20. November 2020
Ein Leitfaden zum Forschungszulagengesetz: vom Antragsverfahren bis zur Dokumentation
Forschung und Entwicklung sind wichtige Bestandteile des Wirtschaftswachstums eines Landes. Die Steigerung der Forschungsquote sowie die damit einhergehende Frage der Finanzierung ist ein Thema, das Politik und Wirtschaft weitreichend beschäftigt. Nachdem wir im Juni 2020 über die Verabschiedung des Forschungszulagengesetztes und dessen Inkrafttreten zum 01. Januar 2020 berichtet hatten, haben wir für Sie nun einen Leitfaden zum Forschungszulagengesetz zusammengestellt und geben einen Überblick vom Antragsverfahren bis zur Dokumentation.
Ein Leitfaden zum Forschungszulagengesetz: Was benötige ich für den Antrag auf Forschungszulage?
Das Antragsverfahren zur Gewährung der Forschungszulage läuft zweistufig ab. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Unternehmen im ersten Schritt eine entsprechende Bescheinigung der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ). Diese prüft, ob das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderungsfähig ist. Zur Prüfung werden sogenannte “Katalogvoraussetzungen” herangezogen.
Einen entsprechenden Katalog über förderungsfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die Kriterien der Tätigkeiten finden Sie in unserem vorgenannten Blogbeitrag aus dem Juni.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gestellt werden.
Hierzu ist es nötig, sich im ersten Schritt bei der BSFZ zu registrieren. Im Nachgang können Unternehmen dann online den Antrag stellen.
Liegt die Förderfähigkeit vor, wird eine entsprechende Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens für das antragstellende Unternehmen ausgestellt. Diese wird bei der Beantragung der Forschungszulage im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt benötigt.
Wie kann ich die förderungsfähigen Kosten korrekt dokumentieren?
Bei der Antragstellung der Forschungszulage ist als Nachweisdokument im ersten Schritt lediglich die Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens der BSFZ vorzulegen. Das Finanzamt fordert jedoch im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage weiterhin Nachweise über die geleisteten Arbeitsstunden an. Das bedeutet im Einzelnen, dass die mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betrauten Mitarbeiter:innen und/oder Einzel- und Mitunternehmer:innen Stundennachweise vorlegen müssen, aus welchen die Anzahl der Forschungs- und Entwicklungsstunden hervorgeht. Diese Aufzeichnungen dienen der nachweispflichtigen Differenzierung, soweit die Mitarbeiter:innen und/oder Einzel- und Mitunternehmer:innen in mehreren Bereichen des Unternehmens eingesetzt werden.
Eine entsprechende Vorlage zur Stundendokumentation finden Sie hier.
Wie wird die Forschungszulage ausgezahlt?
Nach erfolgreicher Ausstellung der Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens der BSFZ und der gewissenhaften Dokumentation der Kosten im Unternehmen, wird der Antrag auf Forschungszulage im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung gestellt. Die errechnete Forschungszulage wird bei der Veranlagung direkt von der zu zahlenden Steuerlast abgezogen. Durch die direkte Verrechnung im Rahmen der Steuerveranlagung fließt die Forschungszulage dem Unternehmen auch direkt zu. Und zwar ohne weiteren bürokratischen Aufwand zu produzieren.
Ein Beispiel kann hier wie folgt aussehen:
Unser Leitfaden zum Forschungszulagengesetz: das Fazit
Trotz des zeitaufwendigen Antragsverfahrens und der damit zusammenhängenden Dokumentationspflicht zahlt sich der Aufwand bei einem genaueren Blick ins Unternehmen aus. Das gilt besonders für den Mittelstand.
Fall Sie konkrete Fragen zum Thema haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!