7. Januar 2021
Dezemberhilfe 2020 beantragen: Infos für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler:innen
Inhaltsverzeichnis
- Grundlegende Voraussetzungen zur Dezemberhilfe für Unternehmen
- Grundlegende Voraussetzungen zur Dezemberhilfe für Freiberufler:innen und Soloselbstständige
- Konkrete Antragsvoraussetzungen Dezemberhilfe
- Höhe der Dezemberhilfe
- Anrechnung anderer Corona-Hilfen auf die Dezemberhilfe
- Dezemberhilfe beantragen
- Unsere Einschätzung
Die Dezemberhilfe 2020 ist da. Erfahren Sie hier alles zu Voraussetzungen, Höhe und dem Antrag auf Dezemberhilfe.
Die Dezemberhilfe ist der Novemberhilfe nachempfunden und daher ähnlich konzipiert. Infos zur Beantragung, zur konkreten Ausgestaltung und zu den Voraussetzungen der Novemberhilfe gab es in den vergangenen Wochen bereits. Die Dezemberhilfe ist in den wesentlichen Punkten identisch. Dennoch gibt es einige Unterschiede. Im Folgenden gibt es eine Übersicht zu den wesentlichen Voraussetzungen der Dezemberhilfe.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die Förderhöhe sowie die Ausgestaltung der Hilfen inklusive Antragstellung ist gleich geblieben. Wir gehen noch einmal kurz auf die wesentlichen Voraussetzungen sowie die Höhe der Dezemberhilfe ein und schildern die Unterschiede zur Novemberhilfe.
Grundlegende Voraussetzungen zur Dezemberhilfe für Unternehmen
Um Dezemberhilfe in der Corona-Krise beantragen zu können, müssen Unternehmen zunächst vier grundlegende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Ihren Sitz oder Ihre Betriebsstätte in Deutschland.
- Sie sind bei einem deutschen Finanzamt registriert.
- Ihr Unternehmen galt bis zum 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten” nach der EU-Definition oder hat diesen Status bis zum Antrag auf Novemberhilfe wieder überwunden. Wie die EU den Zustand genau definiert, erfahren Sie hier.
- Ihr Unternehmen existierte bereits vor dem 1. Oktober 2020 und hat die Geschäftstätigkeit nicht vor dem 01. Dezember 2020 dauerhaft eingestellt.
Grundlegende Voraussetzungen zur Dezemberhilfe für Freiberufler:innen und Soloselbstständige
Freiberufler:innen und Soloselbstständige sind nur antragsberechtigt, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit ihr Haupterwerb sind.
Unternehmer:innen mit mindestens einem Beschäftigten (nach Vollzeitäquivalenten) hingegen sind auch antragsberechtigt, wenn sie ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausführen.
Für Mischbetriebe (Unternehmen mit verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern) und verbundene Unternehmen gibt es wie bei der Novemberhilfe Besonderheiten. Dazu verweisen wir auf einen unserer Beiträge zur Novemberhilfe, in denen wir diese Regelungen dargestellt hatten
Konkrete Antragsvoraussetzungen Dezemberhilfe
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für die Dezemberhilfe antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Dezember 2020 betroffen ist.
Als betroffen gelten generell Unternehmen und Soloselbstständige, deren Betrieb auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 bereits ab dem 2. November 2020 betroffen war. Explizit nicht davon umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht im oben erwähnten Beschluss benannt werden. Ebenso nicht gemeint sind Betriebe, deren Betrieb auf Grundlage späterer Beschlüsse wie dem Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020 beeinträchtigt wurde.
Damit sind nur die Unternehmen betroffen, die bereits durch im November erfolgte Schließungen betroffen waren. Einzelhändler und Friseur:innen beispielsweise, die erst im Dezember schließen mussten, sind nicht betroffen und erfüllen daher nicht die Antragsvoraussetzungen zur Dezemberhilfe.
