27. Januar 2021
Corona-Hilfen: Keine generelle Eintragungspflicht in das Transparenzregister für GbR
Inhaltsverzeichnis
Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) im Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber Unternehmen dazu verpflichtet, bestimmte Informationen im Transparenzregister zu veröffentlichen. Das führte zu Verwirrungen bei Anträgen auf „Novemberhilfe“, „Dezemberhilfe“ und „Überbrückungshilfe II“. In diesem Artikel erläutern wir einige Hintergründe zum Transparenzregister. Außerdem zur offenbar gefallenen Entscheidung, dass es keine generelle Eintragungspflicht in das Transparenzregister für GbR gibt.
Keine generelle Eintragungspflicht in das Transparenzregister für GbR und die Hintergründe
Das Transparenzregister verpflichtet Unternehmen nach § 20 Geldwäschegesetz (GWG), Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen. Außerdem müssen sie diese Informationen aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und unverzüglich dem Bundesanzeiger mitteilen. Unter welchen Voraussetzungen Unternehmen dieser Meldepflicht unterliegen, hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 14. Juli 2020 erklärt.
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Das sind zum einen beispielsweise juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG). Zum anderen gehören dazu beispielsweise nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Zusätzlich Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Nach § 20 Abs. 2 GwG kann es auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht geben. Das gilt beispielsweise, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen. Bei börsennotierten Gesellschaften gilt das, wenn diese dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.
Zunächst Unklarheit über Eintragungspflicht im Rahmen von Corona-Hilfsprogrammen
Diese gesetzlichen Vorgaben sorgten nun rund um die „Novemberhilfe“, „Dezemberhilfe“ und „Überbrückungshilfe II“ für Verwirrung. Denn in den Formularen, mit denen die Hilfen beantragt werden sollten, mussten Antragsteller:innen angeben, wie ihre tatsächlichen Eigentümerverhältnisse aussehen. Dazu war erforderlich, dass diese Informationen im Sinne des § 20 Abs. 2 GwG im Transparenzregister eingetragen sind. In den Antragsformularen war hierfür die Erleichterung des § 20 Abs. 2 GwG für bereits öffentlich abrufbare Informationen nicht ausreichend. Denn in diesen hieß es ausdrücklich: „Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute)“
Ein korrekter Antrag für Corona-Hilfen hätte demnach erfordert, dass eine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen werden musste, obwohl die wirtschaftlich Berechtigten bereits auch aus anderen öffentlichen Registern einsehbar waren. Dies sorgte nicht nur für bürokratische Mehrarbeit im ohnehin chaotischen und angespannten Antragsmarathon, sondern zusätzlich für große Verwirrung und fehlerhafte Anträge.
Keine Eintragungspflicht für GbR
Nachdem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) aufgefordert hatten, hier für Aufklärung zu sorgen, scheint zumindest für die GbR beschlossene Sache zu sein, dass diese bei Corona-Hilfen von einer Eintragungspflicht in das Transparenzregister freigestellt sind. Dazu informierte der DStV Berlin am 20. Januar 2021 per Twitter. Dies gilt selbstverständlich weiterhin nicht, wenn nach dem GwG eine Eintragungspflicht besteht. Neben dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GwG sind außerdem die FAQs des Bundesverwaltungsamts – als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister – zum Geldwäschegesetz beziehungsweise zum Transparenzregister – zu beachten.
In den am 19. August 2020 aktualisierten FAQs wird dabei auch die sogenannte negative Kontrolle, zum Beispiel in Form einer Sperrminorität, als ausreichend für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter gesehen. Das gilt auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Da entsprechende Abreden in den Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen vertraglichen Regelungen für Außenstehende zum Teil nicht erkennbar sind, ist gegebenenfalls eine entsprechende Meldung an das Transparenzregister abzugeben. Denn nach Auffassung des BVA liegen in einem solchen Fall wirtschaftlich Berechtigte vor, die nicht aus den Registern ersichtlich sind.
Keine Eintragungspflicht in das Transparenzregister für GbR und unsere Einschätzung dazu
Wir gehen daher davon aus, dass die Antragsformulare für die Corona-Hilfen als auch die FAQ in den nächsten Wochen entsprechend überarbeitet werden.
Ganz grundsätzlich gesprochen: Viele Unternehmer:innen kommen ihrer Pflicht nicht nach, das eigene Unternehmen im Transparenzregister anzumelden. Das führt dazu, dass die Behörden immer häufiger (empfindliche) Bußgelder verhängen. Deshalb raten wir Ihnen dringend, prüfen zu lassen, ob Ihr Unternehmen unter die Meldepflicht zum Transparenzregister fällt.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.