21. Dezember 2023
Alle Energiemaßnahmen der Bundesregierung von “A” wie Agrardiesel bis “Z” wie Zertifikatepreis
Inhaltsverzeichnis
- Stromsteuer: Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG)
- Was ist ein Produzierendes Unternehmen?
- Unterjährige Anträge nach § 9b StromStG ab 1.000 Euro Entlastung
- Wegfall des Spitzenausgleichs
- Wegfall der Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 StromStG für bestimmte Anlagen
- Energiesteuer
- Erhöhung der Zertifikatepreise für CO2-Emissionen
- Strompreiskompensation
- Wegfall des Zuschusses für Netzentgelte
- Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Erdgas
- Wegfall für Agrardiesel und Befreiung von der Kfz-Steuer
- Unsere Einschätzung
Mit Urteil vom 15.11.2023 des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig.
Was folglich aus dem eine Woche vorher bekanntgewordenen Strompreispaket übrigbleiben wird, wurde mit Spannung erwartet. Wir wissen nun etwas mehr, entscheidende Gesetzgebungsverfahren stehen formell vor dem Abschluss. Weitere Maßnahmen nehmen Gestalt an – teilweise unter dem Radar, Details sind vielfach noch unklar. Das Finanzministerium ist derzeit (Stand 20.12.2023) dabei, “die Verabredung technisch umzusetzen und gemeinsam mit den betroffenen Bundesministerien die nötigen Formulierungshilfen für den Deutschen Bundestag zügig zu erarbeiten”.
Hier finden Sie die bisher bekannten Details im Überblick
Stromsteuer: Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG)
Im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde eine wesentliche Ankündigung bei der Stromsteuer umgesetzt. Bisher galt eine Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG. Diese Unternehmen konnten bisher
25 Prozent der Stromsteuer bzw. 5,13 Euro/MWh Entlastung geltend machen.
Temporär wird die Entlastung für Stromverbräuche vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 auf 20 Euro/MWh erhöht. Damit ergäbe sich für diese Unternehmen eine Stromsteuerbelastung in Höhe des europarechtlich vorgesehenen Mindeststeuersatzes. Eine Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. Dezember 2028 ist beabsichtigt. Sie steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Gegenfinanzierung geklärt wird. Die Umsetzung wird in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Der Sockelbetrag von 250 Euro soll beibehalten werden. Folglich wird eine Entlastung ab einem Jahresstromverbrauch für betriebliche Zwecke von mehr als 12,5 MWh auf Antrag gewährt. Leider profitieren nicht alle davon, sondern nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.
Was ist ein Produzierendes Unternehmen?
Das regelt § 2 Nr. 3 StromStG. Dies sind Unternehmen, die einem bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) zugeordnet sind. Bisher erfolgt die Zuordnung von Unternehmen zu begünstigten Wirtschaftszweigen auf der Basis der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 2003). Diese etwas in die Jahre gekommene sog. WZ 2003 reflektiert in vielen Fällen nicht mehr die Wirklichkeit. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und in der Gesetzesbegründung zu den Neuregelungen des § 9b StromStG bereits angekündigt, in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren die Zuordnung der Unternehmen zu den begünstigten Wirtschaftszweigen auf die jeweils aktuelle Fassung der Klassifikation der Wirtschaftszweige umzustellen.
Unterjährige Anträge nach § 9b StromStG ab 1.000 Euro Entlastung
Zudem wird § 17b Absatz 2 Satz 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung geändert. Zukünftig sind unterjährige Anträge nur dann zulässig, wenn der Entlastungsbetrag im ersten Entlastungsabschnitt 1.000 Euro überschreitet. Dennoch sind – gerade aufgrund der nunmehr erhöhten Entlastung – unterjährige Anträge nicht zuletzt aus Liquiditätsgründen ratsam, wobei dem Entlastungsbetrag der administrative Aufwand für die Erstellung der Anträge gegenübergestellt werden muss.
