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6. November 2024

BFH-Beschluss: Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen – Neue Regelungen und Steuerfolgen

Kategorien: Steuerberatung

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für steuerbefreite Photovoltaikanlagen. Erfahren Sie, welche Auswirkungen der BFH-Beschluss vom 15.10.2024 auf Steuerpflichtige hat und wie Sie jetzt handeln sollten. 

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Neue Regelungen und ihre Folgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.10.2024 in einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) (BFH, Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24 AdV) entschieden, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ein 2021 geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine 2022 angeschaffte, steuerbefreite Photovoltaikanlage gemäß § 3 Nr. 72 EStG rückgängig gemacht werden muss. Diese Steuerbefreiung, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022, sieht vor, dass Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern steuerfrei sind, was Auswirkungen auf die Handhabung des IAB hat. Was der BFH entschieden hat und welche Auswirkungen das haben wird, erfahren Sie im heutigen Blogbeitrag. 

Sachverhalt und Hintergrund des Beschlusses: IAB-Geltendmachung und Anschaffung einer Photovoltaikanlage 

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen, wie der 2022 erworbenen Anlage des Antragstellers, steuerfrei. Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, wird gemäß § 3 Nr. 72 EStG kein Gewinn ermittelt. Diese Steuerbefreiung gilt für Einnahmen und Entnahmen ab dem 1.1.2022 (Jahressteuergesetz 2022). Wir hatten darüber bereits berichtet: Jahressteuergesetz und die Änderungen für Photovoltaikanlagen 

Der Beschwerdeführer machte 2021 einen IAB für den geplanten Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend. Die Anlage wurde dann 2022 mit einer Leistung von 11,2 kWp angeschafft, zu einem Zeitpunkt, als die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten war. Aufgrund der rückwirkenden Steuerbefreiung machte das Finanzamt den IAB rückgängig, was für den Beschwerdeführer eine Steuernachzahlung bedeutete. Das Finanzamt berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 (Rz. 19), das fordert, IABs für steuerbefreite Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2022 gebildet und bis Ende 2021 nicht wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen. 

BFH-Entscheidung: Zweifel an der Rückgängigmachung des IAB

Der BFH gewährte nach summarischer Prüfung die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und stellte fest, dass keine eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt, die eine rückwirkende Rückgängigmachung des IAB im Jahr des Abzugs rechtfertigen würde. Es bleibt unklar, ob die Hinzurechnung des IAB im Jahr des Abzugs oder später zu erfolgen hat. Das Fehlen einer klaren Gesetzeslage führt zu einer erheblichen Unsicherheit, wann und wie der IAB im Zusammenhang mit der steuerbefreiten Nutzung einer Photovoltaikanlage rückabgewickelt werden sollte. Wegen der bereits bestehenden Zweifel auf einfachrechtlicher Ebene war eine Betrachtung verfassungsrechtlicher Aspekte nicht erforderlich. 

Kontroverse in der Fachliteratur: Unterschiedliche Auffassungen zur IAB-Behandlung

In der steuerrechtlichen Fachliteratur, so der BFH, gibt es unterschiedliche Auffassungen: Einige Autoren unterstützen die Sichtweise der Finanzverwaltung, wonach eine Gewinnkorrektur zwingend im Jahr des Abzugs stattfinden soll, andere jedoch plädieren für eine Korrektur im Jahr der Anschaffung. Der BFH deutet an, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht zwingend einer gewinnerhöhenden Hinzurechnung des IAB entgegensteht. Eine abschließende Klärung dieser Frage steht noch aus. 

Unsere Einschätzung: Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige 

Der Beschluss des BFH stellt infrage, ob die Finanzverwaltung den IAB rückwirkend für das Jahr 2021 aufheben darf. Aufgrund des Fehlens einer klaren Regelung sowie der offenen Interpretationsansätze in der Fachliteratur hat der BFH die AdV antragsgemäß gewährt. Dies signalisiert, dass Steuerpflichtige mit ähnlichen Fällen auf eine Aussetzung der Vollziehung hoffen können, bis eine endgültige Entscheidung über die Behandlung solcher IABs vorliegt. 

Sie sollten also in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und AdV beantragen. Haben Sie Fragen dazu? Sprechen Sie uns gerne an. 

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.    

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