31. Juli 2020
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die Pflichten für Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
- Das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Änderungen seit dem 2019 (VerpackG 2019)
- Wen betrifft das Verpackungsgesetz (VerpackG)?
- VerpackG – keine Bagatellgrenze
- Das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Registrierungspflicht – VerpackG-Register
- Das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Systembeteiligungspflicht
- Prüfpflicht beim VerpackG 2020
In vielen Medien wird aktuell die Leidenschaft der Deutschen zur Mülltrennung und deren Nutzen diskutiert. Allerdings vorwiegend vor dem Hintergrund, wie sich private Haushalte verhalten. Dabei wird oft übersehen, dass ein wesentlicher Teil des Systems der Entsorgung und Wiederverwertung sich nicht in den privaten Haushalten, sondern im unternehmerischen Umfeld abspielt. In diesem Artikel erhalten Sie Detailinfos rund um das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die Pflichten für Unternehmen seit Beginn der Geltung des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019. Kurz zur Frage: Was regelt das VerpackG?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Änderungen seit dem 2019 (VerpackG 2019)
In diesem Zusammenhang wichtig: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Unternehmen in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) beachten. Es ersetzt die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV).
Grundlegendes Ziel des Verpackungsgesetzes – wie auch schon der Verpackungsverordnung – ist es, die Recycling-Quote der in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen zu erhöhen.
Wen betrifft das Verpackungsgesetz (VerpackG)?
Damit das Ziel erreicht wird, werden alle Unternehmen in die Pflicht genommen, die verpackte Waren erstmals in Verkehr bringen und deren Verpackungen als Abfall dem Entsorgungssystem und idealerweise einem Recyclingsystem zugeführt werden. Betroffen sind somit alle Hersteller, (Online-)Händler und Importeure, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen.
VerpackG – keine Bagatellgrenze
Zu dieser Verpflichtung gibt es keine Freigrenzen oder Bagatellregelungen (Bagatellgrenze)! Betroffen sind daher alle Unternehmer, die als Teil einer Handelskette verpackte Waren verkaufen. Also vom Erzeuger bis zum Einzelhandel, soweit sie die Waren erstmals, d.h. als erste Handelsstufe in Deutschland, in Verkehr bringen.
Um eine Mehrfacherfassung verpackter Waren zu vermeiden, empfiehlt sich für die an der Lieferkette Beteiligten die Möglichkeit, sich von dem jeweiligen Lieferanten bescheinigen zu lassen, dass die Ware bereits auf einer vorgelagerten Stufe erstmals in Verkehr gebracht und im System erfasst wurde. In diesem Fall entfallen für diesen Unternehmer die nachfolgend dargestellten Melde- und Prüfpflichten für dieses Produkt.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Registrierungspflicht – VerpackG-Register
Unabhängig von der Frage, ob er letztendlich Abgaben bezahlen muss, besteht für jeden Unternehmer, der grundsätzlich verpackte Waren in Verkehr bringt, zunächst eine Pflicht zur Registrierung in der seit 2019 eingerichteten Datenbank LUCID bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR).
Die Registrierungspflicht gilt ausnahmslos für alle Unternehmer, dabei ist es egal, wie hoch deren Versandvolumen ist.
Ohne eine Registrierung bei der Zentralen Stelle dürfen Unternehmen keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf anbieten. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro je Verkaufsfall geahndet!
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Systembeteiligungspflicht
Zur Erfüllung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz besteht darüber hinaus eine sogenannte „Systembeteiligungspflicht“.
Unternehmer sind dazu verpflichtet, sich an einem sogenannten „dualen System” zu beteiligen, das bundesweit die Rücknahme, Sortierung und das Recycling der Verpackungsmaterialien durchführt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe zahlt der Unternehmer ein Lizenzentgelt. Hier hat sich beim Verpackungsgesetz im Vergleich zur Verpackungsverordnung grundsätzlich nicht allzu viel verändert.
Durch das Verpackungsgesetz sind Unternehmer seit 1. Januar 2019 aber zusätzlich dazu verpflichtet, alle Informationen, die sie an den Betreiber eines dualen Systems übermittelt haben, ebenso unverzüglich an die ZSVR zu melden.
Prüfpflicht beim VerpackG 2020
Abschließend besteht für jedes betroffene Unternehmen die Pflicht, eine geprüfte Vollständigkeitserklärung gegenüber der ZSVR elektronisch einzureichen. Die Frist dazu endet jeweils am 15. Mai des Folgejahres.
Die Prüfung und Bestätigung muss ein registrierter Sachverständiger oder ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer übernehmen.
Für eine große Anzahl an Unternehmen heißt das also, dass sie Pflichten erfüllen müssen. Und wenn sie das nicht tun, drohen empfindliche Konsequenzen. Das alles dient dem Umweltschutz und der Schonung von Ressourcen.
Wir als ECOVIS KSO Treuhand & Steuerberatung sind für die Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung bei der zentralen Stelle registriert. Wir verfügen darüber hinaus über langjährige Erfahrung mit der Durchführung derartiger Prüfungen und stehen Ihnen als Ansprechpartner dazu gerne zur Verfügung.