Wegfall des Spitzenausgleichs
Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG entfällt. Dieser wäre ohnehin zum 31.12.2023 ausgelaufen. Zwischenzeitlich wurde ebenfalls bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft. Eine vergleichbare Bekanntgabe ist für den Spitzenausgleich für andere Energieerzeugnisse nach § 55 EnergieStG erfolgt. Der komplexe und aufwendige Spitzenausgleich ist damit Geschichte.
Aufgrund der Erhöhung des Entlastungsbetrages nach § 9b StromStG und des Wegfalls der übrigen Voraussetzungen des “alten” § 10 StromStG (Vergleich RV-Beiträge und Energiemanagement-System) kommt es zu einem signifikanten Wegfall von administrativem Aufwand bei gleichzeitiger Erhöhung der Anzahl der Entlastungsberechtigten.
Wegfall der Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 StromStG für bestimmte Anlagen
Ebenfalls im Bundesgesetzblatt hat das BMF bekanntgegeben, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 StromStG mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus
Biomasse in Form von
- flüssigen Brennstoffen,
- festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr oder
- gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von zwei Megawatt oder mehr,
oder
Klär- und Deponiegas erzeugt wird.
Folglich müssen die bisher steuerfreien Mengen ab dem 1. Januar 2024 zur Versteuerung angemeldet werden, soweit keine anderen Steuerbefreiungen vorliegen. Insofern könnte geprüft werden, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, auch in Verbindung mit § 12d StromStV, möglich ist.
Energiesteuer
Eine wichtige Nachricht betrifft die Betreiber von Blockheizkraftwerken. Diese nehmen im Regelfall die Energiesteuerentlastung nach § 53a Absatz 6 EnergieStG in Anspruch. Diese Entlastung sollte ursprünglich zum 30. Juni 2024 auslaufen. Die Beendigung der beihilferechtlichen Freistellungsanzeige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes wurde nun im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft. Durch die verbleibende Versteuerung des Energieeinsatzes wird damit der Betrieb von Blockheizkraftwerken teurer.
Über das Schicksal der teilweisen Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Absatz 1 EnergieStG bzw. von begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG ist derzeit nur so viel bekannt, dass beide zum 30. Juni 2024 auslaufen sollen. Diese wurden beide noch einmal bis zu dem vorgenannten Datum verlängert. Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Energiesteuer auf Flugbenzin für Inlandsflüge?
Ursprünglich sollte die Energiesteuer auf Flugbenzin für Inlandsflüge ebenfalls eingeführt werden. Nach aktuellen Zeitungsberichten ist dieses Vorhaben vom Tisch. Zumindest zunächst. Der Entwurf der Energiesteuerrichtlinie sieht eine Einführung und stufenweise Erhöhung (1/10 pro Jahr) einer Besteuerung für Flüge innerhalb der EU, einschließlich Inlandsflügen, vor. Nur reine Frachtflüge innerhalb der EU sollen laut diesem Vorschlag befreit bleiben. Für reine Inlandsfrachtflüge haben die Mitgliedstaaten das Recht, die stufenweise Besteuerung einzuführen.
Ob und wann dieser Entwurf – der im Übrigen weitere Maßnahmen enthält – umgesetzt wird, ist derzeit unklar. Seit mittlerweile Jahren sollte dieser beschlossen sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Stattdessen soll nach den Verlautbarungen die Luftverkehrsteuer erhöht werden.
Erhöhung der Zertifikatepreise für CO2-Emissionen
Es gab bereits lange Diskussionen, ob der Zertifikatepreis für CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandel (nEHS) wieder erhöht werden soll. Nun ist aus der Ankündigung Wirklichkeit geworden. In Artikel 7 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes wurden die Preise pro Emissionszertifikat für 2024 von 35 Euro auf 45 Euro und für 2025 von 45 auf 55 Euro erhöht. Damit wird die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 9. November 2022 vorgenommene Absenkung des Festpreispfades wieder rückgängig gemacht und zum ursprünglichen Zielkorridor zurückgekehrt. Die damals beschlossene Verschiebung der Erhöhung hatte das Ziel, Letztverbraucher:innen aufgrund der mit dem Ukraine-Konflikt in Zusammenhang stehenden erhöhten Energiepreise nicht zusätzlich zu belasten. Mit dieser Maßnahme ist damit zu rechnen, dass dem BEHG unterliegende Brennstoffe teurer werden.
