15. Juni 2020
Corona-Soforthilfen steuerlich erfassen
Inhaltsverzeichnis
- So geben Sie Corona-Soforthilfen bei der Steuererklärung an
- So vermeiden Sie die häufigsten Fehleintragungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Ertragsteuern und Buchhaltung: Der richtige Umgang mit den Hilfsgeldern hängt von ihrer Verwendung ab
- So gehen Sie mit Hilfsgeldern bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen um
- Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten für alle Steuerpflichtigen
- So gehen Sie mit zurückgezahlten Soforthilfen um
- Unsere Einschätzung
Dank der „Corona-Soforthilfe“-Programme auf Länder- und Bundesebene konnten Einzelunternehmer, Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen (auch Personen- und Kapitalgesellschaften), Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31. Mai 2020 Zuschüsse beantragen. Wir erklären, wie Sie Corona-Soforthilfen steuerlich erfassen.
Viele Unternehmen haben diese Hilfen beantragt und Auszahlungen erhalten. Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, die Sie nicht zurückzahlen müssen, sofern Sie alle relevanten Angaben im Antrag richtig, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht haben und alle relevanten Voraussetzungen auch nachträglich noch erfüllen.
So geben Sie Corona-Soforthilfen bei der Steuererklärung an
Diese Soforthilfen sind steuerpflichtig für die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Allerdings könnte es dabei Abgrenzungsprobleme geben, auf die wir im Folgenden näher eingehen werden.
Umsatzsteuerlich sind die ausbezahlten Soforthilfen als echte nicht steuerbare Zuschüsse einzustufen, da ein Leistungsaustausch fehlt. Somit dürfen Sie diese Hilfen weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angeben.
Bei der Prüfung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze sind die Soforthilfen mangels Steuerbarkeit nicht mit einzubeziehen.
So vermeiden Sie die häufigsten Fehleintragungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Diese staatlichen Zuschüsse dürfen Sie demzufolge nicht in den Kennzahlen 48 für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, zum Beispiel Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 Umsatzsteuergesetz eintragen.
Sie dürfen diese Zuschüsse auch nicht unter der Kennzahl 45 für übrige, nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt, eintragen.
Diese Kennzahlen gelten nicht für Zuschüsse wie die Corona-Soforthilfen.
Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken kosten Sie Zeit und bringen Nachfragen des Finanzamts mit sich. Das Ziel muss aber sein, die eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen reibungslos erledigt zu wissen. Das bedeutet nämlich auch, dass Ihre Erstattung der angemeldeten Vorsteuer-Überhänge schnell auf Ihrem Konto ist.
Entsprechend erfolgen auch keine Angaben in den Umsatzsteuer-Jahresmeldungen.
Ertragsteuern und Buchhaltung: Der richtige Umgang mit den Hilfsgeldern hängt von ihrer Verwendung ab
Ertragsteuerlich ist die bisherige Einordnung so, dass alle erhaltenen Soforthilfen der Einkommen-, Körperschaft- sowie Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Allerdings müsste man diese Auffassung unseres Erachtens differenzierter betrachten. Denn Betriebseinnahmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn diese in einem betrieblichen Zusammenhang für den Betrieb zufließen. Ob tatsächlich Betriebseinnahmen vorliegen, sollten Behörden je nach Programm der einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderzeitraums im Einzelfall betrachten.
Steuerrechtlich wird die Sache jetzt komplex.
In manchen Bundesländern dürfen Sie die erhaltene Soforthilfe zumindest teilweise auch für Kosten der privaten Lebensführung (Lebenshaltungskosten) verwenden. So hat zum Beispiel die Landesregierung in NRW entschieden, dass Solo-Selbständige einmalig 2.000 Euro ihrer Soforthilfe zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nutzen dürfen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Antrag im März oder April 2020 gestellt haben. Wir hatten darüber berichtet.
