2. März 2021

Computerhardware und Software sofort abschreiben – wichtige Änderungen für Unternehmen ab 2021

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In der Bund-Länder-Konferenz am 19. Januar 2021 ging es neben diversen Corona-Maßnahmen darum, dass digitale Wirtschaftsgüter zukünftig sofort abgeschrieben werden können. Unklar war bislang allerdings, wie dieses Ziel konkret umgesetzt werden soll. Denn zur Umsetzung gab es verschiedene Auffassungen bei Bund und Ländern. Nun gibt es dank eines neuen Schreibens aus dem Bundesministerium der Finanzen Klarheit. Wir erläutern Ihnen, wie sie Computerhardware und Software sofort abschreiben und was genau ab 2021 sofort abzugsfähig ist. 

Reaktion auf 20 Jahre alte Betrachtungsweise

Seit rund 20 Jahren wird für Computerhardware, Software und ähnliche Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von regelmäßig drei Jahren vom Gesetzgeber unterstellt – entsprechend also auch eine Abschreibungsdauer von drei Jahren. Als Konsequenz wurde der gewinnmindernde Aufwand für solche Wirtschaftsgüter zeitanteilig auf drei Jahre verteilt. Die Aufwandsverteilung findet grundsätzlich nur statt, wenn Wirtschaftsgüter bei ihrer Anschaffung mehr als 800 Euro kosten.
Durch das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde die veraltete Betrachtungsweise nun angepasst. Das kann Steuerpflichtige freuen, denn:

Seit dem 01. Januar 2021 gilt für entsprechende Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Somit ist der Aufwand bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen.

Computerhardware und Software sofort abschreiben – diese Wirtschaftsgüter sind begünstigt 

Grundidee ist, klassische Computerhardware sowie Softwareprogramme zu begünstigen. Für Steuerpflichtige, die prüfen möchten, ob ihre Anschaffungen unter die einjährige Nutzungsdauer fallen, hat das Bundesfinanzministerium die begünstigten Wirtschaftsgüter in seinem Schreiben definiert.

Defininitonen:
„Der Begriff Computerhardware’ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.“ Die einzelnen Komponenten werden im BMF-Schreiben noch einmal tiefgehender definiert und beschrieben.
„Der Begriff Software’ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.“

Aufwand auch bei unterjähriger Anschaffung in voller Höhe abzugsfähig

Auch wenn Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut unterjährig erwerben, ist es im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als gewinnmindernder Aufwand zu berücksichtigen. Erwerben Sie als Unternehmer:in beispielsweise im Dezember 2021 einen Computer für 2.000 Euro, sind bei der Gewinnermittlung die gesamten 2.000 Euro in Abzug zu bringen.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, sondern auch für im Privatvermögen befindliche Wirtschaftsgüter. So profitieren Steuerpflichtige beispielsweise auch bei Computer-Anschaffungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von der Neuregelung.

Computerhardware und Software sofort abschreiben – 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter können voll abgeschrieben werden

Grundsätzlich gilt die Neuregelung für Anschaffungen ab dem 01. Januar 2021. Als zusätzliche Erleichterung dürfen begünstigte Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden – und somit auf drei Jahre abgeschrieben wurden – in 2021, ungeachtet ihrer ursprünglichen Restnutzungsdauer, als sofort abzugsfähiger Aufwand in 2021 behandelt werden. Das gilt natürlich nur insoweit, wie der Aufwand in den Vorjahren nicht abgezogen wurde.

Unsere Einschätzung

Die Regelung des BMF sorgt bei den in der aktuellen Zeit regelmäßig gebeutelten Unternehmer:innen, für einen oftmals nicht unerheblichen Liquiditätsvorteil. Die Aufrüstung und Aktualisierung der Computerhardware und -software ist im Rahmen der rasant voranschreitenden Digitalisierung für viele Unternehmer:innen unabdingbar. Umso schöner ist, dass der Gesetzgeber nun reagiert hat und mit der sofortigen Abzugsfähigkeit von entsprechenden Wirtschaftsgüter für weitere Liquidität in der Corona-Pandemie – und darüber hinaus – sorgt.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Nico Kurth

Prokurist, Steuerberater, Bachelor of Arts (Steuerrecht)

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