17. April 2024
Forschungszulage und Wachstumschancengesetz als Innovationstreiber für die deutsche Wirtschaft
Der Bundestag beschloss das Wachstumschancengesetz bereits Ende 2023. Endgültig verabschiedet wurde es jedoch erst Ende März 2024. Es zielt in Kombination mit der Forschungszulage auf die Stärkung der Innovationsfähigkeit und auf das Wachstum von Unternehmen ab. Der Fokus liegt vor allem auf der steuerlichen Unterstützung von Forschung und Entwicklung (F&E). Hier erfahren Sie alle Einzelheiten über die Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes auf die Forschungszulage.
Welche Neuerungen ergeben sich für die Forschungszulage?
Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage erhöht sich von bisher 4 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Unternehmen nun bis zu 3 Millionen Euro – kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar bis zu 4,2 Millionen Euro – an Förderung erhalten können. Ausgehend von 25 Prozent ihrer förderfähigen Kosten.
Zudem dehnt das Wachstumschancengesetz die förderfähigen Kosten aus. Nun können auch Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gefördert werden. Das setzt voraus, dass diese ausschließlich für qualifizierte F&E-Vorhaben genutzt werden, denn sie sind für die Durchführung unentbehrlich. Dazu zählen unter anderem
- Laborausstattungen,
- Computertechnik für komplexe Aufgaben und
- Geräte zur Prototypenherstellung.
Die Anschaffung der Wirtschaftsgüter muss nicht speziell für das F&E-Vorhaben passieren – die Nutzung reicht aus.
Eine zusätzliche Neuerung ist die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für in Auftrag gegebene F&E-Vorhaben: Statt der bisherigen 60 Prozent unterstützt der Bund nun 70 Prozent der Kosten.
Wie wirkt sich die neue Forschungszulage auf verschiedene Unternehmen aus?
KMU profitieren doppelt: Für sie ist gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) eine Erhöhung der Forschungszulage um weitere zehn Prozent möglich, was die Obergrenze auf 4,2 Millionen Euro anhebt.
Auch Einzelunternehmer:innen profitieren von der Neuerung. Der förderfähige Wert ihrer Eigenleistungen wird in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 40 Euro auf 70 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben. Das erhöht die Attraktivität der Forschungszulage für Einzelunternehmer:innen deutlich. Diese Erhöhung gilt auch für Mitunternehmer:innen. Es bleibt jedoch bei einer maximalen Anerkennung von 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 und 3 Forschungszulagengesetz.
Unsere Einschätzung
Diese Anpassungen im Wachstumschancengesetz signalisieren einen wichtigen Schritt. Es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und macht sie auf dem globalen Markt konkurrenzfähiger. Mit diesen Maßnahmen wird ein fruchtbarer Boden für Innovationen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in Deutschland bereitet.
Viele Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, könnten von der überarbeiteten Forschungszulage profitieren. Sind Sie interessiert an der Forschungszulage oder an anderen Förderprogrammen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.