Der CBAM wird Realität und ergänzt das EU-EHS
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18. September 2023

Der CBAM wird Realität und ergänzt das EU-EHS

Inhaltsverzeichnis

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ergänzt das bereits bestehende System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (EU-EHS). Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase. Was Sie als Unternehmen beachten müssen, erfahren Sie hier.

Was ist CBAM?

Im Europäischen Green Deal hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, dass in Europa ab 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden. Weltweit gelten jedoch unterschiedliche Zielvorgaben. Daher besteht die Gefahr, dass Firmen die Produktion von Waren in Länder verlagern, die keine oder weniger ambitionierte Vorgaben im Hinblick auf CO2-Emissionen haben. Um dies zu vermeiden und um Unternehmen, die Waren innerhalb der EU unter Geltung des EU-ETS liefern, nicht zu benachteiligen, wurde für besonders ausgewählte Sektoren im „Fit for 55 Paket“ vom 19. Juli 2021 ein Entwurf für ein CO2-Grenzausgleichssystem vorgelegt. Das soll u.a. andere Länder mit geringen Emissionsstandards zur Einführung vergleichbarer Regelungen zum Klimaschutz motivieren. Ein denkbares Szenario könnte zukünftig sein, dass derartige Länder mit Wettbewerbsnachteilen rechnen müssen, indem Waren aus diesen Ländern mit zusätzlichen Kosten belegt werden.

Was ist der Anwendungsbereich des CBAM?

Am 10.5.2023 trat die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems in Kraft. Diese gilt für den Import von Waren aus Drittländern mit Ausnahme von Waren mit Ursprung aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Ebenso ausgenommen sind Büsingen, Helgoland, Livigno und Ceuta. Es existieren teilweise komplexe Regelungen, in denen bestimmte Waren ausgenommen sind.

Welche Waren sind vom CBAM betroffen?

Durch diese Verordnung werden sowohl die Waren als auch die für die jeweilige Ware relevanten Treibhausgase (Kohlendioxid sowie teilweise auch Distickstoffoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe) definiert. Im Kern sind die nachfolgenden Warenkategorien betroffen:

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Wasserstoff.

Die Verordnung definiert die jeweils erfassten Waren anhand der kombinierten Nomenklatur. Dabei soll es jedoch nicht bleiben. Die Planungen sehen vor, dass die vorgenannten Warenkategorien erweitert und andere Sektoren und Teilsektoren hinzugefügt werden.

CBAM erfasst direkte und indirekte Emissionen

Emissionen, die dem CBAM unterliegen sind

  • direkte Emissionen: Das sind die Treibhausgase aus der Herstellung von Waren, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchter Wärme und Kälte, unabhängig vom Ort der Wärme- oder Kälteerzeugung; bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union;
  • indirekte Emissionen: Das sind Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der unter die CBAM-Verordnung fallenden Waren verwendet wird.

Die Berechnung der Emissionen wird in einem genau definierten Verfahren ermittelt. Für bestimmte Waren werden nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt. Teilweise können in Drittländern gezahlte CO2-Preise mindern geltend gemacht werden. Im Einzelfall kann es schwierig sein, die tatsächlichen Emissionen genau zu bestimmen. In diesem Fall sieht das CBAM-Regime den Ansatz von genau definierten Standardwerten vor.

Rechtsfigur des „Zugelassenen CBAM-Anmelders“

Zur Administration von CBAM wird die Rechtsfigur des „Zugelassenen CBAM-Anmelders“ neu eingeführt. Generell gilt: Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders. Im Falle der Einschaltung eines indirekten Stellvertreters muss dieser den Antrag stellen.

Um den Status als zugelassenen CBAM-Anmelder zu erhalten, muss dieser bestimmte Kriterien erfüllen. 

Jedem zugelassenen CBAM-Anmelder wird eine eindeutige CBAM-Kontonummer im CBAM-Register zugewiesen und Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.

Mit dem Status als CBAM-Anmelder gehen einige Verpflichtungen einher, wie beispielsweise

  • Abgabe einer CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31.5. des Folgejahres (erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026)
  • Prüfung der vorgenannten Erklärung akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in geltenden Prüfungsgrundsätze
  • Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten

Die Einfuhr von Waren, die vom CBAM erfasst werden, durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder, wird nicht mehr akzeptiert. Werden dennoch Waren durch eine andere Person in das Zollgebiet der Union gebracht, drohen Sanktionen. Diese entbinden allerdings nicht von der Erfüllung der CBAM Verpflichtungen.

Übergangsphase des CBAM startet am 1. Oktober 2023

Aufgrund der Komplexität des CBAM-Verfahrens ist eine Übergangsphase, die „Learning Phase“, vorgesehen. Während einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 müssen Firmen lediglich Berichtspflichten erfüllen. Dennoch können Sanktionen drohen, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

In dieser Phase wird CBAM ohne finanzielle Anpassung angewandt. Die Einführer sollten vierteljährlich die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen melden und die direkten und indirekten Emissionen sowie gegebenenfalls den im Ausland tatsächlich gezahlten CO2-Preis angeben.

Der für das letzte Quartal 2025 geltende Bericht sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.

CBAM: „Go Live“ ab 1. Januar 2026

Das neue CBAM-Regime wird in zwei Stufen eingeführt

  1. Die CBAM-Verpflichtung deckt von 2026 bis 2033 die eingebetteten Emissionen für CBAM-Güter ab, da die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS schrittweise ausläuft.
  2. Ab 2034 werden 100 Prozent der eingebetteten Emissionen der CBAM-Waren durch CBAM-Zertifikate abgedeckt und es wird keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für diese Güter. 

Unsere Einschätzung

CBAM ist ein neues Regime, dessen Komplexität man nicht unterschätzen sollte. Die EU hat am 17.8.2023 einen nicht bindenden Leitfaden zu CBAM vorgelegt. Daher empfehlen wir, sich mit diesem Regime frühzeitig zu beschäftigen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Frage, welche Produkte in den Anwendungsbereich des CBAM fallen. Wenn der Anwendungsbereich des CBAM eröffnet ist, sollten unternehmensinterne Prozesse implementiert werden. Diese sollen die erforderlichen Daten ermitteln und vorhalten. Zudem ist es ratsam, unternehmensintern CBAM-Verantwortliche zu bestimmen. Haben Sie Fragen zu CBAM, sprechen Sie uns bitte an. Unser Experten-Team hilft Ihnen gern weiter.

Tino Wunderlich

Associate Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bereich Energiesteuern

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