschale nicht gegen das Grundgesetz?
Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil die Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu einer sachlich gerechtfertigten sozialen Staffelung der staatlichen Entlastung führt.
Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Gewährung und Besteuerung der EPP?
Der Bund verfügte über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, da die Gewährung, Auszahlung und Besteuerung der Energiepreispauschale eng mit dem Einkommensteuerrecht verbunden waren und im Einkommensteuergesetz geregelt wurden.
Warum bleiben Minijobber:innen bei der Energiepreispauschale steuerfrei?
Minijobber:innen bleiben regelmäßig steuerfrei, weil die EPP zwar grundsätzlich als Arbeitslohn gilt, bei einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung jedoch keine individuelle Einkommensteuerfestsetzung erfolgt.