Setzen Sie die Soforthilfe nun also für den privaten Lebensunterhalt ein, fehlt der betriebliche Bezug. Die Soforthilfe wäre dann insoweit keine Betriebseinnahme mehr. Die Regel sagt, dass die Verwendung der Mittel ausschlaggebend für ihre steuerliche Erfassung ist. Das wäre bei dieser Verwendung eine gewinnneutrale Privateinlage. Also würde der Gewinn des Unternehmens insoweit nicht erhöht. Die Aufteilung des Gesamtbetrags der Soforthilfe orientiert sich an der Verwendung der Soforthilfe.
Sie sollten also dringend darauf achten, die Verwendung der Soforthilfe im Detail aufzuschlüsseln. Dieses ist dann auch zu dokumentieren und zur Buchhaltung zu nehmen.
So gehen Sie mit Hilfsgeldern bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen um
In diesem Fall muss keine Aufteilung erfolgen, weil hier kein Privatbereich existiert.
Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten für alle Steuerpflichtigen
Verwenden Sie die Hilfsmittel betrieblich, prüfen die Finanzbehörden weitere Parameter.
Wer seine Corona-Soforthilfe zur Begleichung von abzugsfähigen Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Mietzahlungen, einsetzt, hat die Soforthilfe insoweit als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen.
Wer seine Corona-Beihilfen für nicht abziehbare Betriebsausgaben einsetzt, zum Beispiel für eine Gewerbesteuernachzahlung aus 2018, der könnte eigentlich davon ausgehen, dass sich die Soforthilfe steuerlich nicht auf seine Gewinnhöhe auswirkt. Dafür spricht der direkte Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Wer seine Corona-Soforthilfe zum Beispiel dafür einsetzt, eine neue Büroausstattung zu kaufen, verursacht steuerlich andere Konsequenzen. Hier müssten Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass dies als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten statt einer sofortigen Berücksichtigung als sogenannte gewinnerhöhende Betriebseinnahme berücksichtigt wird. Hier greift ein grundsätzliches Wahlrecht. Wer dieses Wahlrecht nutzen würde, müsste mit keiner unmittelbaren Gewinnerhöhung aus der Soforthilfe rechnen. Diese Gewinnerhöhung würde sich dann auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Investitionsgutes mit den verminderten Abschreibungsbeträgen auswirken.
So gehen Sie mit zurückgezahlten Soforthilfen um
Ist am Ende eine Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen, ist eine korrespondierende Behandlung zur Einnahmeerfassung vorzunehmen.
Unsere Einschätzung
Wir befürworten und unterstützen die staatlichen Hilfsprogramme, das haben wir hier immer wieder betont. Der richtige steuerliche Umgang mit beanspruchten Hilfsgeldern ist allerdings nicht trivial.
Der steuerliche Umgang hängt vom Bundesland, dem Förderprogramm, dem Antragszeitraum und der Mittelverwendung ab. Ob Sie Hilfsgelder steuerlich als Betriebseinnahmen sehen dürfen, können wir darum pauschal nicht beantworten. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Steuererklärung einen Verwendungsschlüssel für die erhaltenen Hilfsgelder vorbereiten sollten. Das gilt für Unternehmen und Solo-Selbstständige gleichermaßen.
Spätestens mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Abgabe der Steuererklärungen für 2020 hat sich der Unternehmer hinsichtlich der richtigen steuerrechtlichen Behandlung der Corona-Soforthilfe festzulegen.
Die Haltung der Finanzverwaltung zu diesem Thema bleibt abzuwarten. Vielleicht veröffentlicht sie ein Schreiben zur Klärung der Fragen und der vielen oben genannten Einzelaspekte. Dies hielten wir für sehr wünschenswert.
Schlimmstenfalls wird die Finanzverwaltung im ersten Schritt davon ausgehen, dass alle Soforthilfen voll steuerpflichtig (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) sind. Wir empfehlen Ihnen dann, gegen die zu erlassenden Bescheide Einspruch einzulegen. Es gibt gute Gründe, dass wie oben dargestellt, nicht alle Beträge (sofort) voll zu versteuern sind. Wir rechnen damit, dass es schnell entsprechende Verfahren vor den Finanzgerichten geben wird, um diese Sachverhalte in Gänze zu klären.
Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, raten wir Ihnen sich professionellen Rat zu holen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.