Strompreiskompensation
Rund 350 besonders energieintensive Unternehmen, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, erhalten eine Strompreiskompensation. Dabei handelt es sich um eine staatliche Beihilfe für Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2 -Emissionen besteht. Das wird als indirektes Carbon Leakage bezeichnet. Dieses Risiko entsteht dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kund:innen weitergeben. Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten soll für bestimmte Unternehmen ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Für das Antragsjahr 2023 steht beispielsweise ein Beihilfe-Gesamtbetrag von 2.993.000.000 Euro zur Verfügung. Diese Gelder werden durch den sog. Klima- und Transformationsfonds finanziert. Diese Regelung soll auf weitere fünf Jahre verlängert werden. Dies gilt auch für den sog. „Super-Cap“ für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen. Zusätzlich soll der Sockelbetrag entfallen.
Wegfall des Zuschusses für Netzentgelte
Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Haushaltsauschusses zum Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 sieht zudem vor, den bereits geplante Zuschuss für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in Höhe von 5,5 Milliarden Euro wegfallen zu lassen. Dieser sollte ursprünglich aus dem sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF-Energie) finanziert werden. Folge des Wegfalls des Finanzierungszuschusses ist, dass die Netzentgelte der ÜNB, die für Letztverbraucher:innen Bestandteil des Strompreises sind, neu kalkuliert werden müssen. Nach deren Angaben werden die neu berechneten Netzentgelte im Durchschnitt bei 6,43 Cent je Kilowattstunde liegen. Zum Vergleich: 2023 lagen sie aufgrund des Zuschusses aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bei 3,12 Cent je Kilowattstunde. Damit verteuern sich die Netzentgelte im Durchschnitt um mehr als das Doppelte.
Wegfall der Preisbremsen zum 31.12.2023
Durch den Ukraine-Konflikt verteuerten sich die Preise für Strom und Gas signifikant. Um einen weiteren Preisanstieg zu verhindern und die Letztverbraucher:innen nicht zusätzlich zu belasten, wurden die Strom- und die Gas-/Wärmepreisbremsen eingeführt. Dies hatte zur Folge, dass die Energiepreise faktisch für die Letztverbraucher:innen gedeckelt wurden. Die Versorger erhielten einen entsprechenden Ausgleich. Die Energiepreisbremsen waren nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) zunächst bis 31. Dezember 2023 befristet. Die Preisbremsen konnten aber jeweils durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages bis 30. April 2024 verlängert werden. Noch am 16. November 2023 hatte der Bundestag die Geltung der Preisbremsen bis zum 30. April 2024 verlängert. In 2023 wurden bis zum 31. Oktober aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond – WSF Teilbereich Energie – Energie-Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 37,6 Milliarden Euro finanziert. Davon entfielen rund 14,3 Milliarden Euro auf die Finanzierung der Preisbremse für Erdgas und Wärme.
Kurze Zeit später kündigte Bundesfinanzminister Christian Lindner an, dass die Preisbremsen bereits zum 31.12.2023 auslaufen.
Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Erdgas
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) wurde für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz ein reduzierter Steuersatz von 7 Prozent eingeführt. Dieser sollte nach § 28 Absätze 5 und 6 UStG befristet für Gas- und Wärmelieferungen vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gelten.
Der Finanzausschuss des Bundestages empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung zum Wachstumschancengesetz den reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf die Lieferung von Erdgas und Fernwärme nicht wie ursprünglich geplant zum 31.03.2024, sondern zum 29.02.2024 auslaufen zu lassen. Derzeit liegt das Wachstumschancengesetz noch im Vermittlungsausschuss.
