EU-Lieferkettengesetz: Das wurde beschlossen
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21. Dezember 2023

EU-Lieferkettengesetz: Das wurde beschlossen

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Am 14. Dezember 2023 haben sich die europäischen Gesetzgebungsorgane und die EU-Staaten auf eine endgültige Fassung zum EU-Lieferkettengesetz geeinigt. Diese ist strenger als zuerst angenommen. Die Bewilligungen des Parlaments und des Rats stehen noch aus. Was sich mit dem neuen EU-Lieferkettengesetz ändert, erfahren Sie hier.

Was ist das Ziel des EU-Lieferkettengesetzes?

Das EU-Lieferkettengesetz konzentriert sich auf alle globalen Wertschöpfungsketten. Die EU will Unternehmen beim nachhaltigen und verantwortungsvollen Handeln unterstützen. Dafür verpflichtet die Kommission diese Unternehmen, den negativen Konsequenzen ihrer Aktivitäten auf Umwelt und Menschenrechte nachzugehen. Dann können sie diese Folgen verhindern, beseitigen oder zumindest verringern.

EU-Lieferkettengesetz: Wer ist von den Richtlinien betroffen?

Das EU-Lieferkettengesetz tritt 2026 in Kraft. Darin werden die Unternehmen in vier Gruppen eingeteilt, für die das Gesetz zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft tritt: ab 2027 für die 1. Gruppe, ab 2028 für die 2. Gruppe, ab 2029 für die 3. Gruppe.

1. Gruppe

  • EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung ab 500 Mitarbeitenden und 150 Millionen Euro Umsatz weltweit.

2. Gruppe

  • EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung ab 250 Mitarbeitenden mit 40 Millionen Euro Umsatz weltweit, sofern 50 Prozent des Umsatzes in einem Risikosektor erwirtschaftet werden. Dazu zählen Wirtschaftszweige wie: Textilien, Kleidung, Landwirtschaft, Chemie, mineralische Ressourcen wie Erdgas, Kohle, Metalle und weitere.

3. Gruppe

  • Unternehmen aus Drittstaaten, wenn die vorgezeichneten Werte bei ihrem Umsatz innerhalb der EU erlangt werden.

4. Gruppe

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht unmittelbar von den strengen Vorschriften betroffen, allerdings mittelbar. Sie haben die Pflicht, die erforderlichen Informationen bei ihren Geschäftspartner:innen anzufragen.

Der Finanzsektor ist zunächst ausgeschlossen. Die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes  finden ebenfalls Anwendung auf die Tochtergesellschaften und Wertschöpfungsketten der einzelnen Unternehmen.

Welche Maßnahmen schreibt das EU-Lieferkettengesetz vor?

Betroffene Unternehmen müssen folgende Maßnahmen für Menschenrechte und Umwelt umsetzen:

  • Ermittlung der negativen Folgen durch ihre unternehmerischen Aktivitäten auf Menschenrechte und Umwelt 
  • Erarbeitung von geeigneten Maßnahmen und eines Präventionsplans
  • Einrichtung eines für alle Mitarbeitenden zugänglichen Meldesystems und Beschwerdeverfahrens
  • Pflicht zur öffentlichen Unterrichtung über ihre Sorgfaltspflichten und Kontrolle sowie Überwachung ihrer Maßnahmen
  • Erstellung eines Klimaplans zur Emissionsreduktion mit dem 1,5-Grad-Celsius-Ziel (nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 150 Millionen Euro weltweit).

Wie will die EU das Lieferkettengesetz durchsetzen?

Die EU will die neuen Richtlinien mithilfe von Aufsichtsbehörden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten durchsetzen. Unternehmen drohen bei Nichteinhaltung empfindliche Bußgelder. Zudem haften Mutterunternehmen für alle vorsätzlich und fahrlässig verursachten Schäden zivilrechtlich. Die Ansprüche können innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Anders als im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz droht Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu fünf Prozent des Nettoumsatzes. Im deutschen LkSG sind es nur zwei Prozent.

Unsere Einschätzung

Das EU-Lieferkettengesetz tritt zwar erst 2026 in Kraft, jedoch lohnen sich jetzt schon Vorbereitungen. Wir raten Ihnen zur Installation eines Compliance Management-Systems und zur früheren Erfüllung der strengen EU-Regeln. So hat Ihr Unternehmen Zeit, sich mit den neuen Regelungen zu akklimatisieren, mögliche Verstöße zu verhindern und eventuell sogar von Wettbewerbsvorteilen zu profitieren. Vor allem KMU sollen Unterstützung für die Umsetzung der Maßnahmen erhalten. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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