20. August 2020

Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

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Die Bundesländer haben Unternehmen und Selbständigen, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Hilfen in Form von Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen nach Maßgabe verschiedener Hilfsprogramme gewährt. Die Finanzhilfen stellen Billigkeitsleistungen dar, die – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – nicht zurückzuzahlen sind. Erfahren Sie hier alles zum Thema: “Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen”.

Nun hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung vom 31.07.2020 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Corona-Soforthilfen geäußert.

Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen: Finanzhilfen müssen ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen erfasst werden

Die Richtlinien zu den jeweiligen Hilfsprogrammen enthalten übereinstimmend ertragsteuerliche Hinweise. Danach müssen die bezogenen Billigkeitsleistungen steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 sind die Finanzhilfen nicht zu berücksichtigen. Die Finanzhilfen sind demnach ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in seiner Verfügung darauf hin, dass das auch dann gilt, wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet wird. Denn die Voraussetzungen für die Beanspruchung der jeweiligen Finanzhilfe (je nach Hilfsprogramm sind das ein betrieblicher Liquiditätsengpass, betriebliche Einnahmeausfälle oder ein erheblicher Umsatzrückgang) begründen für die gewährten Leistungen einen eindeutigen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.

Die bayerische Finanzverwaltung lehnt damit die in der steuerlichen Fachliteratur vertretene Auffassung ab, dass für die Frage, ob die Finanzhilfen als Betriebseinnahme zu erfassen sind, deren tatsächliche Verwendung maßgebend sei.

Unsere Einschätzung:

Wir können uns der Rechtsauffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern nicht anschließen! Stattdessen vertreten wir eine dezidiertere Betrachtungsweise – so, wie sie auch in der steuerlichen Fachliteratur vertreten wird. Dies haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 15. Juni beschrieben.

Wir gehen davon aus, dass die Landesfinanzverwaltungen der anderen Bundesländer sich der Rechtsauffassung aus Bayern anschließen werden. Unter Umständen müssen Sie gegen die Bescheide Einspruch einlegen. Wir rechnen weiterhin damit, dass es alsbald entsprechende Verfahren vor den Finanzgerichten gibt. In diesen Verfahren müssen Richterinnen und Richter entscheiden und diese Sachverhalte klären. Für Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

 

 

 

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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