4. März 2022
Das sind die geplanten Steuerentlastungen der Bundesregierung
Inhaltsverzeichnis
- Ökostromumlage oder EEG-Umlage entfällt ab 1. Juli 2022
- Steuerentlastungen der Bundesregierung: Grundfreibetrag wird erhöht
- Pendlerpauschale steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022
- Weitere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung
- Entlastungen für Unternehmer:innen
- Unsere Einschätzung
Das Handelsblatt hatte am 23. Februar über ein internes Papier der Bundesregierung berichtet, in dem die geplanten Entlastungen aufgeführt werden. Damit will die „Ampel-Koalition“ insbesondere auf die steigenden Energiepreise reagieren. Einige Regelungen sollen sogar rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten. Inzwischen haben mehrere Quellen darüber berichtet. Hier finden sie einen kompakten Überblick über die geplanten Steuerentlastungen der Bundesregierung.
Der Koalitionsausschuss hat sich am 23. Februar 2022 auf Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger geeinigt. Hintergrund sind die sehr stark ansteigenden Preise für Heizöl, Gas, Strom und Sprit.
Ökostromumlage oder EEG-Umlage entfällt ab 1. Juli 2022
Geplant war ihr Wegfall zunächst zum Jahresende, jetzt entfallen die 3,723 Cent pro Kilowattstunde Strom bereits zum 1. Juli. Geben die Stromanbieter diese Entlastung an ihre Kund:innen weiter, ist der Entlastungseffekt gut kalkulierbar.
Die Bundesregierung wird den Wegfall der EEG-Umlage in Höhe von 6,6 Milliarden Euro aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) finanzieren.
Steuerentlastungen der Bundesregierung: Grundfreibetrag wird erhöht
Nach Abschaffung der EEG-Umlage bedeutet die Erhöhung des nicht zu versteuernden Grundfreibetrags ab 2022 bei der Einkommensteuer von 9.984 Euro um 363 Euro auf dann 10.347 Euro eine deutliche Steuerentlastung, insbesondere für Geringverdiener:innen.
Pendlerpauschale steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022
Derzeit beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent bis zum 20. Kilometer und ab dem 21. Kilometer 35 Cent. Nun soll sie ab dem 21. Kilometer und auf 38 Cent steigen. Der Entlastungseffekt gilt nur für einige Arbeitnehmer:innen und ist eher gering.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022
Die Werbungskostenpauschale steigt rückwirkend zum 1. Januar für alle Arbeitnehmer:innen um 200 Euro auf 1.200 Euro. Davon werden viele Arbeitnehmer:innen profitieren können.
Weitere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung
Daneben soll es für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung sowie Sozialhilfe einen einmaligen „Coronazuschuss“ von 100 Euro geben.
Geringverdiener:innen sollen darüber hinaus von einem Heizkostenzuschuss für finanzschwache Haushalte profitieren. Dazu sollen Einmalzahlungen erfolgen.
Entlastungen für Unternehmer:innen
Über die neu beschlossenen Entlastungen hinaus sind bereits Regelungen getroffen, die Unternehmer:innen spürbar entlasten.
- Verlängerung der Coronaregelung beim Kurzarbeitergeld
- Coronahilfen der Steuergesetzgebung
- Erweiterte Verlustrechnung für Unternehmen
- Degressive Abschreibung
- Verlängerte Homeoffice-Pauschale
Unsere Einschätzung
Auf eine politische Bewertung verzichten wir. Aus fachlicher Sicht sind die getroffenen Entlastungs-Maßnahamen sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Unternehmer:innen sinnvoll und aus unserer Erfahrung hilfreich.
Das Gesetzesvorhaben muss nun noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Es bleibt abzuwarten, ob noch Änderungen vorgenommen werden. Wir werden Sie aber auf dem Laufenden halten.
Haben Sie Fragen rund um die Steuerentlastungen der Bundesregierung? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!