BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen 2025 – Das ändert sich jetzt! Jahresausblick 2025 | Bitcoin-Bulle startet unaufhaltsam durch
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14. März 2025

BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen 2025 – Das ändert sich jetzt!

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 06.03.2025 ein neues Schreiben zu der Besteuerung von Kryptowährungen erlassen. Im Vergleich zu dem vorhergehenden Schreiben vom 10.05.2022 sind insbesondere Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, Erläuterungen zu den Anforderungen an Steuerreports, der Ermittlung von Staking-Erträgen und der Kursermittlung neu aufgenommen worden. In dem folgenden Beitrag haben wir Ihnen die wesentlichen Änderungen kompakt durch das BMF-Schreiben zusammengefasst. 

Neue Steuerpflichten für Kryptowährungen: Das müssen Sie jetzt beachten 

Das neue BMF-Schreiben vom 06.03.2025 ersetzt das erstmals zu der Besteuerung von Kryptowährungen erlassene BMF-Schreiben vom 10.05.2022. Weite Teile des bisher gültigen Schreibens wurden jedoch übernommen. So sind die Ausführungen zu unterschiedlichen Begriffen sowie die rechtliche Einordnung von Einkünften aus Kryptowährungen, wie Veräußerungsgewinnen, der bilanziellen Behandlung von Kryptowährungen oder Mining nahezu unverändert übernommen worden.  

Neu ist, dass das BMF statt der bisher verwendeten Formulierung „virtuelle Währungen und Token“ nun von „Kryptowerten“ spricht. 

Neuerungen zu Kryptowährungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben 

Im Vergleich zu dem bisherigen BMF-Schreiben wurden folgende Ergänzungen vorgenommen: 

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten 

Der wesentliche Teil der Neuerungen betrifft die Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten, welche das BMF nun gezielt für Besitzende von Kryptowährungen zusammenfasst. Da in vielen Fällen die Kryptowerte über ausländische Börsen gehandelt werden, begründet dies nach der Ansicht des BMF die erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO.  Allen Steuerpflichtigen obliegt danach die Verpflichtung, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.  

Dies bedeutet, dass das BMF von den Steuerpflichtigen verlangt, in jedem Fall die Transaktionsübersichten von der jeweiligen Handelsplattform abzurufen und dem Finanzamt vorzulegen. Ein Verlust der Daten, z. B. bei einem Hackerangriff, Verlust bzw. Defekt von Speichermedien oder ähnlichen Fällen, kann zum Nachteil der Steuerpflichtigen gewertet werden und ggf. zu einer Hinzuschätzung führen. Da nach der Auffassung des BMF auch der Handel über dezentrale Handelsplattformen einen internationalen Bezug aufweist, gelten in dieser Hinsicht ebenfalls die erweiterten Mitwirkungspflichten. 

Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen 

Für Steuerpflichtige, die ihre Kryptowerte im Betriebsvermögen halten, ergeben sich zudem weitere Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten. Das BMF verlangt, dass nicht nur Unterlagen in Papierform vorgehalten und aufbewahrt werden müssen, sondern auch Daten, entsprechende Datenträger oder elektronische Dokumente verwahrt werden. Zudem ist bei Verwendung einer Plattform oder eines Tools zu der Ermittlung der Erträge aus Kryptowährungen ebenfalls eine Verfahrensdokumentation nach den Vorgaben der Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu erstellen. Sollten Sie konkrete Fragen in Sachen Verfahrensdokumentation haben, hilft Ihnen unser Team sehr gern weiter. 

Steuerreports 

Steuerreports können über viele Kryptobörsen und Handelsplätze oder auch über speziell dafür vorgesehen Tools wie beispielsweise  

generiert werden. Das BMF lässt die Verwendung dieser Steuerreports bei der Erstellung der Steuererklärungen zu, wenn diese vollständig und plausibel sind. Insbesondere negative Bestände, eine fehlende Historie, ungeklärte Ein- und Auszahlungen oder ähnliche Ergebnisse, die Steuerreports auswerfen, sind jedoch nicht plausibel und müssen unbedingt manuell aufgearbeitet werden.  