Diesen Unternehmen steht dafür „nur“ die Überbrückungshilfe 3 zur Verfügung, die allerdings einen Zuschuss zu den Fixkosten verspricht. Die Dezemberhilfe hingegen bietet eine Erstattung von 75 Prozent des Umsatzes.
Bei den betroffenen Unternehmen unterscheidet der Bund – analog zur Novemberhilfe – zwischen direkt betroffenen, indirekt betroffenen und indirekt über Dritte betroffenen Unternehmen.
Direkt betroffene Unternehmen
Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb ab 02. November 2020 einstellen mussten, gelten im Sinne der Dezemberhilfe als direkt betroffen.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden bereits per Definition als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Indirekt betroffene Unternehmen
Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, gelten im Sinne der Dezemberhilfe als indirekt betroffene Unternehmen.
Mittelbar, indirekt betroffene Unternehmen
Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über dritte Betroffene (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen, gelten im Sinne der Dezemberhilfe als mittelbar betroffen.
Diese Antragsteller:innen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz 2019 erlitten haben.
Höhe der Dezemberhilfe
Die Höhe der Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz (ohne Umsatzsteuer) im Dezember 2019. Im Falle von Soloselbstständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.
Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden.
Sollten Sie im Leistungszeitraum dennoch Umsätze erzielen, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie unter 25 Prozent des Vergleichsumsatzes bleiben. Alles darüber hinaus rechnen die Behörden vollständig auf die Dezemberhilfe an. Im Falle von Gaststätten sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außer-Haus-Verkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen.
Die Politik hat angekündigt, dass zunächst Abschlagzahlungen von bis zu 50.000 Euro ausgezahlt werden. Bei der Novemberhilfe waren es zunächst nur 10.000 Euro. Wann die endgültigen Auszahlungen folgen, ist bislang nicht bekannt.
Anrechnung anderer Corona-Hilfen auf die Dezemberhilfe
Gleichartige andere Hilfen für den Dezember 2020 (z.B. Erstattungen aus einer Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung) und staatliche Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe 2) mindern zwingend die Höhe der Dezemberhilfe.
Die Dezemberhilfe wird vollständig auf die Überbrückungshilfe 2 für den Dezember angerechnet und umgekehrt.
Dezemberhilfe beantragen
Anträge können Sie bis zum 31. März 2021 stellen. Die Antragstellung muss grundsätzlich über einen sogenannten prüfenden Dritten erfolgen. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Rechtsanwält:innen.
Unsere Einschätzung
Darüber hinaus gibt es beihilferechtliche Gesichtspunkte zu beachten, auf die wir bereits hingewiesen haben und die wir im Blick behalten werden. Beihilferechtlich ist es grundsätzlich bedenklich, wenn es keinen Verlust gibt. Denn das ist beihilferechtlich eigentlich Voraussetzung. Wir werden diesen Punkt für Sie weiterhin im Auge behalten.
Aktuell pausieren aufgrund der beihilferechtlichen Problematik die Antragstellungen zur Überbrückungshilfe 2. Daher werden wir als Berater auch erst dann Anträge auf Überbrückungshilfe 3 stellen können, wenn alle diese offenen Punkte von der Bundesregierung und den zuständigen Ministerien geklärt sind.
Da der Lockdown nun mindestens bis Ende Januar 2021 geht und bereits Stimmen laut werden, dass er eventuell zeitlich ausgeweitet wird, benötigen die wirtschaftlich betroffenen Unternehmen natürlich Unterstützung.
Die Überbrückungshilfe 3 leistet dazu einen guten Beitrag. Allerdings können Sie als Unternehmer:in und wir als Berater:innen leider nicht bestätigen, dass die von der Regierung eingerichteten Hilfen in der Praxis schnell, einfach und unbürokratisch sind. Auch die Überbrückungshilfe 3 ist äußerst kompliziert ausgestaltet und wird uns alle noch lange intensiv beschäftigen.
Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.