Wird dies so umgesetzt, gilt ab dem 1. März 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.
Damit werden neben
- der allgemeinen Preissteigerungen für Erdgas und Wärme,
- den erhöhten BEHG-Kosten durch den ab 2024 geplanten erhöhten Zertifikatepreis von 45 EUR/t
- und dem voraussichtlichen Auslaufen der Energiesteuerentlastungen auf Erdgas
weitere zusätzliche Kosten auf viele Letztverbraucher:innen zukommen, soweit diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wegfall für Agrardiesel und Befreiung von der Kfz-Steuer
Die Bauern sind auf den Barrikaden, seitdem bekannt wurde, dass die Steuervergünstigung auf Agrardiesel und die Befreiung von der Kfz-Steuer ebenfalls fallen sollen. Mit rund 440 Millionen Euro steht die Steuervergünstigung auf Agrardiesel an Nummer 15 der Liste der größten Steuersubventionen des Bundes. Einzelheiten dazu sind jedoch nicht bekannt.
Wegfall der Förderung der E-Mobilität
Eine weitere Maßnahme soll der Wegfall der Förderung für Elektrofahrzeuge sein. Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) wurde am 13. Dezember 2023 beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Seit dem 18. Dezember 2023 um 00:00 Uhr können daher keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Plastiksteuer
Zudem gab es auch Äußerungen der Koalition im Rahmen des Haushalts 2024 eine nationale Plastiksteuer einzuführen. Diese soll neben die Verpackungsabgabe und dem ab 1. Januar 2024 geltenden Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) in Kraft treten. Zum 1. Januar 2021 werden die Eigenmittel der Europäischen Union auch durch eine neue Einnahmequelle ergänzt. Ein Anteil des Beitrags der Mitgliedstaaten berechnet sich anhand des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff mit einem Abrufsatz von 0,80 Euro pro Kilogramm. Auf dieser Ebene ist dies genau genommen noch keine Steuer. Die Frage war seinerzeit, wie die Mitgliedstaaten diese Beiträge refinanzieren. Deutschland zahlt diesen Beitrag bisher aus dem Bundeshaushalt, immerhin ca. 1,4 Milliarden Euro. Andere Länder haben eigene Plastiksteuern eingeführt, zum Beispiel Spanien oder Italien. Italien hat die Einführung mehrfach verschoben.
Einzelheiten sind dazu derzeit noch nicht bekannt. Sollte die Plastiksteuer kommen, dürfte für die Unternehmen zusätzlicher administrativer Aufwand durch Einführung neuer Prozesse entstehen.
Unsere Einschätzung
Auch wenn in den politischen Äußerungen überwiegend von Entlastungen die Rede ist, bleibt festzuhalten, dass gerade die geplanten bzw. bereits beschlossenen Maßnahmen im Einzelfall zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führen werden.
Zwar sind die Maßnahmen für die energieintensiven Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation und die Einführung der erhöhten Steuerentlastung durch die Neuregelung des § 9b StromStG zu begrüßen, es darf aber nicht übersehen werden, dass insbesondere letztere Maßnahme nur temporär gilt und eine Fortführung – ebenfalls temporär – unter dem Vorbehalt der Gegenfinanzierung steht.
Unschön, insbesondere für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen: Die erhöhten Kosten sind Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Eine zusätzliche Belastung erhöht auch die Umsatzsteuerbelastung. Diese “verdeckte” steuerliche Belastung ist Folgewirkung der Erhöhung von zum Beispiel CO2-Kosten oder Netzentgelte, die als Entgeltbestandteil für die Lieferung von Brennstoffen (z.B. Erdgas) an den Letztverbraucher weitergegeben werden. Einige der oben genannten Maßnahmen und die Wiedereinführung des Regelsteuersatzes von 19 Prozent bei der Lieferung von Erdgas und Wärme führen damit zu einem nicht unerheblichen finanziellen Effekt.
Falls Sie Fragen zu Einzelthemen haben, sprechen Sie unsere Expert:innen dazu an.