10. Februar 2023
Die Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz wurde verlängert
Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung startete Ende letzten Jahres eine unerwartete Gesetzesinitiative. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gab sie eine Verlängerung des § 2b Umsatzsteuergesetz für juristische Personen des öffentlichen Rechts bekannt. Die optionale Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 S. 3 UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG wird um zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert. Dadurch greift § 2b UStG nicht bereits seit dem 1. Januar 2023. Was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie hier.
Welche Bedeutung hat § 2b Umsatzsteuergesetz für die öffentliche Hand?
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die von Unternehmer: innen im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Frage ist, ob die öffentliche Hand als Unternehmerin oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt Umsätze erzielt.
Bislang war und ist die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art gekoppelt. Von der öffentlichen Hand erzielte Umsätze unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn eine von zwei Dingen zutreffen:
- Nach Körperschaftsteuergesetz handelt es sich um einen Betrieb gewerblicher Art oder
- die Umsätze werden im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erbracht.
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes vom 2. November 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten nun die allgemeinen Regelungen des § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UstG). Danach werden juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer angesehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben.
Einschränkend sieht § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht als unternehmerisch an: Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Diese Einschränkung gilt jedoch gemäß § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG nicht, sofern die Einordnung der hoheitlichen Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts als nicht unternehmerisch im Hinblick auf diese Tätigkeiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz: Optionserklärung zur Anwendung der Altregelung
Die Gesetzesänderung wurde bereits 2015 beschlossen und trat zum 01.01.2017 in Kraft. Die Einführung des § 2b UStG bedeutete eine erhebliche Ausweitung der umsatzsteuerlichen Pflichten für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Damit die öffentliche Hand die Neuregelung analysieren und Betriebsprozesse anpassen kann, gewährte der Gesetzgeber zunächst eine Übergangsfrist von vier Jahren. Betroffene Körperschaften des öffentlichen Rechts konnten die Verpflichtung zur Umsetzung des § 2b UStG bis zum 01.01.2021 per Antrag aufschieben. Die meisten haben davon Gebrauch gemacht. Wegen der Corona-Pandemie 2020 hat der Gesetzgeber die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre verlängert, und zwar bis zum 31.12.2022. Eine weitere Verlängerung galt als unwahrscheinlich. Sie kam dann im Dezember überraschend für zwei weitere Jahre und läuft am 31. Dezember 2024 aus. Dadurch greift § 2b UStG noch nicht seit dem 1. Januar 2023.
Das bedeutet die temporäre Billigkeitsregelung
Einige juristische Personen des öffentlichen Rechts hatten ihre Rechnungsstellung in Erwartung des finalen Umsetzungs-Stichtags 01.01.2023 bereits auf die Anwendung des § 2b UStG umgestellt. Sie möchten aber dennoch von der verlängerten Übergangsfrist Gebrauch machen. Die Billigkeitsregelung bietet eine Hilfestellung. Im BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 heißt es:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach dem 31. Dezember 2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.
Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die die Rechnung ausstellende jPöR feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen.
Es besteht kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Kontext des unberechtigten Steuerausweises.
Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens.“ Die Billigkeitsregelung gilt bis zum 31. März 2023. Danach ist kein Vorsteuerabzug aus derartigen Rechnungen mehr möglich.
Unsere Einschätzung
Die Verlängerung der Übergangsfrist des Gesetzgebers, um weitere zwei Jahre, ist auf die aktuellen Herausforderungen und Belastungen der Kommunen zurückzuführen. Die Kommunen sollten die zusätzliche Zeit nutzen, um ihre Bereiche und Aktivitäten im Hinblick auf die Neuregelung des § 2b UStG final auszuwerten. Sie sollten ihre Prozesse anpassen. Ihnen bleibt hierfür Zeit bis zum 31.12.2024, dabei unterstützen wir Sie gerne.