
28. August 2026
Förderung von Heizungstausch und energetischer Sanierung: Was sich zum 21. Juli 2026 geändert hat
Inhaltsverzeichnis
Wer eine neue Heizung einbauen oder sein Gebäude energetisch sanieren möchte, plant in aller Regel mit einer KfW-Förderung. Zum 21. Juli 2026 wurden die Konditionen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf Grundlage eines Beschlusses der Bundesregierung vom 8. Juli 2026 angepasst. Für Sie als Antragsteller:in stellt sich damit vor allem eine Frage: Wie profitieren Sie von den neuen Konditionen?
Dieser Beitrag ordnet die Änderungen nach Zielgruppen und gibt Ihnen eine Checkliste an die Hand, mit der Sie Ihre Förderstrategie ausrichten können.
Das Wichtigste in Kürze
- Stichtag war der 21. Juli 2026. Seit diesem Datum gelten die neuen Bedingungen und Förderungen für Heizungsaustausch und Gebäudesanierung.
- Familien mit Kindern werden künftig bei der Heizungsförderung besser gestellt.
- Mehrere Bonuszahlungen laufen ab 2027 stufenweise aus. Dies sollte man bei der Zeitplanung einbeziehen.
- Bereits erteilte Förderzusagen sind von der Umstellung nicht betroffen.
Zeitliche Einordnung: Übergang vom alten zum neuen Fördersystem
| Zeitraum | Was gilt |
|---|---|
| Bis 20.07.2026 | Anträge zu bestehenden Antragsbestätigungen konnten noch nach altem Recht eingereicht und zugesagt werden |
| Seit 21.07.2026 | Neue Fördersätze treten in Kraft; ab hier ausgestellte Bestätigungen unterliegen automatisch dem neuen Regelwerk |
| Ende September 2026 (voraussichtlich) | Start der Antragstellung für die erweiterte Sanierungsförderung mit neuem Bonus für serielles Sanieren |
| 01.02.2027 | Erste Absenkung mehrerer Fördersätze:
Danach halbjährliche Wiederholung in gleicher Höhe. |
| Q1 2027 | Geplante Einführung eines Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für in der EU gefertigte Wärmepumpen |
Bereits zugesagte Förderungen bleiben unangetastet und die reservierten Bundesmittel verfallen nicht. Anträge, die noch unter altem Recht eingereicht, aber noch nicht entschieden worden sind, werden ebenfalls nach den bisherigen Kriterien geprüft.
Heizungsförderung: Was sich 2026 konkret je nach Zielgruppe ändert
Heizungstausch im selbst genutzten Wohngebäude: Was ändert sich für Privatpersonen?
Die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten bleibt bestehen, ebenso der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit).
Verändert wird dagegen die Bonuslogik:
- Der einkommensabhängige Bonus wird künftig feiner gestaffelt: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Oberhalb von 50.000 Euro besteht kein Anspruch auf den Einkommensbonus.
- Neu ist ein Familienzuschlag: Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind dürfen ihr anrechenbares Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro mindern. Damit gelten für Familien faktisch die Grenzen 40.000 Euro (40 %), 50.000 Euro (30 %) und 60.000 Euro (10 %).
Rechenbeispiel: Eine Familie mit 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen läge regulär in der 30-Prozent-Stufe. Durch den Familienzuschlag sinkt das anrechenbare Einkommen rechnerisch auf 30.000 Euro – die Familie rückt damit in die 40-Prozent-Stufe auf.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sank zum 21. Juli 2026 von bisher 20 auf 16 Prozent und sinkt danach ab Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte.
Der bisherige Effizienzbonus (5 Prozent für effizient elektrisch angetriebene Wärmepumpen) sowie der Emissionsminderungszuschlag (pauschal 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseanlagen) entfallen ersatzlos.
Für das erste Quartal 2027 ist zudem ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen aus EU-Produktion angekündigt; im Gegenzug sinkt die Grundförderung für Anlagen aus Drittstaaten von 30 auf 15 Prozent.
Heizungstausch in Wohn- und Nichtwohngebäuden: Was ändert sich für Unternehmen?
Für vermietete Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude in Unternehmenshand gelten grundsätzlich dieselben Mechanismen wie oben beschrieben, allerdings ohne den einkommensabhängigen Bonus, der ausschließlich selbstnutzenden Privatpersonen vorbehalten ist.
Bei Nichtwohngebäuden bleibt der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro bis 150 m² Nettoraumfläche bestehen; für größere Flächen kommen gestaffelte Zuschläge hinzu: 197 Euro pro m² für den Anteil zwischen 150 und 400 m², 118 Euro pro m² zwischen 400 und 1.000 m² sowie 79 Euro pro m² oberhalb von 1.000 m². Auch hier greift ab Februar 2027 die schrittweise Absenkung der Höchstbeträge.
Pauschale Kürzung der Tilgungszuschüsse bei Sanierungsförderung: Was ändert sich für Kommunen und öffentliche Einrichtungen?
Kommunale Träger können Heizungsförderung sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude beantragen. Bei der Sanierungsförderung wirkt sich die pauschale Kürzung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte auch auf die Zuschussvariante für Gebietskörperschaften aus. Dies sollten Kämmereien bei laufenden Sanierungsplanungen frühzeitig einpreisen.
Energetische Sanierung: Was ändert sich unabhängig von der Zielgruppe?
- Der bisherige Zusatzbonus von 5 Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt.
- Für Wohngebäude gilt künftig ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit.
- Die Tilgungszuschüsse auf den Kreditbetrag sinken pauschal um 10 Prozentpunkte.
