Darlehensverzicht im Privat- und Betriebsvermögen
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4. Mai 2023

Darlehensverzicht im Privat- und Betriebsvermögen

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Welche steuerlichen Auswirkungen resultieren aus dem Verzicht eines im Privat- oder Betriebsvermögen gehaltenen Darlehens für den Darlehensgeber bzw. die Darlehensgeberin. Welche besonderen Regelungen es gibt und was Sie beachten müssen – finden Sie hier.

Darlehensverzicht: Was ist das?

Bei Darlehensverlusten, die im Privat- oder Betriebsvermögen liegen, gibt es ständig Änderungen in der Rechtsprechung. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung des Darlehensverzichts beim Darlehensgeber ist, ob der Verzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt oder ob der Wert der Darlehensforderung erhalten bleibt. Die Paragrafen 17 Abs. 2a EStG und 8b Abs. 3 S. 4 KStG bieten zwei wichtige steuerliche Regelungen.

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) führte § 17 Absatz 2a EStG neu ein. In den Sätzen 1 bis 4 definiert dieser Paragraf nun die Anschaffungskosten und die nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen gemäß § 17 EStG. Die Finanzverwaltung äußerte sich in einem BMF-Schreiben vom 07.06.2022 dazu. Darauf beziehen wir uns.

Darlehensverzicht im Privatvermögen: Das müssen Sie beachten

Zuerst wird geprüft, ob eine Beteiligung gemäß § 17 EStG, also eine wesentliche Beteiligung, vorliegt und die Bedingungen des § 17 Abs. 2a EStG erfüllt sind. Eine solche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2a EStG beinhalten offene und verdeckte Einlagen sowie Darlehensverluste. Bei einem Darlehensverzicht durch einen Gesellschafter oder eine Gesellschafterin wird eine verdeckte Einlage ausgelöst, wenn der Wert der Darlehensforderung erhalten bleibt. Dies gilt unabhängig von der Art der Veranlassung des Darlehens.

Darlehensverluste aus Gesellschafterdarlehen sind als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung gewährt oder stehen gelassen wurden. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist im Vergleich zu Fremdverhältnissen zu beurteilen.

Die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten durch den Darlehensverzicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie  der Art des Darlehens oder der Werthaltigkeit der Darlehensforderung. Bei Veräußerung der Beteiligung wirken sich die erhöhten Anschaffungskosten durch den Darlehensverzicht bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wenn keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt und die Regelungen zu § 17 EStG nicht anwendbar sind, gilt der Verlust aus dem Darlehensverzicht als Verlust im Sinne des § 20 EStG. Voraussetzung ist, dass das Darlehen mit der Absicht gewährt wurde, positive Einkünfte zu erzielen.

Ein Verzicht auf eine nicht werthaltige Darlehensforderung steht dem Forderungsausfall im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7, S. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG gleich und führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust. Bei einem teilweisen Verzicht ist eine steuerliche Berücksichtigung des Verlustes auf den Teil der nicht werthaltigen Kapitalforderung begrenzt.

Durch die Verlustverrechnung gibt es weitere Begrenzungen, die sich auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung beziehen. Bei Darlehen, die nach dem 31.12.2008, aber vor dem 01.01.2021 gewährt wurden, können Darlehensverluste je nach Beteiligungshöhe teilweise uneingeschränkt mit übrigen Kapitaleinkünften und teilweise sogar uneingeschränkt bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2023 mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

 

Wie verhält sich der Darlehensverzicht im Betriebsvermögen?

Die oben genannten Erläuterungen für Darlehen im Privatvermögen gelten grundsätzlich auch für Darlehen im Betriebsvermögen. Bei einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensverzicht erhöht sich der Anschaffungskostenwert der Beteiligung um den werthaltigen Teilwert der Forderung.

Wenn der Forderungsverzicht betrieblich (nicht gesellschaftsrechtlich) veranlasst ist, ändern sich die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. Beim Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin kann der Verzicht möglicherweise als steuerfreier Sanierungsgewinn berücksichtigt werden.

Bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung entsteht beim Gesellschafter oder der Gesellschafterin ein Aufwand in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung. Dieser ist unter Berücksichtigung des § 3c EStG und Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu berücksichtigen.

Wurden Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen, Ausfall von Gesellschafterdarlehen oder Verzicht auf nicht werthaltige Forderungen aus Gesellschafterdarlehen beim Darlehensgeber berücksichtigt, sind die steuerlichen Regelungen des § 8b Abs. 3 KStG zu prüfen, wenn der Darlehensgeber eine Kapitalgesellschaft ist. 

Gewinnminderungen in Zusammenhang mit Darlehensforderungen von Anteilseigner:innen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt sind oder waren, sind gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 und 4 KStG nicht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen. Dies führt zu einer außerbilanziellen Korrektur des zu versteuernden Einkommens.

In diesem Zusammenhang wird eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung unterstellt, die der Darlehensgeber durch einen Gegenbeweis (Fremdvergleich) entkräften kann. Umgekehrt dürfen Gewinnminderungen aus einem Darlehensverzicht des Gesellschafters oder der Gesellschafterin bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und einer Beteiligung von 25 % und weniger uneingeschränkt berücksichtigt werden, solange sie in Höhe des werthaltigen Teils keine Anschaffungskosten darstellen.

Unsere Einschätzung

Die steuerliche Bewertung eines Darlehensverzichts ist in der Tat komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In Krisensituationen sollten Sie einen Darlehensverzicht besonders sorgfältig prüfen. Es ist ratsam, vor einem geplanten Darlehensverzicht die steuerlichen Auswirkungen zu untersuchen, um mögliche Vorteile zu nutzen. 

Haben Sie Fragen, dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

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