EU-Kommission plant Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Omnibus-Paket vorgestellt
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28. Februar 2025

EU-Kommission plant Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Omnibus-Paket vorgestellt

Inhaltsverzeichnis

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 bedeutende Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Diese Anpassungen betreffen unter anderem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Ziel ist es, die Berichtspflichten für Unternehmen zu reduzieren und Prozesse zu optimieren.


Wichtige Änderungen im Überblick

Im Rahmen ihres “Omnibus-Pakets” schlägt die EU-Kommission zwei Richtlinien zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die unternehmerische Sorgfaltspflicht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen bringen erhebliche Erleichterungen für Unternehmen mit sich. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Reduzierung des Anwendungsbereichs: Unternehmen müssen nur noch dann eine Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen sowie einen Umsatz von über 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben. Dies entspricht einer Verringerung der betroffenen Unternehmen um etwa 80 %.
  • Einschränkung der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette: Unternehmen, die nicht mehr unter die CSRD-Pflicht fallen, sollen sich an einem freiwilligen Berichtsstandard orientieren, der auf den von der EFRAG entwickelten KMU-Standards basiert.
  • Überarbeitung der ESRS (European Sustainability Reporting Standards): Die Anzahl der Datenpunkte wird reduziert, unklare Formulierungen überarbeitet und die Kohärenz mit anderen Gesetzen verbessert.
  • Verzicht auf sektorspezifische Berichtsstandards: Die Europäische Kommission plant, ihre Befugnis zur Einführung sektorspezifischer Standards zu streichen.
  • Begrenzte Prüfungspflicht: Während die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte mit begrenzter Sicherheit bestehen bleibt, wird auf eine künftige Verschärfung mit „hinreichender Sicherheit“ verzichtet.
  • Verschiebung der Berichtspflichten: Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, sollen zwei Jahre mehr Zeit erhalten.
  • Streichung der Berichtspflicht nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung: Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz unter 450 Mio. EUR soll die Taxonomie-Berichterstattung freiwillig werden.

Hintergrund und weiteres Vorgehen

Die geplanten Änderungen wurden bereits im Arbeitsprogramm 2025 der EU-Kommission als Teil eines umfassenden “Omnibus-Pakets” angekündigt. Das Gesetzgebungsverfahren läuft nun im Europäischen Parlament und im Rat.

Die nun veröffentlichten Vorschläge dürften insbesondere die mittelständischen deutlich entlasten, die sich bislang noch nicht mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Umsetzung der CSRD befasst haben.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability Auditor

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