Einwegkunststofffondsgesetz oder Plastiksteuer – zeitiges Handeln ist gefragt
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11. Dezember 2023

Einwegkunststofffondsgesetz – zeitiges Handeln ist gefragt

Kategorien: Rechtsberatung

Die Sonderabgabe nach dem Einwegkunststoffgesetz wird ab dem 01.01.2024 für viele Unternehmen relevant. Mit dem Einwegkunststoffgesetz wird die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) in nationales Recht umgesetzt. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Eckpunkte dargestellt.  

Was ist das Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes?

Hersteller und Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten – vor allem im Lebensmittelbereich – sollen durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) zur Vermeidung von Einwegkunststoffprodukten animiert werden. Umweltfreundliche Alternativen rücken damit in den ökonomischen Fokus. Zu diesem Zweck wird eine neue Sonderabgabe eingeführt und durch einen sog. Einwegkunststofffond verwaltet. Die sich aus der Erhebung der Sonderabgabe ergebenden Einnahmen werden zur Verwaltung des Fonds und zur Erstattung der Kosten der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verwandt. Diese sind zum Abruf der Gelder berechtigt, um die Kosten zur Befreiung der Umwelt von Einwegkunststoff zu kompensieren.  

Wo wird das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) angewendet?

Das EWKFondsG betrifft drei spezifische Gruppen:

Abgabe- und Registrierungspflicht 

Die Abgabe und Regierungspflicht treffen

  • In Deutschland ansässige und nicht ansässige Hersteller oder Produzenten
  • Befüller 
  • Verkäufer oder Importeure, die erstmals gewerbsmäßig Einwegkunststoffe auf den deutschen Markt bringen oder Fernkommunikationsmittel verkaufen

Dazu gehören auch

  • Betreiber elektronischer Marktplätze
  • Fulfillment-Dienstleister

Unternehmen müssen sich ab dem 01.01.2024 gemäß § 7 EWKFondsG vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren. 

Hat ein Unternehmen seine Tätigkeit schon davor aufgenommen, gilt gemäß § 29 EWKFondsG eine Übergangsvorschrift: Diese Unternehmen haben für die Registrierung Zeit bis zum 31.12.2024. 

Anspruchsberechtigte – § 15 Abs. 1 EWKFondsG:

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 
  • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts

Anspruchsberechtigte müssen sich ebenfalls registrieren.

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Diese Produktkategorien sind betroffen

„…ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist“.

In Anlage 1 der Definition werden die betroffenen Einwegkunststoffprodukte aufgezählt.

Dazu zählen unter anderem: 

  • Lebensmittelbehälter
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten
  • Folienverpackungen 
  • oder Getränkebehälter mit einem Füllvolumen bis 3,0 Liter. 

Die Liste ist zum derzeitigen Stand noch nicht vollständig und wird nach Bedarf ergänzt.

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Mit dieser Formel wird die Abgabe ermittelt

Die Einwegkunststoffsonderabgabe ermittelt sich nach § 12 EWKFondsG aus der übermittelten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 13 festzulegenden Abgabesatz. 

Formel: Masse des Plastiks, das in den Markt gebracht wurde in kg x Abgabesatz 

Der Abgabesatz wird dabei für jede Art eines Einwegkunststoffprodukts in Euro pro Kilogramm festgelegt.  

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie, ob Sie als Verpflichteter oder Berechtigter nach dem Einwegkunststoffgesetz gehören. Als Verpflichteter müssen Sie Ihre eigene Produktpalette und Ihr Tätigkeitsfeld kennen. Sollte eine Einordnung nicht möglich oder nicht eindeutig sein, steht bei Problemen mit der Einordnung das Umweltbundesamt zur Seite. Betroffene Unternehmen können ab dem 01.01.2024 dort eine Feststellung beantragen. 

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Diese Registrierungspflichten sollten Sie beachten

Zum 01.01.2024 stehen zwei zentrale Register zur Verfügung:

  • Ein Register für die Hersteller (§ 8 EWKFondsG)
  • Ein Register für die Anspruchsberechtigten (§ 16 EWKFondsG) 

Sowohl für registrierte Hersteller als auch für registrierte Anspruchsberechtigte wird vom Umweltbundesamt ein öffentlich zugängliches Register geführt.  

Erstmalige Meldung, aber wann und durch wen?

Die erste Meldung hat für das Jahr 2024 bis zum 15.05.2025 zu erfolgen. Ansonsten müssen die Meldungen immer bis zum 15. Mai des Folgejahres eingereicht werden. 

Die verpflichtete Meldung muss bestätigt und geprüft werden durch:

Registrierungspflicht des EWKFondsG: Auswirkungen auf Unternehmen

Konkret können sich die folgenden Auswirkungen für Unternehmen ergeben: 

  • Datenerhebung beim Lieferanten 
  • Interne Stammdaten über Produkte pflegen 
  • Preisanpassungen durch Mehrbelastung  
  • Anpassung der internen Compliance und Kontrollsysteme 
  • Pflicht, einen registrierten Prüfer zu beauftragen (Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer)  

Unsere Einschätzung 

Wer früh prüft, kann rechtzeitig handeln. Trotz der erstmaligen Meldung in 2025, wird bereits in 2024 die Registrierung notwendig. Des Weiteren benötigen Sie Zeit für die Informationsbeschaffung und mögliche Prozessoptimierungen. Wir helfen Ihnen gerne bei der ökologischen und betriebswirtschaftlichen Abwägung von Optimierungen und bei der steuerlichen Einschätzung. Sprechen Sie uns gerne an! 


Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern. 

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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