24. Juni 2021

Corona-Hilfen: Steuerberater dürfen Mandanten vor Verwaltungsgerichten vertreten

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Streitigkeiten hinsichtlich der Corona-Hilfen sind vor den Verwaltungsgerichten zu klären. Bislang war es so, dass lediglich Rechtsanwält:innen die Antragsteller:innen der Corona-Hilfen in diesen Verfahren betreuen konnten. Nun erhalten Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen die Befugnis, ihre Mandant:innen in den Verfahren zu Corona-Hilfen vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Eine entsprechende Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Deutsche Bundestag am 10. Juni 2021 beschlossen. Die neue Regelung wird unmittelbar mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Lesen Sie hier, was es für Auswirkungen hat, dass Steuerberater zukünftig Mandanten zu Corona-Hilfen vor Verwaltungsgerichten vertreten dürfen.

Steuerberater:innen dürfen Mandant:innen vor Verwaltungsgerichten vertreten – die Hintergründe

Die Einfügung eines neuen § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO erweitert die Vertretungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten, die bislang allein für Abgabenangelegenheiten bestand, explizit auch auf die Vertretung zu den Corona-Hilfen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, der sich neben den Berufsverbänden der Steuerberater:innen für diese Anpassung ausgesprochen hatte, betonte in seiner Beschlussempfehlung, dass bei den prüfenden Dritten von einer besonderen Kenntnis der Hilfsprogramme auszugehen sei. Daher sprechen laut den Verbänden Gründe der Verfahrensökonomie dafür, diese Expertise auch in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen.

Steuerberater:innen sind Vertraute und zentrale Ansprechpartner:innen

Steuerberater:innen fungieren in der Corona-Pandemie für die betroffenen Unternehmen als Vertraute und zentrale Ansprechpartner:innen in allen krisenbedingten Fragen, so sagt es der Deutsche Steuerberaterverband. Die tägliche Praxis in den Kanzleien im Rahmen der Corona-Hilfspakete zeige, dass die Antragstellenden auch dabei eine Beratung aus einer Hand erwarten würden. Dazu gehöre nicht nur die Durchführung der Antragsverfahren, sondern auch die Möglichkeit der Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel.

Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide dürfen Steuerberater:innen für Unternehmer:innen als Betroffene durchführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz). Aber eine Vertretung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten war Steuerberater:innen hingegen nicht gestattet. Denn die gerichtliche Befugnis beschränkt sich allein auf Abgabenangelegenheiten (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) – also auf Steuern, Beiträge und Gebühren. Wirtschaftshilfen wie die Überbrückungshilfen zählen hingegen zu Billigkeitsleistungen gemäß den Landeshaushaltsordnungen bzw. der Bundeshaushaltsordnung. Als sogenannte reine Leistungsverwaltung fallen sie nicht unter den Anwendungsbereich der besagten Befugnis.

Unsere Einschätzung

Wir von ECOVIS NRW sind nicht nur als Steuerberater:innen für Sie im Einsatz, sondern interdisziplinär aufgestellt. Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Unternehmensberater:innen arbeiten Hand in Hand zusammen für unsere Mandanten und Mandantinnen.
Wir vertreten Sie wie bislang auch durch unsere Rechtsanwält:innen vor den Verwaltungsgerichten. Daran wird sich nichts ändern.
Warum ist das so? Zwar können Steuerberater:innen nun auch Mandant:innen vor Verwaltungsgerichten vertreten. Und unsere Steuerberater:innen kennen sich sehr gut in allen Angelegenheiten der Corona-Hilfen aus. Aber die besonderen Gegebenheiten vor den Verwaltungsgerichten mit allen speziellen Verfahrensabläufen überlassen wir doch lieber unseren erfahrenen Rechtsanwält:innen. Das sind die Experten. Somit können wir Ihnen versprechen, dass wir so aufgestellt sind, dass wir Ihnen bestmöglich weiterhelfen können. Auch unabhängig der neuen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

Haben Sie Fragen? Dann sprechen Sie uns gerne an!

 

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