8. August 2024
BFH: Parkhäuser als erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen – Relevanz für Hotels, Pflege- und Altenheime
In einem Urteil vom 28.02.2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich erneut zu dem für den Umfang der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen entscheidenden Begriff des „Verwaltungsvermögens” geäußert. Es wurde entschieden, dass die Vermietung von Parkplätzen in einem Parkhaus zu erbschaftsteuerlich nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen führt. Zudem wurden für den Betriebszweck genutzte Grundstücke u.a. von Beherbergungsbetrieben gleichstellend in die Urteilsbegründung aufgenommen.
Fraglich ist, ob dem Betriebszweck dienende Grundstücke von Pflege- und Altenheimen nun wie bei Beherbergungsbetrieben als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind. Dieses Urteil wirft für familiengeführte Unternehmen in der Hotel- sowie Pflegebranche eine erhebliche Rechtsunsicherheit auf.
Die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen
Nach den §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist der Erwerb von Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt. Von der Begünstigung ausgenommen ist allerdings das sogenannte Verwaltungsvermögen. Das Verwaltungsvermögen ist im Katalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 – Nr. 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Zudem scheidet eine erbschaftsteuerliche Begünstigung insgesamt aus, wenn das gesamte begünstigungsfähige Vermögen insgesamt zu mindestens 90% aus Verwaltungsvermögen besteht. Das Verwaltungsvermögen ist wiederum aufzuteilen in das sogenannte sonstige Verwaltungsvermögen und Finanzmittel.
Vermietete Grundstücke und Grundstücksteile als Verwaltungsvermögen
Zum Verwaltungsvermögen gehören gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auch Grundstücke oder Grundstücksteile, die an Dritte vermietet werden. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Auf den Rechtsgrund sowie die Dauer der Nutzungsüberlassung kommt es für die Einordnung als Verwaltungsvermögen nicht an.
Keine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen bei originär gewerblicher Tätigkeit
Im Urteilsfall wurden in einem Parkhaus befindliche Parkplätze vermietet. Nach Ansicht des BFH handele es sich bei diesen Parkplätzen um erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, da Sie als Teil eines Grundstückes an die Parkenden („Dritte“) vermietet werden. Dies gelte auch, obwohl die Vermietung der Parkplätze den Kern des Geschäftes ausmacht und die Parkplätze somit für den Betrieb des Unternehmens zwingend erforderlich sind. Nach dem expliziten Wortlaut des Urteils solle dasselbe auch für die Vermietung von Zimmern durch Beherbergungsbetriebe gelten.
Nach der Ansicht des BFH führe auch eine systematische Auslegung der Vorschrift nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine befreiungsschädliche Nutzungsüberlassung liege auch dann nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung durch ein Bündel an weiteren gewerblichen Leistungen als originär gewerblich anzusehen ist, da der Gesetzgeber im Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Gewerblichkeit abstellt.
Zwar enthält die Vorschrift im § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG eine Aufzählung von Ausnahmefällen, in denen eine Überlassung an Dritte nicht zu befreiungsschädlichem Verwaltungsvermögen führt. Die Überlassung von Grundstücksteilen als originäre Tätigkeit stellt jedoch keine solche Ausnahme dar. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmefälle durch eine teleologische Reduktion komme auch nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich durch die Aufnahme eines Ausnahmekataloges im Umkehrschluss dazu entschieden, jede andere Überlassung – wie z.B. die Vermietung von Zimmern in Hotels oder Pensionen und auch Parkplätze in Parkhäusern – nicht zu begünstigen.
Unsere Einschätzung
Durch die BFH-Rechtsprechung kann es insbesondere für familiengeführte Hotels sowie für Pflege- und Altenheime zu erheblichen Problemen in der Unternehmensnachfolge kommen. Diese Unternehmen nutzen eigene Grundstücke, in denen sich die vermieteten Zimmer oder die Pflegeplätze befinden, jedoch liegt der Hotelservice sowie die Pflege von Menschen im Vordergrund, wodurch unseres Erachtens ein signifikanter Unterschied zu Parkhäusern besteht.
Durch das Urteil legt der BFH nun fest, dass diese Grundstücke zum Verwaltungsvermögen zählen, obwohl Sie die wichtigste Grundlage für den Betrieb dieser Unternehmen darstellen. Dies kann im schlimmsten Fall zur insgesamten Versagung der Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen führen. Die daraus resultierenden hohen Steuerzahlungen in Fällen der Unternehmensnachfolge (Schenkung / Erbfall) können für Unternehmen der betroffenen Branchen eine Existenzbedrohung für das Unternehmen und deren Arbeitsplätze darstellen. Sprechen Sie bei Fragen Akram Juja jederzeit gerne an.
Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei durch Gesetz festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.