Say-on-Climate: Die Rechte der Hauptversammlung bei nachhaltiger Unternehmensführung
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24. April 2024

Say-on-Climate: Die Rechte der Hauptversammlung bei nachhaltiger Unternehmensführung

Die Unternehmensführung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Mitspracherechte bei der nachhaltigen Führung des Unternehmens. Dabei ist als Ausgangspunkt festgehalten, dass das aktienrechtliche Kompetenzgefüge Fragen des Klimaschutzes – als Teil der Geschäftsführung – dem Vorstand überantwortet. Die Frage ist, ob  die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Einfluss auf Veränderungen des Unternehmensmodells nehmen kann. Spoiler vorab: Endgültig geklärt ist dies nicht. Was Say-on-Climate ist und welche weiteren Lösungsansätze es gibt, erfahren Sie hier.

Gibt es das Say-on-Climate?

Europarechtliche Richtlinien, wie die CSR-Reporting-Richtlinie, verpflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung und somit Transparenzverbesserung der Unternehmensführung in Bezug auf Nachhaltigkeit. Das Say-on-Climate soll ein Recht der Hauptversammlung sein, durch das Umweltbelange auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Aktionäre dürfen im Rahmen des Rede- und Auskunftsrechts nach § 131 AktG die Klimapolitik der Gesellschaft erörtern. Jedoch stellt dies kein ausdrückliches Say-on-Climate Recht dar.

Was sind Say-on-Climate – Beschlüsse?

Ähnlich wie bei Say-on-Pay-Beschlüssen wollen die Aktionäre ein Mitspracherecht bei Themen der Nachhaltigkeit haben. Nachhaltige Unternehmensführung ist nicht nur positiv in Bezug auf die Umweltfreundlichkeit. Sie kann zusätzlich zu einer Wert- und Reputationssteigerung des Unternehmens führen. Bei einer Bejahung des Rechts der Hauptversammlung auf einen Say-on-Climate-Beschluss besteht jedoch das Risiko, dass die Unternehmensleitung zu sehr in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt wird. Daher gehen wir in Deutschland noch eher zurückhaltend mit der Zusage dieses Rechts um.

Nachhaltiges Wirtschaften: Möglichkeiten der Einflussnahme

Der Vorstand ist an das Gesellschaftsinteresse gebunden. Daher kann die Hauptversammlung zumindest mittelbar durch den gewählten Aufsichtsrat, der wiederum die Vorstandsmitglieder benennt, Einfluss nehmen.

Im Sinne des § 93 Abs. 1 AktG sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes an den Tag zu legen. Daher ist es auch ihre Aufgabe, nicht nur kapitalsteigernd zu agieren, sondern auch Umweltbelange zu beachten und mögliche Lösungsansätze zu finden.  

Unsere Einschätzung

Die europäische und deutsche Gesetzgebung ist darauf ausgelegt, Umwelt- und Sozialbelange im Gesellschaftsrecht zu verankern und Unternehmen nachhaltiger zu gestalten. Da noch keine eindeutige Rechtsgrundlage für ein Say-on-Climate besteht, können wir bislang nur davon ausgehen, dass lediglich ein mittelbares Recht der Einflussnahme besteht. Natürlich können Unternehmen jederzeit ein solches Recht in ihre Satzung aufnehmen. Wenn Sie Fragen zu den Rechten der Hauptversammlung und dem Say-on-Climate haben, sprechen Sie uns gerne an.

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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