22. September 2020

Einführung elektronischer Wertpapiere revolutioniert Wertpapierhandel

Kategorien: Allgemein

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Mit dem am 11. August dieses Jahres veröffentlichen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG-E) wird auch für den Wertpapierhandel eine neue Ära beginnen. Die Einführung elektronischer Wertpapiere revolutioniert den Wertpapierhandel. 

Seit mehr als einem Jahrhundert müssen Wertpapiere urkundlich verbrieft werden. Das soll sich nun ändern. So steht es im neuen Gesetzentwurf.

Einführung elektronischer Wertpapiere nur der Anfang

Der Gesetzentwurf dient der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts. Das Gesetz wird im ersten Schritt für Anleihen, den sogenannten Inhaberschuldverschreibungen, angewendet. In Zukunft sollen auch weitere elektronische Wertpapiere – auch die elektronische Aktie – eingeführt werden.

Mit der Etablierung digitaler Wertpapiere wird einer der zentralen Bausteine der Blockchain-Strategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des Bundesfinanzministeriums (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt.

Wertpapiere in einem Register auf Basis der Blockchain-Technologie eintragen

Nach aktueller Rechtslage müssen Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde aus Papier verbrieft werden. Die Papierurkunde ist Anknüpfungspunkt für die sachenrechtlichen Übertragungstatbestände und sie trägt unter anderem dem Verkehrsschutz potentieller Erwerber Rechnung.

Ein geeigneter digitaler Ersatz der Urkunde muss sowohl die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren als auch den rechtssicheren Erwerb gewährleisten. Das gelingt zum Beispiel durch Eintragung in ein Register auf Basis der Blockchain-Technologie. Die derzeit erforderliche Wertpapierurkunde wird bei elektronischen Schuldverschreibungen durch die Eintragung in ein digitales Wertpapierregister ersetzt.

Digitales Wertpapiergeschäft bietet Anlegerschutz, Innovation und Transparenz 

Die eindeutige Festlegung wird elektronische Wertpapiere wie Sachen behandeln. Anleger genießen denselben Eigentumsschutz wie bei Wertpapierurkunden. Dazu werden spezielle Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere geschaffen. Anlegerschutz, Marktintegrität und Transparenz stehen weit oben auf der Prioritätenliste.

BaFin ist für Überwachung elektronischer Wertpapiere zuständig

Der Regelungsvorschlag schafft aufsichtsrechtliche Klarheit: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die neuen Finanzdienstleistungen überwachen.

Dazu zählt die Emission und das Führen dezentraler Register nach

  • dem Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG),
  • dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
  • und der Zentralverwahrerverordnung.

Der Entwurf unterscheidet zwischen

  • der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer und
  • der Führung durch Distributed-Ledger-Technologien.

Beide ermöglichten das Führen von Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen. Alle Wertpapiere, die mit Hilfe der Blockchain-Technologie vergeben werden (Blockhain-Wertpapierregister) stehen unter die Finanzmarktaufsicht der BaFin.

Einführung elektronischer Wertpapiere revolutioniert Wertpapierhandel: Unsere Einschätzung

Der Gesetzesentwurf ist ein notwendiger und überfälliger Schritt. Alle gesetzlichen Neuerungen sind mit europäischem Recht vereinbar. Legislative Änderungen adressieren nationale Sachverhalte und berühren den durch europäische Rechtsakte konkretisierten Bereich nicht.

Die Anpassung des Rechtsrahmens an neue Technologien, insbesondere der Blockchain-Technologie, dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Es erhöht Transparenz, Marktintegrität und dient dem Schutz der Anleger.

Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gerne an!

 

 

Wilhelm Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Zertifizierter Stiftungsberater und –manager (FS), Diplom-Kaufmann (FH)

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