6. Januar 2021

Bund verlängert steuerliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise

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Wie von Expert:innen angekündigt stiegen die Fallzahlen in der Corona-Pandemie mit Beginn der kälteren Jahreszeiten wieder an. Also ergriffen Bund und Länder entsprechende Maßnahmen. Seit Dienstag ist klar, dass der Lockdown bis mindestens Ende Januar andauern wird. Doch bereits Ende Dezember hat der Bund steuerliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise verlängert.

Erste steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise hatte der Bund in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. März 2020 veröffentlicht. Darin bot der Bund Stundungen für Steuern, die bis zum 31. Dezember 2020 fällig sind oder diesen Zeitraum betreffen.

In einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat das BMF nun eine Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise verkündet. Wir liefern Ihnen alle Infos in der Übersicht.

Vereinfachte Stundungen von Steuerzahlungen sollen Liquidität in der Corona-Krise sichern

Steuerzahlungen, die bis zum 31. März 2021 fällig sind, können bis zum 30. Juni 2021 im vereinfachten Verfahren gestundet werden.

Voraussetzung ist, dass Unternehmer:innen unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

Darüber hinaus können Anschlussstundungen bis längstens zum 31. Dezember 2021 im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Dabei verzichtet der Bund auf Einzelnachweise zu entstandenen Schäden oder Umsatzeinbrüchen. Das soll den bürokratischen Aufwand erleichtern und zügige Bewilligungen der Stundungen ermöglichen.

Zudem räumt der Bund die Möglichkeit ein, auf Stundungszinsen zu verzichten.

Eine Regelung für Steuerfälligkeiten nach dem 31. März 2021 gibt es bislang nicht.

Vollstreckungsaufschub in der Corona-Krise

Entsprechendes gilt auch für Vollstreckungsmaßnahmen bei Steuerfälligkeiten bis zum 31. März 2021. Wenn Vollstreckungsschuldner:innen von der Corona-Krise betroffen sind, verzichtet das Finanzamt auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31. März 2021 fällig gewordene Steuern.

Säumniszuschläge, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 entstehen, erlässt der Bund grundsätzlich.

Vereinfachte Anpassung von Vorauszahlungen zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise

Betroffene Unternehmer:innen können die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse herabsetzen.

Gesonderte Nachweise wie beispielsweise eine Hochrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertungen sind grundsätzlich nicht nötig.

Unsere Einschätzung

Durch die Ausweitung der steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit Stundungen, Vollstreckungen und Vorauszahlungen können Unternehmer:innen ihre Liquidität ohne großen bürokratischen Aufwand stärken.

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation sind die getroffenen Regelungen notwendig, um Unternehmer:innen aus der Krise zu helfen. Allerdings ist die Begrenzung auf Fälligkeiten bis zum 31. März 2021 unseres Erachtens zu wenig. Ob eine weitere Verlängerung folgen wird, bleibt abzuwarten.

Wichtig ist, dass Sie als Unternehmen gestundete Steuerfälligkeiten trotzdem zahlen müssen. Es handelt sich nur um einen Aufschub unter vereinfachten Voraussetzungen. Die beschriebenen Regelungen sind Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.

 

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