3. November 2022

CSRD – Nachhaltigkeitsberichterstattung im Public Sector

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Kommunen, Landesbetriebe und Kapitalgesellschaften der öffentlichen Hand, sind häufig verpflichtet, die Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften nach HGB zu beachten. Sie stellen dementsprechend Jahresabschlüsse und Lageberichte auf und lassen diese auch prüfen. Wenn die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) nun große Kapitalgesellschaften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, trifft dies auch den Public Sector.

Warum müssen öffentliche Unternehmen einen Lagebericht abgeben?

Die Verpflichtung zur Einhaltung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ergibt sich aus Verweisen in den Gesetzen und Haushaltsordnungen der Länder. So regelt beispielsweise § 87 der Landeshaushaltsordnung NRW, dass die Landesbetriebe in NRW einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufstellen müssen. Aus dem § 108 der Gemeindeordnung NRW ergeben sich weitere Regelungen. So dürfen Gemeinden sich nur dann an Unternehmen einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen, wenn in Satzung oder Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass die Unternehmensberichterstattung denen für große Kapitalgesellschaften entspricht. Selbes gilt für die Gründung solcher Unternehmen.  Somit müssen Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder AG Jahresabschlüsse und Lageberichte aufstellen wie große Kapitalgesellschaften gem. Handelsgesetzbuch. Sie müssen diese auch prüfen lassen. Dies gilt unabhängig von der Größe und der Tätigkeit des Unternehmens.  

Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch CSRD verpflichtet?

Zurzeit sind in Deutschland nur große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmer:innen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Gesetzlich haben diese Unternehmen im Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben. Dieser muss auf folgendes eingehen:

  • Das Geschäftsmodell der Gesellschaft
  • Beschreibung der Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange
  • Umgang mit Fragen zum Thema Menschenrechte
  • Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Die neue CSRD sieht vor, dass der Anwendungsbereich, also der Kreis der Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet werden, ausgeweitet wird. Ab dem 1. Januar 2025 sollen alle Gesellschaften, die große im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, berichtspflichtig werden. Eine Befreiung hiervon ist nur dann möglich, wenn im Lagebericht erklärt wird, weshalb diese Informationen nicht vorgelegt werden.
Über die Verweise in Landesgesetzen sowie die Regelungen in Gesellschaftsverträgen und Satzungen wird diese Verpflichtung dann auch die Landesbetriebe und Gesellschaften der öffentlichen Hand betreffen.

Was müssen Unternehmen der öffentlichen Hand in Zukunft berichten?

Im Nachhaltigkeitsbericht sollen sowohl die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt als auch die Auswirkungen verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen selbst dargestellt werden. Dieser Grundsatzsatz wird auch als doppelte Maßgeblichkeit bezeichnet.
Ebenso soll in die Berichterstattung eine zeitliche Komponente einfließen, indem auf kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume eingegangen wird. Auch die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung haben zu erfolgen.
Die Inhalte sollen in einem eigenen EU-Berichtsstandard geregelt werden. Die Berichterstattung erfolgt dann in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht. Dies dient der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass der Adressat weiß, an welcher Stelle er nach den gewünschten Informationen zu suchen hat.

Unsere Einschätzung

Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein Nachhaltigkeitsmanagementkonzept, das auf Basis einer Wesentlichkeitsanalyse und Stakeholderbefragungen erstellt wird. Viele öffentliche Unternehmen sind dem Grunde nach kleine Gesellschaften mit überschaubaren Aufgaben. Dennoch werden diese voll berichtspflichtig sein und sich somit mit diesen Themen befassen müssen. 

Zum einen müssen die notwendigen Informationen im Unternehmen beschafft werden und zum anderen müssen diese prüfungsfähig sein. Wir empfehlen daher frühzeitig mit der Implementierung entsprechender Prozesse im Unternehmen zu beginnen. Wenn Sie Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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