9. Dezember 2020

Corona-Bonus für Geschäftsführer:innen einer GmbH

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Weil die Corona-Krise zu hohen Belastungen führte, beschloss der Bund im Frühjahr steuer- und sozialversicherungsfreie Prämien für Arbeitnehmer:innen. Diese können auch an Geschäftsführer:innen ausgezahlt werden. Erhalten Sie alle Infos zum Corona-Bonus für Geschäftsführer:innen in der Übersicht.

Der Corona-Bonus ist als Anerkennung für besondere Leistungen in der Corona-Krise geschaffen. Arbeitgeber:innen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristete Möglichkeit der Auszahlung eines Corona-Bonus verlängert der Bund voraussichtlich bis zum 30. Juni 2021.

Die Auszahlung des Corona-Bonus ist auch bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern denkbar. Erfahren Sie, welche Geschäftsführer:innen sich den Corona-Bonus unter welchen Umständen auszahlen können.

Corona-Bonus für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH

Wenn Sie als Geschäftsführer:in einer GmbH sich in einem Dienstverhältnis mit dieser befinden, können Sie den steuerfreien Corona-Bonus grundsätzlich erhalten. Dazu müssen Sie allerdings Fremdgeschäftsführer:in sein.

Können geschäftsführende Gesellschafter einen steuerfreien Corona-Bonus erhalten?

Grundsätzlich können auch einer Gesellschafter-Geschäftsführerin oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen gewährt werden, die der Gesetzgeber für übrige Arbeitnehmer:innen als steuerfrei vorgesehen hat.

Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, die sich ebenfalls in einem Dienstverhältnis mit „ihrer“ GmbH befinden, müssen bei der Auszahlung eines Corona-Bonus aufpassen, dass diese nicht zu einer sogenannten „verdeckten Gewinnausschüttung“ führt.

Das hätte nämlich zur Folge, dass die Steuerfreiheit für die Bonuszahlung beim Gesellschafter-Geschäftsführer oder bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin wegfällt und der Aufwand zudem bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt werden kann.

Corona-Bonus oder verdeckte Gewinnausschüttung?

Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt hinsichtlich des Corona-Bonus eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist.

Damit das Finanzamt den Corona-Bonus an eine GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin oder einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen einer Betriebsprüfung wertet, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Sie müssen darlegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
  • Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
  • Schriftliche Vereinbarung vor Gewährung der Bonuszahlung.

Um die formalen Voraussetzungen zu erfüllen, sollte eine Regelung im Anstellungsverhältnis bzw. in einer Ergänzung hierzu getroffen werden. Zusätzlich sollte noch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss über die Gewährung des steuerfreien Arbeitslohns vorliegen.

Ein solcher Gesellschafterbeschluss würde auch den Vorgaben der Finanzverwaltung an einen Fremdvergleich genügen.

Dies gilt auch für Einmann-GmbHs.

Erfreulicherweise gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen ansonsten keine erhöhten Anforderungen an die Nachweiserbingung.

Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Mehrheitsgesellschafterin beziehungsweise einen Mehrheitsgesellschafter oder eine Alleingesellschafter-Geschäftsführerin beziehungsweise einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer handelt.

Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, die in einem Dienstverhältnis zu „ihrer“ GmbH stehen, erzielen durch den Corona-Bonus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

Corona-Bonus als Freibetrag

Bei dem Corona-Bonus von maximal 1.500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag, der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern auch dann zugute kommt, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine höhere Unterstützungsleistung zahlt. Der über den Freibetrag hinausgehende Betrag ist dann voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel

Arbeitgeber:in zahlt Arbeitnehmer:in einen Corona-Bonus in Höhe von 5.000 Euro

Lösung

Corona-Bonus: 5.000 Euro
davon steuer- und sozialversicherungsfrei: 1.500 Euro
somit voll steuer- und sozialversicherungspflichtig: 3.500 Euro

Keine Sozialabgabe beim Corona-Bonus

Bei einem Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro liegt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Somit fallen keine Sozialabgaben an.

Corona-Bonus nur als Zusatz zum Gehalt zahlbar

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Bonuszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Eine Umwandlung eines vertraglich vereinbarten Gehaltsbestandteils (bspw. Weihnachtgeld) in einen Corona-Bonus ist demnach nicht möglich.

Unsere Einschätzung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Bonuszahlung ist der Anlass „aufgrund der Corona-Krise“. Ansonsten gibt es keine weiteren gesetzlichen Anforderungen (wie z.B. ein konkreter Anlass oder ein bestimmter Verwendungszweck). Es reicht der Vermerk „aufgrund der Corona-Krise“ auf der Gehaltsabrechnung oder im Lohnkonto. Arbeitnehmer:innen, die den Corona-Bonus erhalten, müssen nicht zwingend von der Corona-Krise betroffen sein.

In der Praxis stellen wir vermehrt fest, dass viele Arbeitgeber:innen zwischenzeitlich von dem steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus Gebrauch machen.

Die vorstehend genannten Ausführungen gelten analog auch für eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt).

Bei Rückfragen hierzu können Sie uns gerne ansprechen.

 

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Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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