Nationaler Emissionshandel (nEHS): Frist zur Einreichung der Überwachungspläne für die Handelsperiode 2024 endet am 31.10.2023
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5. Oktober 2023

Nationaler Emissionshandel (nEHS): Frist zur Einreichung der Überwachungspläne für die Handelsperiode 2024 endet am 31.10.2023

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Die Kosten für fossile Kraft- und Heizstoffe steigen. Neben der Steuerbelastung sind die Kosten für den Erwerb von CO2-Zertifikaten für fossile Brennstoffe (CO2-Abgabe, CO2-Preis oder umgangssprachlich unter CO2-Steuer bekannt) ein Kostentreiber. Nach der derzeit gültigen Gesetzeslage soll der Festpreis pro Emissionszertifikat ab 2024 auf 35 Euro pro Tonne, ab 2025 auf 45 Euro pro Tonne steigen. Nach Medienberichten plant die Bundesregierung einen größeren Preisschritt ab 1. Januar 2024. Demnach könnte der CO2-Preis dann auf 40 Euro pro Tonne und ab 2025 auf 50 Euro pro Tonne steigen. Was Sie zum sogenannten CO2-Preis wissen sollten, erfahren Sie hier.

Was regelt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?

Rechtsgrundlagen sind das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Diese regeln ab 2021 die Details in Bezug auf

  •     Verantwortlichkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit der Administration des BEHG,
  •     die Zertifikate
  •     und das eigens geschaffene Register.

Seither werden die im BEHG definierten Brennstoffe bepreist, soweit die Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Mit diesem Regularium soll ein Beitrag für die nationalen Klimaschutzziele geleistet werden. Sie sind Teil des langfristigen Ziels bis 2045 eine Netto-Treibhausgasneutralität sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen. Der nationale Emissionshandel (nEHS) umfasst insbesondere die Bereiche Wärme und Verkehr. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) ist die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung des nationalen Emissionshandelssystems. 

Anwendungsbereich und Verantwortlichkeiten

Dem BEHG unterliegen alle die vom BEHG erfassten Brennstoffe, insbesondere, aber nicht nur, Benzin, Diesel oder Erdgas, die in Verkehr gebracht werden. Das BEHG knüpft grundsätzlich an den Tatbestand der Besteuerung nach dem Energiesteuergesetz an. Für jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Brennstoff freigesetzt werden kann, muss ein nEHS-Zertifikat abgegeben werden. Dieses wird bis 2025 zum Festpreis erworben. Danach beginnt für die Zertifikate die sog. Versteigerungsphase. Im ersten Jahr der Versteigerungsphase werden Zertifikate zwischen einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat auktioniert. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne bildet sich der Preis je nach Nachfrage am Markt.

Die Verantwortlichkeiten im Sinne des BEHG treffen, von einigen Ausnahmen (z.B. bei der steuerfreien Verwendung von Kohle, bei bestimmten Abfallverbrennungsanlagen oder bei speziellen Konstellationen in sog. Steuerlagern), Personen, die Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sind. Die Besonderheit ist, dass das BEHG und das EnergieStG nicht in allen Punkten deckungsgleich sind. Zur Vermeidung von Kosten im Nachhinein sind vertiefte Kenntnisse beider Regelungsmaterien erforderlich. Ansonsten besteht das Risiko, dass evtl. nachträgliche Mehrbelastungen unter Umständen nicht mehr weiterbelastet und damit zu einer Definitivbelastung für jeden Verantwortlichen werden könnten.

Welche Pflichten bringt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?

Mit dem BEHG gehen einige Verpflichtungen einher, zum Beispiel

  •   die Erstellung eines Überwachungsplanes oder vereinfachten Überwachungsplanes,
  •       die Ermittlung und Erstellung eines Berichtes über Brennstoffemissionen,
  •       die Verifizierung des Emissionsberichts,
  •   die Abgabe und der vorangegangene Erwerb von Emissionszertifikaten.

Einzelheiten zu den erstgenannten Punkten sind in der  Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 vom 21. Dezember 2022 geregelt (EBEV). Die EBEV konkretisiert die Anforderungen des § 6 BEHG im Hinblick auf den Überwachungsplan bzw. den vereinfachten Überwachungsplan und § 7 BEHG im Hinblick auf die Ermittlung und den Bericht über Brennstoffemissionen für die Periode von 2023 bis 2030.

Der Überwachungsplan beinhaltet die Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten. Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 EBEV muss der Verantwortliche erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen. 

Das Bundesumweltamt hat in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 EBEV festgelegt, dass die Verantwortlichen ihre gemäß § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode einzureichenden Überwachungspläne innerhalb einer Frist bis Dienstag, 31. Oktober 2023 (Ende der Antragsfrist) einzureichen haben.

Beihilfen zur Vermeidung von Carbon Leakage

Viele Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, können die aus dem nEHS stammenden zusätzlichen Kosten teilweise nicht auf die Produktpreise abwälzen. Sie stehen damit schlechter da als ausländische Wettbewerber, die keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass Unternehmen die Produktion infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland verlagern, was dort möglicherweise zu höheren Emissionen führt. Das nennt man Carbon Leakage. Für bestimmte Sektoren und Teilsektoren besteht daher die Möglichkeit, für den Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe zu beantragen. Die Beihilfe dient der Vermeidung eines Carbon-Leakage-Risikos.

Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen

Teilweise unterliegen Unternehmen sowohl dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) als auch dem nationalen Emissionshandel nach BEHG. Betreiber der teilnehmenden Anlagen im Europäischen Emissionshandelssystem ermitteln und berichten im sogenannten Downstream-Ansatz, während die Emissionen im nEHS in der Regel indirekt über die in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen (Upstream-Ansatz) ermittelt und berichtet werden.

Dabei kann es zu Doppelbelastungen, sowohl aus dem EU-ETS für die direkten Emissionen, als auch nach dem BEHG für die indirekten Emissionen kommen. Diese Anlagenbetreiber können unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige finanzielle Kompensation zum Ausgleich von Belastungen beantragen.

Das gilt für den Einsatz von Brennstoffen, für die zum einen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden. Das gilt zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in einer emissionshandelspflichtigen Anlage nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Für beide Fälle müssen Berechtigungen abgegeben werden, darum spricht man hier von einer Doppelbilanzierung.

Die Voraussetzungen, die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation regelt die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV)

Unsere Einschätzung

Grundsätzlich sind die Pflichten nach dem BEHG und den erlassenen Rechtsverordnungen bekannt. Neu ist die Einreichung eines Überwachungsplanes für das Kalenderjahr 2024 zum 31.10.2023.

Unternehmen, die Steuerschuldner nach EnergieStG sind oder Verantwortliche nach dem BEHG, die keine Steuerschuldner nach dem EnergieStG sind, sollten sich daher umgehend mit den Vorgaben der EBEV 2030 vertraut machen. Teilweise gibt es Erleichterungen durch die Einreichung eines vereinfachten Überwachungsplanes. Auch wenn Vieles standardisiert scheint, die Verpflichtungen müssen erfüllt werden; sie sind nicht zu unterschätzen. Im Einzelfall ist die Ermittlung komplex.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Tino Wunderlich

Associate Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bereich Energiesteuern

Expert:innen zu diesem Thema

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

Tino Wunderlich

Associate Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bereich Energiesteuern

Wilhelm Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Zertifizierter Stiftungsberater und –manager (FS), Diplom-Kaufmann (FH)

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