6. November 2020

Die Novemberhilfe ersetzt bis zu 75 Prozent des ausgefallenen Umsatzes

Kategorien: Unkategorisiert

Unternehmen, die jetzt im zweiten Corona-Lockdown schließen müssen, bekommen Entschädigungen in Form der außerordentlichen Wirtschaftshilfe. Die Regierung nennt diese Hilfe treffend „Novemberhilfe“. Bis zu 75 Prozent des ausgefallenen Umsatzes soll unter gewissen Voraussetzungen ersetzt werden. Hier erhalten Sie erste Details.

Die Novemberhilfe ersetzt bis zu 75 Prozent des ausgefallenen Umsatzes – erste Details

Wir hatten bereits direkt nach den ersten Ankündigungen zur neuen „Novemberhilfe“ informiert. Nun gibt es erste handfeste Details.

Die Bundesregierung hat hier Details zur Novemberhilfe aufgeführt. Die Novemberhilfe stellt eine außerordentliche Wirtschaftshilfe dar. Sie wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) verwaltet. Ziel ist eine schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen. Das Maßnahmenpaket hat einen Umfang von bis zu 10 Mrd. Euro. Auch erste FAQ-Auflistungen existieren bereits hier und hier.

Die Novemberhilfe ist als einmalige Kostenpauschale ausgestaltet. Wie auch bei der Überbrückungshilfe der Phasen 1 und 2 sollen Unternehmen ihre fixen Kosten erstattet werden. Anders aber als bei der Überbrückungshilfe werden hier die Kosten pauschal über den Umsatz angenähert. Die Überbrückungshilfe 2 wird mit dem Fixkostenzuschuss für den November 2020 daher auch auf die Novemberhilfe angerechnet.

Wer ist betroffen und kann die Novemberhilfe in Anspruch nehmen?

  • Direkt betroffene Unternehmen: Dies sind Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen ebenfalls zu den direkt betroffenen Unternehmen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Dies sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Wie wird die Novemberhilfe berechnet und wie sieht die Förderhöhe aus?

  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, Soweit die beihilferechtlichen Vorschriften dieses zulassen.
  • Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
  • Solo-Selbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Was geschieht, wenn im November 2019 keine oder nur sehr geringe Umsätze erzielt worden sind?

Nur für Solo-Selbstständige gibt es hier eine Ausnahme! Sie haben ein Wahlrecht: Alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 kann der durchschnittliche Wochenumsatz im Gesamtjahr 2019 zugrunde gelegt werden.

Alle anderen, z.B. Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, profitieren von dieser Sonderregelung nicht. Wurde im November 2019 also kein Umsatz erzielt, gibt es nach dem aktuell bekannten Regelwerk keine Novemberhilfe für den November 2020.

Wie sieht die Regelung aus, wenn das Unternehmen im November 2019 noch nicht gegründet war?

Grundsätzlich antragsberechtigte Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz des Monats Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung als Basis für die Novemberhilfe nehmen.

Erfolgt eine Anrechnung von anderen Hilfen oder Zuschüssen?

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Was ist denn, wenn trotz Schließung noch andere Umsätze im November erzielt werden?

Wenn im November trotz der Schließung noch anderweitige Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine “Überförderung” von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung: Wenn Speisen im Außerhausverkauf angeboten werden, wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel dazu:

Ein Restaurant hatte im November 2019 einen Umsatz von 10.000 Euro durch Verzehr im Haus und 5.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt. Das Restaurant erhält für November 2020 daher 7.500 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 10.000 Euro). Die zusätzlichen Umsätze in Höhe von 5.000 Euro werden nicht angerechnet. Ein Nichtrestaurant könnte im November 2020 maximal 3.750 Euro (25 Prozent von 15.000 Euro) an zusätzlichen Umsätzen erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Muss die Novemberhilfe zurückgezahlt werden? Erfolgt eine Versteuerung?

Nein, da es sich um eine Kompensation für die Umsatzeinbußen handelt, die den betroffenen Unternehmen durch den erneuten Lockdown entstehen. Die Wirtschaftshilfe muss daher nicht zurückgezahlt werden.

Aber es muss selbstverständlich eine Versteuerung erfolgen (Ertragsteuer: Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer). Wie auch die Sofort- und die Überbrückungshilfen erfolgt eine Ertragsrealisierung als Sonstige betriebliche Erträge. Umsatzsteuerbar ist auch die Novemberhilfe nicht (mangels Leistungsaustausch).

Die Novemberhilfe ersetzt bis zu 75 Prozent des ausgefallenen Umsatzes – die Antragstellung

Die Anträge können demnächst über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Rechtsanwält:innen als prüfende Dritte erfolgen. Noch ist dieses nicht möglich, da die Programmierungsarbeiten nicht beendet sind. Sobald der Startschuss erfolgt ist, informieren wir Sie selbstverständlich gerne.

Ausnahme: Für Solo-Selbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Wie das genau ausgestaltet werden soll, wissen wir noch nicht. Wir informieren Sie noch dazu.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Wie bei der Überbrückungshilfe erfolgt die Auszahlung auf das im Antrag angegebene Konto, das auch beim Finanzamt gespeichert sein muss.

Die Novemberhilfe ersetzt bis zu 75 Prozent des ausgefallenen Umsatzes – unsere Einschätzung

Die Bundesregierung hat nun wirklich zeitig reagiert und die Novemberhilfe konzipiert. Wir begrüßen das. Sicherlich helfen den Behörden auch die gemachten Erfahrungen aus der Einführung der Soforthilfe und der Überbrückungshilfen.

Es müssen sicherlich noch weitere Details geklärt werden. Dieses wird aber sicherlich wieder nach und nach erfolgen. Sobald die Antragstellung möglich sein wird, werden wir Sie darüber informieren.

Wir stehen Ihnen gerne wieder für entsprechende Anträge zur Verfügung. Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Melden Sie sich bitte bei uns!

 

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Abbildung eines digitalen Dokuments mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), bestehend aus dem Länderkürzel „DE“ und einer Zahlenfolge.

    Ab 1. November 2024 soll in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt werden. Diese neue Identifikationsnummer soll dazu beitragen, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und die Konsistenz von Daten zu erhöhen. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zur bevorstehenden Einführung der W-IdNr. und was [...]

    Lars Rinkewitz

    11. Jul 2024

  • Effiziente Arbeitszeiterfassung: Umsetzung und Kontrolle für Arbeitgeber:innen

    Erfahren Sie, wie Sie die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung rechtssicher umsetzen und von den Möglichkeiten der Gestaltung profitieren. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was das BAG entschieden hat Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung sorgte im Herbst 2022 für Aufsehen. Nun [...]

    Jens Bühner

    01. Feb 2023

  • Was Arbeitgeber:innen über das betriebliche Hitzefrei wissen müssen

    Die hohen Sommertemperaturen setzen vielen Arbeitnehmer:innen enorm zu. Durch den Klimawandel müssen wir uns darauf einstellen, dass Sommertemperaturen in den Spitzen und im Durchschnitt steigen und Hitzewellen länger anhalten. Arbeitgeber:innen kommt bei hohen Temperaturen eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter:innen zu. Was Sie bei Hitzewellen beachten müssen und ab wann Hitzefrei notwendig sein kann, lesen Sie hier.

    Jens Bühner

    23. Jun 2023