Das Wachstumschancengesetz kommt nun doch
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25. März 2024

Das Wachstumschancengesetz kommt nun doch

Kategorien: Steuerberatung

Am vergangenen Freitag (22.03.2024) hat der Bundesrat (endlich) dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren fast abgeschlossen. Es fehlt nur noch die Unterzeichnung des Bundespräsidenten und die offizielle Verkündigung. Welche steuerlichen Regelungen kommen und welche nicht, finden Sie hier.

Wachstumschancengesetz: Welche steuerlichen Neuregelungen kommen?

Diese Zusammenstellung der wichtigsten Neuregelungen dient dem Überblick, sie ist nicht vollständig.  

  • Anhebung der Grenze für steuerlich abziehbare Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro. Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
  • Anhebung der Höchstanschaffungskosten für die Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Sie gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden.
  • Befristete (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung (AfA) von beweglichen Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden. Die AfA darf maximal 20 Prozent oder das Zweifache der linearen AfA nicht übersteigen.
  • Befristete (Wieder-)Einführung der degressiven Gebäudeabschreibung. Das gilt für Wohngebäude, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 angeschafft wurden bzw. werden oder bei denen in diesem Zeitraum mit dem Bau begonnen wurde oder wird. Eine degressive AfA von fünf Prozent auf den jeweiligen Restwert (korrespondierend zum Buchwert) ist möglich. Ein Wechsel zur linearen AfA darf stattfinden. Das ist dann vorteilhaft, wenn die lineare mit der Zeit höher wäre als die degressive AfA auf den Restwert.
  • Erweiterung und Verlängerung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau für Baumaßnahmen, die vor dem 01.10.2029 abgeschlossen werden.
  • Anhebung der Sonderabschreibung nach §7g Einkommensteuergesetz (EstG): Bislang durfte die Sonderabschreibung 20 Prozent betragen. Sie wird erhöht auf 40 Prozent der Investitionskosten. Das gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden.
  • Anhebung des Prozentsatzes zur Begrenzung des Verlustvortrags (§ 10d EStG) für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von 60 auf 70 Prozent des den Betrag von einer Million Euro übersteigenden Betrags.
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 auf 1.000 Euro.
  • Anhebung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags
  • Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach §34a EStG
  • Möglichkeit der elektronischen Spendenbestätigung für Zuwendungen nach dem 31.12.2024
  • Körperschaftsteuerliche Optimierungsmöglichkeiten von Personengesellschaften. Das galt bisher nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Die Möglichkeit tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
  • Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 1.1.2025. Ab dann müssen standardisierte elektronische Rechnungen empfangen werden können. Die staffelweise Einführung einer verpflichtenden Erstellung erfolgt bis 2027. Eine elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt sein, eine einfache PDF-Rechnung reicht dafür nicht.
  • Befreiung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2024, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bislang 1.000 Euro) betragen hat
  • Grundsätzliche Befreiung von Kleinunternehmer:innen nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) ab 2024 zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Achtung: Hier gibt es Ausnahmen.
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung (§ 20 UstG) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro ab 2024
  • Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht (§ 141 AO) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro ab 2024.

Wachstumschangesetz: Diese geplanten Regelungen wurden gestrichen

  •   Erweiterter Verlustrücktrag
  •   Prämie für Klimaschutzinvestitionen
  •   Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen
  •   Verschärfung/Erhöhung der Zinsschranke
  •   Freigrenze von 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  •   Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 1.000 Euro inkl. Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens
  •   Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  •   Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  •   Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  •   Abschaffung der Reichweitenalternative Hybrid-Pkw bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
  •   Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 auf 8,4 Prozent
  •   Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 statt 31.3.2024

Der Weg zum Wachstumschangesetz

Ziel des Gesetzes: Mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und Entlastung in der geänderten Fassung von 3,2 Milliarden Euro. Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag bei etwa sechs Milliarden Euro liegen, das fand im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens keine Mehrheit.

Das Wachstumschancengesetz war ursprünglich am 17.11.2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Der Referentenentwurf stammt vom 17.07.2023 und der Regierungsentwurf vom 30.08.2023.

Am 24.11.2023 hatte der Bundesrat zu diesem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am 21.02.2024 einen Kompromiss erzielt. Der Bundestag hatte dem Kompromiss bereits am 23.02.2024 zugestimmt. Nun erfolgte auch die Zustimmung im Bundesrat am 22.03.2024.

Unsere Einschätzung

Was lange währt, wird endlich gut … Nun wurde das Wachstumschancengesetz doch umgesetzt, zumindest teilweise. Es sind Entlastungen gekommen, wenn auch nicht die ursprünglich angekündigten. Wir begrüßen das natürlich. Erfreulich für uns Berater:innen: Das Bürokratiemonster Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen wurde nicht umgesetzt. Auch die Einführung der E-Rechnung begrüßen wir. Sie wird mittelfristig zu mehr Effizienzen in der Finanzbuchhaltung führen. Ob die geplanten Änderungen in Summe zu Wirtschaftswachstum führen werden, bleibt abzuwarten. Aus unserer Sicht gilt es in Zukunft weitere Erleichterungen sowie dringend auch echten Bürokratieabbau voranzutreiben.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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