BFH-Urteil und Finanzverwaltung: Anzahlungen und Verwaltungsvermögen
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2. Juli 2024

BFH-Urteil und Finanzverwaltungserlass: Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG

Mit Urteil vom 01.02.2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass geleistete Anzahlungen kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG darstellen, wenn die Anzahlungen nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Inzwischen hat auch die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert und mit den gleich lautenden Ländererlassen vom 06.03.2024 klargestellt, dass solche Forderungen nicht mehr zum Verwaltungsvermögen zu zählen sind.  

Hintergrund: Das BFH-Urteil vom 01.02.2023 

In dem angesprochenen Urteil aus dem vergangenen Jahr ging es um die Auslegung des Begriffs der „anderen Forderungen“ im § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied damals, der Begriff der „Forderungen“ als Finanzmittel betreffe hauptsächlich Forderungen, die auf Zahlungsmittel gerichtet seien. Alle weiteren Hintergründe und Begründungen des BFH finden Sie in unserem Beitrag vom 16. Oktober 2023. 

Reaktion der Finanzverwaltung 

In den nun veröffentlichten gleich lautenden Ländererlassen hat die Finanzverwaltung die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) übernommen. An der bisherigen Auffassung, die geleisteten Anzahlungen würden Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG darstellen, wird nicht mehr festgehalten. Dies gilt auch für die entsprechende Anweisung in den Erbschaftsteuerrichtlinien.  

Dabei übernimmt die Finanzverwaltung die Begründung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es sich nicht um Finanzmittel des Verwaltungsvermögens handeln könne, da die Aktivierung der geleisteten Anzahlungen einen Sachleistungsanspruch darstelle. Nach dem Gesetzeszweck solle die Regelung zu den geleisteten Anzahlungen als Verwaltungsvermögen jedoch lediglich eine Begünstigung von zu hohen Beständen an Zahlungsmitteln verhindern. Eine Einordnung der geleisteten Anzahlungen als Verwaltungsvermögen sei deshalb nicht zutreffend.  

Unsere Einschätzung 

Wie bereits das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch die Reaktion der Finanzverwaltung als positiv zu werten. Es ist erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH angeschlossen hat, da Klarheit für die betroffenen Fälle geschaffen wurde. Aus Sicht der Unternehmer:innen ist die Regelung positiv, da die geleisteten Anzahlungen nicht als Finanzmittel die Steuerbegünstigung gefährden können. Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema, wenden Sie sich an unseren Steuerberater Akram Juja. 

Akram Juja

Associate Partner und Steuerberater

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