Zusätzlich soll jedoch auch eine Übersicht über die vorgenommenen Einstellungen vorgelegt werden, welche Angaben zu der Kursermittlung sowie dem Verbrauchsfolgeverfahren enthält. Einzelne Ergänzungen sind nach dem BMF auch zulässig, wenn diese kenntlich gemacht wurden und begründet werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerreport bei der Veranlagung verwendet werden und soll von den Finanzbehörden nur noch stichprobenhaft geprüft werden. 

Prüfung durch die Finanzbehörde 

In Einzelfällen sollen nach dem BMF-Schreiben insbesondere Informationen zur Mittelherkunft, zu sämtlichen Wallet-Beständen zum 31. Dezember des Veranlagungszeitraums sowie des Vorjahres angefordert werden. Zudem können die Finanzbehörden auch Wallet-Adressen, Transaktions-Hash-Werte (bei direktem Handel) und Account-Angaben zu genutzten Handelsplattformen verlangen. Diese Informationen dienen der Überprüfung der erklärten Angaben. Diese Informationen sind daher zwingend vorzuhalten. 

Kursermittlung 

Das BMF-Schreiben enthält zudem detaillierte Vorgaben zu der Ermittlung der verwendeten Kurse. Werden die Marktkurse nicht zum Zeitpunkt der Anschaffung oder des Tauschvorgangs bewertet, sondern nach den Tageskursen, können diese nach dem BMF verwendet werden, solange eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt sind. Als Tageskurs kann der Tagesdurchschnittskurs, der Tageszeitkurs oder der Tagesschlusskurs verwendet werden. Damit die Verwendung der Tageskurse zugelassen wird, sollten diese jedoch einheitlich ermittelt und aus derselben Quelle entnommen werden. 

Erträge aus dem Staking von Kryptowerten 

Für die Bewertung der Erträge aus dem Staking von Kryptowährungen enthält das BMF-Schreiben eine Vereinfachungsregelung. Die Bewertung der durch das Staking erhaltenen Kryptowerte kann im Zeitpunkt des Claimings erfolgen. Dies erleichtert die Ermittlung der Höhe der Stakingerträge, da in diesem Fall nicht mehr laufend die Kurswerte bei wirtschaftlicher Entstehung der Einnahmen vorgenommen werden muss.  

Aber Achtung: Auch nicht geclaimte Rewards sind zu versteuern!  

Bisher war ungeklärt, ob nicht geclaimte Rewards bis zum Abruf steuerfrei bleiben. Doch das BMF stellt nun klar, dass spätestens zum 31.12. zugängliche Staking-Rewards steuerpflichtig zu erfassen sind. Daher kann es hilfreich sein, die Staking Rewards spätestens kurz vor Ende des Jahres zu claimen, damit Steuerreports diese automatisch erfassen. 

Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung von NFT bleiben offen 

Auf die Besonderheiten nicht-fungibler Kryptowerte (sog. Non-Fungible-Token, NFT) wird auch in der neuen Fassung des BMF-Schreibens leider nicht eingegangen. 

Unsere Einschätzung zur Neufassung des BMF-Schreibens zu Kryptowährungen 

Die Ergänzungen durch das neue BMF-Schreiben fassen insbesondere die Aufzeichnungs- Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten, welche nach den allgemeinen Steuergesetzen gelten, konkret für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Kryptowährungen erzielen zusammen. Viele der benannten Aufzeichnungen und Dokumente wurden von den Steuerbehörden somit ohnehin bereits verlangt. Steuerpflichtige sollten sich jedoch den erhöhten Mitwirkungspflichten bei dem Halten von Kryptowährungen bewusst sein und die Aufzeichnungen möglichst zeitnah und regelmäßig anfertigen. 

Vermissen lässt das BMF-Schreiben hingegen weiterhin Ausführungen zu Non Fungible Token (NFT) oder Liquidity Mining. In Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden der Länder soll das BMF-Schreiben jedoch fortlaufend ergänzt werden. Es sind somit noch weitere Änderungen des Schreibens zu erwarten.  

Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. 

Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Krypto-Steuererklärung? Unsere Steuerberater helfen Ihnen weiter – kontaktieren Sie  Tim Weyers und Christian Kappelmann jetzt. 

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