17. August 2020

Das sollten Gewerbetreibende, Selbständige und Arbeitnehmer zum steuerlichen Umgang mit E-Autos oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wissen. Teil 2

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E-Mobilität wird vom Staat zur Einhaltung der Klimaziele unterstützt und gefördert. Das gilt für reine Elektrofahrzeuge und für bestimmte Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge. Welche Vorteile Sie haben, welche Förderungen Sie beanspruchen können – hier erfahren Sie alles zum Thema: “Steuerlicher Umgang bei E-Autos oder Plug-in-Hybriden”. 

Der Staat fördert Elektromobilität steuerlich. Besonderheit bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen

Für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen ist eine Halbierung des Bruttolistenpreises bei der Ein-Prozent-Regelung vorgesehen. Bei der Fahrtenbuch-Methode erfolgt eine Halbierung der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen (zum Beispiel der Leasingrate).

Für Privatnutzung der Elektrofahrzeuge (Pkw), die

  • zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden
  • und die einen Bruttolistenpreis von 40.000 Euro nicht übersteigen,

wird der Bruttolistenpreis oder vergleichbare Aufwendungen, zum Beispiel Leasingraten, nur zu 25 Prozent (statt 50 Prozent) angesetzt.

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 30.06.2020 wurde die 40.000-Euro-Grenze sogar auf 60.000 Euro angehoben. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020.

Die Bevorzugung von E-Autos oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschafft werden. Die steuerliche Begünstigung von Hybridfahrzeugen hängt von zwei Parametern ab. Erstens von der CO2-Emission oder zweitens von der Reichweite des rein elektrischen Fahrbetriebs. Für eine steuerliche Förderung dürfen Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge entweder nicht mehr als 50g CO2 pro Kilometer ausstoßen oder ihre rein elektrische Reichweite muss bei mindestens 40 Kilometer liegen. Die Anforderung an die rein elektrische Reichweite von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wird schrittweise auf 60 Kilometer (ab 2022) und danach auf 80 Kilometer (ab 2025) erhöht.

Steuerlicher Umgang bei E-Autos oder Plug-in-Hybriden: Was gehört bei Elektroautos zu den Betriebskosten?

Zu den Betriebskosten zählen alle Kosten wie gewohnt. Lediglich die Benzinkosten werden durch die Stromkosten und Ladeinfrastruktur „ersetzt”.

Ist eine Ladestation mit einem Zähler vorhanden, kann der Stromverbrauch abgelesen werden – ohne müssen Sie ihn sachgerecht schätzen.

Das müssen Arbeitnehmer wissen, die auf elektrische Dienstwagen umsteigen

Arbeitnehmer, die ein dienstliches E-Auto oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeug auch privat nutzen, und das Auto zu Hause laden, können folgende monatliche Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen:

  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 50 Euro für E-Autos und 25 Euro für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge
  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge.

Lohnsteuervorteile: Das müssen Arbeitnehmer wissen, die auf einen elektrischen Privatwagen umsteigen

Nutzt der Arbeitnehmer ein eigenes E-Auto, dann sind folgende Leistungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei:

  • Aufladen des E-Autos beim Arbeitgeber
  • die dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Der geladene Strom gehört nicht dazu.

Steuerlicher Umgang bei E-Autos oder Plug-in-Hybriden: Unsere Einschätzung 

Die E-Mobilität wird kommen. Der Staat unterstützt die Automobilindustrie beim Wechsel auf die Elektromobilität. Grundlage dafür ist das Elektromobilitätsgesetz. Steuerlich ergeben sich daraus sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer interessante Optionen, die eine unternehmerische Überlegung wert sind. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Lese-Tipps: Worauf Sie beim Führen eines Fahrtenbuchs achten müssen, erfahren Sie hier. Lieber zwei als vier Räder? Dann lesen Sie unseren Beitrag zum Thema “E-Bikes als Dienstrad“.

 

Sven Rücker

Associate Partner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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