20. Juli 2020

Equal-Pay ab 30. Juli: EU-Entsenderichtlinie 2020

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Zum 30. Juli 2020 wird die EU-Entsenderichtlinie verschärft. Schon heute bedeutet sie für Unternehmen – und besonders deren Mobility-Beauftragte sowie HR-Abteilungen – einen großen bürokratischen Aufwand. Hier erfahren Sie, was die EU-Entsenderichtlinie 2020 und Equal-Pay ab dem 30. Juli für Sie und Ihr Unternehmen heißt. 

Jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin, der oder die sich geschäftlich in der EU bewegt, muss bei Kontrollen nachweisen, warum und wie lange er oder sie sich im Ausland aufhält, welche Arbeiten sie oder er dort verrichtet und wie hoch der Lohn dafür ist. Ab dem 30. Juli kommt nun die „Equal-Pay” hinzu.

Was ist Equal-Pay? Hintergründe zur Richtlinie ab 30. Juli 2020

Allen entsandten Mitarbeitern aus der EU muss ab dem 30. Juli 2020 mindestens der vor Ort und in der Branche übliche Lohn gezahlt werden. Getreu dem Motto: „equal pay for equal work in the same place“ heißt das, dass ab dann die im Gastland tariflich festgelegten oder aber die branchenüblichen Löhne und Gehälter gezahlt werden müssen.

Warum Equal-Pay?

Dazu kommen weitere Vergütungsbestandteile, Zulagen und Prämien. Beispiele dafür wiederum sind Schlechtwettergeld in der Bauindustrie, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Zum 30. Juli 2020 setzt Deutschland damit eine Verschärfung der EU-Entsenderichtlinie um, die verhindern soll, dass es innerhalb der Gemeinschaft zu Lohndumping kommt. Die EU-Entsenderichtlinie wiederum wurde bereits im Jahr 1996 beschlossen und ist im Jahr 2017 in Kraft getreten.In Kraft tritt die EU-Entsenderichtlinie 2020 und Equal-Pay ab dem 30. Juli 2020.

Was bedeutet Equal-Pay? Folgen der Verschärfung

Nachdem die Equal-Pay-Richtlinie in Kraft tritt, reicht es nicht mehr aus, dass ein EU-Bürger den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bekommt. Das wird insbesondere dann enorme Folgen haben, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem „Niedriglohnland” wie Rumänien oder Bulgarien in einem „Hochlohnland” wie Deutschland, Frankreich oder Dänemark arbeitet.

Der Einsatz im EU-Ausland ist bald zeitlich befristet – auf in der Regel zwölf Monate. Nur wenn ein spezieller Antrag gestellt wird, kann der Einsatz auf dann maximal 18 Monate verlängert werden. Danach gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der oder die Entsandte tätig ist.

Auch bei weiteren Themen wird es Neuerungen geben. Durch die Verschärfung ist der jeweilige Arbeitgeber ab Ende Juli 2020 verpflichtet, die Kosten für Reise,Verpflegung und Unterbringung eines oder einer Entsandten zu tragen. Damit will die Politik verhindern, dass entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Kosten vom Lohn abgezogen bekommen – wie es heute oft passiert.

Equal-Pay ab dem 30. Juli 2020: Wer haftet bei Nichteinhaltung?

Was die neuen Vorschriften zusätzlich verkompliziert: Je nach EU-Land gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen darüber, wer für das Einhalten der Equal-Pay-Vorschriften zuständig ist.

Also ob es das Unternehmen ist, das seine Mitarbeiter entsendet, oder das Unternehmen, bei dem sie (im Gastland) tätig sind.

Unsere Einschätzung zur Equal-Pay-Richtlinie

Wir können nur allen Unternehmen, für die EU-Ausländer tätig sind oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ins EU-Ausland entsenden, raten, sich dringend mit dem Thema Equal-Pay-Richtlinie zu beschäftigen. Denn wenn die neuen Vorgaben nicht eingehalten werden, drohen empfindliche Strafen, die bis hin zum Arbeitsverbot reichen.

Besonders unübersichtlich wird es, wenn mehrere Nationalitäten für einen deutschen Betrieb arbeiten oder deutsche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihr Unternehmen in unterschiedlichen EU-Ländern arbeiten. Grund dafür sind die vielen verschiedenen Ländervorgaben innerhalb der EU. Durch sie müssen Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand rechnen.

Entsendungen daher immer digital erfassen und auswerten. Entsendeprozesse außerem automatisch abbilden. Hilfe und weitere Informationen rund um das Thema Equal-Pay und die Einführung zum 30. Juli 2020 erhalten Sie bei unseren Experten.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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