26. Januar 2021

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und was Sie als Unternehmer:in jetzt wissen müssen

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Die Bundesregierung hat den Lockdown vorläufig bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Einhergehend kommt die Verpflichtung von Unternehmer:innen, ihren Arbeitnehmer:innen das Arbeiten aus dem „Home-Office“ zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt bis mindestens zum 15. März 2021. Ziel der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist, die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz zu minimieren – und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. In unserem Beitrag erläutern wir Ihnen, was die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorsieht und was Sie als Unternehmer:in jetzt wissen müssen.

Bisher galt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden sollte. An Orten, wo dies nicht möglich war, war ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In Gemeinschaftsräumen wie beispielsweise Kantinen, galt ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 Metern. Sanitärräume mussten mit ausreichend Flüssigseife und Papierhandtüchern ausgestattet sein und das regelmäßige Lüften des Arbeitsplatzes musste gewährleistet werden.

Ab sofort und zunächst befristet bis zum 15 März 2021 gilt zusätzlich:

1. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV)

Arbeitgeber:innen müssen die Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 ArbSchG auf zusätzlich erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und diese gegebenenfalls aktualisieren.

2. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und Homeoffice (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV)

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, den Beschäftigten, welche Büro- oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnungen auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in den Wohnungen der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber:in und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt.

3. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Freiwilligkeit des Homeoffice

Die Beschäftigten sollten das Angebot von zuhause aus zu arbeiten annehmen, soweit ihnen dies möglich ist. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht, da diese zum einen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigen würde und darüber hinaus nicht jeder über die notwendigen Voraussetzungen verfügt.

4. Kontakt-Reduktion im Betrieb (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Corona-ArbSchV) 

Arbeitgeber:innen müssen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte so weit wie möglich zu reduzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Darüber hinaus müssen betriebsbedingte Zusammenkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV auf das notwendige Minimum reduziert werden und sofern möglich durch die Nutzung von Informationstechnologien ersetzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen (Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennung zwischen den Personen etc.).

5. Raumgrößen (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV)

Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist und die auszuführende Tätigkeit dies zulässt, muss der Raum über eine Mindestfläche von 10 m² verfügen. Sollte die Tätigkeit dies nicht zulassen, müssen Arbeitgeber:innen mittels anderer geeigneter Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen (insbesondere Lüftungsmaßnahmen / Abtrennung zwischen Personen). Diese Regelung ist auf Arbeitsplätze beschränkt und erstreckt sich nicht auf von Arbeitgeber:innen bereitgestellte Unterkünfte.

6. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und Arbeitsgruppen (§ 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV) 

In Betrieben, die mehr als zehn Arbeitnehmer:innen beschäftigen, sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen aufzuteilen. Die Kontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen sind auf ein Minimum zu reduzieren und die Änderung der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zu vermeiden. Sofern die betrieblichen Gegebenheiten dies erlauben, ist ein zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen.

7. Zurverfügungstellung von medizinischen Gesichtsmasken (§ 3 Corona-ArbSchV) 

Arbeitgeber:innen müssen medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden können sowie wenn bei der ausgeführten Tätigkeit mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Arbeitgeber:innen müssen die Beschäftigten über die Regelungen zum Tragen der Maske informieren. Abweichend von § 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV sind Arbeitnehmer:innen berechtigt, gleichwertige Maßnahmen zu treffen.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und ihre Gültigkeit

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft und wird am 15.03.2021 außer Kraft treten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Geltungszeitraum der Verordnung über den 15. März 2021 hinaus verlängert wird.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

 

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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