10. Februar 2021
Der Brexit und die Sozialversicherungspflicht
Nach dem Brexit herrscht vielfach noch Unklarheit über die Folgen, die sich daraus im Detail ergeben. Heute möchten wir einen Blick auf das Thema Brexit und die Sozialversicherungspflicht werfen. Gerne möchten wir Ihnen als Arbeitgeber:innen erläutern, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Mitarbeiter:innen aus der EU in das Vereinigte Königreich (GB) entsenden.
Großbritannien hat die EU nun offiziell verlassen. Der zwischen beiden Parteien ausgehandelte Übergangs- oder auch Durchführungszeitraum endete am 31.Dezember 2020. Begonnen hatte er am Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den Austritt – und damit am 1. Februar 2020.
Während der Dauer des Übergangszeitraums wurde Großbritannien weiterhin wie ein EU-Staat behandelt. Das heißt beispielsweise, dass bis zum 31. Dezember 2020 sämtliche EU-Verordnungen und insbesondere die Verordnung über soziale Sicherheit (EG Nr. 883/2004) Gültigkeit hatten. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil von EU-Binnenmarkt und -Zollunion. Damit entfällt die Gültigkeit der EU-Verordnungen.
Brexit und die Sozialversicherungspflicht – grenzüberschreitende Sachverhalte und der 31. Dezember 2020
Die Gültigkeit entfällt allerdings nicht für Sachverhalte, die vor dem 31. Dezember 2020 einen “grenzüberschreitenden Bezug” aufweisen.
Einige Regelungen der EU-Verordnungen gelten also auch nach dem 1. Januar 2021. Nämlich immer dann, wenn der grenzüberschreitende Bezug zu Großbritannien bereits vor dem 31. Dezember 2020 bestand.
Diese Regelung betrifft insbesondere die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Eine bis zum 31. Dezember 2020 ausgestellte Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) hat daher auch nach dem 1. Januar 2021 ihre Wirksamkeit. Voraussetzungen sind eine fortlaufende Entsendung sowie eine maximale Dauer der Entsendung von 24 Monaten.
Seit 2021 gilt das neue Partnerschaftsabkommen
Mit Ablauf des Übergangszeitraums, mithin ab dem 1. Januar 2021, gilt (vorläufig) zwischen der EU und Großbritannien nun das neue Partnerschaftsabkommen. Allerdings hat das Europäische Parlament dem Abkommen noch nicht zugestimmt. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Für Entsendungen ab dem 1. Januar 2021 sollen die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens (Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich) fortgelten. Nachzulesen ist dies auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Voraussetzung ist, dass ein maximaler Entsendezeitraum von bis zu 24 Monaten eingehalten wird. Entsandte Mitarbeiter:innen dürfen nicht zuvor entsandte Mitarbeiter:innen ablösen. Folglich müssen Unternehmen nach wie vor eine A1-Bescheinigung beantragen.
Unsere Einschätzung
Arbeitgeber:innen sollten sich frühzeitig über anstehende Änderungen informieren. Insbesondere sollten Arbeitgeber:innen durch Rechtsanwält:innen prüfen lassen, ob im Einzelfall ein Visum erforderlich ist.
Haben Sie konkrete Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!