- Der Bonus für serielles Sanieren wird ausgeweitet: Er gilt künftig in Höhe von 5 Prozent auch für die Effizienzhaus-Stufe 70 EE bei Wohngebäuden (bisher nur EH 40 und EH 55) und wird für Nichtwohngebäude neu eingeführt.
- Die Beantragung dieser erweiterten Sanierungsförderung wird voraussichtlich erst ab Ende September 2026 möglich sein – wer seriell sanieren möchte, muss diesen Zeitraum in der Projektplanung berücksichtigen.
Checkliste Förderungsantrag: Wie Sie jetzt vorgehen
- Familiensituation berücksichtigen. Klären Sie, ob der neue Familienzuschlag Sie in eine günstigere Bonusstufe bringt. Das kann für Anträge ab dem 21. Juli den Ausschlag geben.
- Serielles Sanieren geplant? Beachten Sie den voraussichtlichen Start der Antragstellung Ende September 2026.
- Zeitpuffer einplanen, falls Sie von der schrittweisen Absenkung der Fördersätze ab Februar 2027 betroffen sein könnten.
- Bestehende Zusagen sind sicher – hier besteht kein Handlungsdruck.
Der Einzelfall entscheidet über die Förderstrategie: Unsere Einschätzung
Die Anpassungen verschieben die Förderlogik spürbar: weg von pauschalen Boni, hin zu einer stärkeren sozialen Staffelung und gleichzeitig sinkenden Höchstbeträgen im Zeitverlauf. Für die konkrete Förderstrategie kommt es auf den Einzelfall an: Haushaltseinkommen, Familiensituation, Art des Gebäudes und geplanter Sanierungsumfang spielen für Ihre Strategie eine Rolle.
Sie haben Fragen, welches Vorgehen im konkreten Fall vorteilhafter für Sie ist? Unsere Experten Martin Borner, Bernd Meis und Michael Schwenter begleiten Sie bei der Prüfung der passenden Förderstrategie und der Antragstellung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 8.7.2026
FAQ zur Förderung von Heizungstausch und energetischer Sanierung
Was änderte sich bei der Förderung von Heizungsaustausch und energetischer Sanierung ab dem 21. Juli 2026?
Am 21. Juli 2026 traten im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neue Konditionen in Kraft, die das Fördersystem stark umgestalten. Während der einkommensabhängige Bonus feiner gestaffelt und ein neuer Familienzuschlag eingeführt wurde, sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus auf 16 Prozent. Zudem entfielen bisherige Pauschalen wie der Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag ersatzlos.
Welche neue Heizungsförderung gilt seit dem 21. Juli 2026?
Es gilt ein überarbeitetes Fördermodell der KfW, bei dem die Grundförderung von 30 Prozent für den Heizungstausch bestehen bleibt. Ergänzt wird diese durch eine neue soziale Staffelung des Einkommensbonus (40 %, 30 % oder 10 %) sowie einen Minderungsgrundbetrag für Haushalte mit minderjährigen Kindern. Ab Februar 2027 folgt zudem eine schrittweise Absenkung der Förderhöchstbeträge und Boni im halbjährlichen Rhythmus.
Wie hoch ist der Förderhöchstbetrag bei der Heizungsförderung seit Juli 2026?
Für selbstgenutzte Wohneinheiten liegt der Förderhöchstbetrag für die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit weiterhin bei 28.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden gilt dieser Betrag für Flächen bis 150 m² Nettoraumfläche, ergänzt durch gestaffelte Flächenzuschläge für größere Gebäude. Ab dem 1. Februar 2027 verringern sich diese Höchstbeträge allerdings schrittweise um festgelegte Beträge bzw. Quadratmetersätze.
Wer erhält den Einkommensbonus bei der Heizungsförderung 2026?
Den einkommensabhängigen Bonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 50.000 Euro. Der Bonus beträgt 40 Prozent bei einem Einkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind können ihr anrechenbares Einkommen durch den neuen Familienzuschlag rechnerisch um 10.000 Euro mindern, um eine höhere Bonusstufe zu erreichen.
Welche Boni entfallen bei der BEG-Förderung seit dem 21. Juli 2026?
Bei der Heizungsförderung entfallen der bisherige Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent für effiziente Wärmepumpen sowie der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen ersatzlos. Im Bereich der energetischen Sanierung wurde zudem der Zusatzbonus von 5 Prozent für Effizienzhaus-Stufen der Erneuerbare-Energien-Klasse gestrichen. Auch die Tilgungszuschüsse bei Kreditsanierungen sinken pauschal um 10 Prozentpunkte.
Was gilt seit dem 21. Juli 2026 für die Förderung energetischer Sanierungen?
Für Sanierungen an Wohngebäuden gilt nun ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit, während die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte gekürzt wurden. Positiv verändert wurde die Förderung für serielles Sanieren, deren Bonus auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE ausgeweitet und neu für Nichtwohngebäude eingeführt wurde. Die Beantragung dieser erweiterten Sanierungsförderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Bis wann konnten Anträge noch zu den bisherigen Förderbedingungen gestellt werden?
Anträge zu den alten, in vielen Fällen finanziell lukrativeren Förderbedingungen konnten noch bis einschließlich 20. Juli 2026 eingereicht werden, sofern eine entsprechende Antragsbestätigung vorliegt. Alle ab dem 21. Juli 2026 ausgestellten Bestätigungen und gestellten Anträge unterliegen automatisch dem neuen Regelwerk. Bereits zugesagte Förderungen oder früher eingereichte Anträge sind von den Neuregelungen nicht betroffen und behalten ihren Bestand.






