13. November 2020

Die Soforthilfe in NRW und das pausierende Rückmeldeverfahren

Kategorien: Unkategorisiert

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, dass das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe in NRW angehalten wurde und nachträglich Details verbessert werden sollten. Wir hatten sehr früh die Vermutung, dass es dann doch sehr bürokratisch werden würde. Das Rückmeldeverfahren ist noch nicht auf Eis gelegt. Aber es pausiert weiterhin.

Nachfrage zur Soforthilfe in NRW und dem pausierenden Rückmeldeverfahren bei den zuständigen Behörden

Wir hatten in der letzten Woche eine E-Mail an die in NRW zuständigen Behörden gestellt, wie der Stand beim Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe in NRW ist. Aus den Onlineseiten des Landes NRW ist zu entnehmen, dass das Verfahren angehalten wurde und es vor den Herbstferien wieder losgehen sollte. Aber passiert ist nichts.

Stand heute gilt: „Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen. Wir bitten, ggf. zu viel erhaltene Soforthilfe erst dann zurück zu überweisen, wenn Sie von uns im Rahmen des Rückmeldeverfahrens per E-Mail kontaktiert wurden und Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass ermittelt haben.“ So heißt es auf der offiziellen Seite zum Rückmeldeverfahren. Einige Unternehmer:innen habe eine E-Mail mit einer Aufforderung erhalten, viele aber noch nicht.

Was ist nun tatsächlich los?

Wir geben Ihnen einmal den originalen Text der Antwort-E-Mail zu unserer Anfrage hier als Zitat wieder.

Sehr geehrter Herr Rinkewitz,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern. Wir werden alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe per E-Mail und über die Medien informieren, sobald die digitale Rückmeldung wieder möglich ist. Die Fristen für die Rückmeldung und für eventuelle Teilrückzahlungen von Soforthilfemitteln werden sich entsprechend verlängern.

Die Soforthilfe-Empfängerinnen und Soforthilfe-Empfänger werden mit dem Start des Rückmeldeverfahrens von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de eine personalisierte E-Mail erhalten. Damit werden wir Ihnen rechtzeitig vor dem Ende des Steuerjahres 2020 die Möglichkeit geben, Ihre zutreffende Förderhöhe zu ermitteln.

Bis zum Erhalt dieser E-Mail bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Bitte nutzen Sie für eine Rückmeldung ausschließlich unser digitales Verfahren, über das Sie mit der oben angekündigten Mail noch informiert werden. Übermitteln Sie vorab bitte keine eingescannten Rückmeldebögen.

Antworten zu Ihren Fragen zur Abrechnung, zur Ermittlung und Rückmeldung Ihres Liquiditätsengpasses sowie zum Vorgehen bei einer möglichen Rückzahlung (inkl. der zu verwendenden Bankdaten) werden wir zeitnah im Rahmen aktualisierter FAQs unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren bereitstellen.

Sehen Sie bitte bis zum Start des Rückmeldeverfahrens von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse ab. Im Rahmen Ihrer Rückmeldung erhalten Sie auch einen Schlussbescheid über die in Ihrem Fall festgesetzte Soforthilfe.

Viele Grüße von Ihrem Team der NRW-Soforthilfe 2020

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Berger Allee 25
40213 Düsseldorf

www.wirtschaft.nrw

Fazit zur Soforthilfe in NRW und dem pausierenden Rückmeldeverfahren

Es heißt also, dass wir alle weiter abwarten müssen – und das es wohl noch im Jahr 2020 losgehen wird. Die NRW-Behörden werden dazu allen Soforthilfeempfänger:innen eine personalisierte E-Mail zukommen lassen.

Wir informieren Sie dazu, sobald wir Neuigkeiten haben.

Wenn es dann startet, helfen wir Ihnen gerne dabei, das Rückmeldeverfahren zu bearbeiten. Wir unterstützen Sie und helfen Ihnen. Sprechen Sie uns gerne an.

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).jpg

    Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) in Kraft getreten. Damit wird die aktuelle europäische DAC7-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz regelt, welche Informationen zu Geschäften auf Online-Plattformen mit den Steuerbehörden geteilt werden müssen. Das neue Gesetz [...]

    Lars Rinkewitz

    16. Jan 2023

  • In unserem ersten Beitrag der Serie „Start-up-Unternehmen“ befasst sich unser Experte Thomas Budzynski mit der Gründungsphase eines Unternehmens und erklärt, wieso es bei der Gründung eines Start-ups auf die richtige Rechtsform ankommt. Viele Gründer:innen wollen verständlicherweise in der Startphase ihres [...]

    Thomas Budzynski

    03. Mrz 2021

  • Gerade in der Start-up-Phase eines Unternehmens muss die Motivation und das Durchhaltevermögen der hoch qualifizierten Mitarbeiter:innen bis zur Etablierung des Unternehmens aufrecht gehalten werden. Insbesondere Start-ups verfügen zu Beginn jedoch nicht über genügend Cashflow, um ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern attraktive [...]

    Jens Bühner

    31. Mrz 2021