3. Februar 2023
EuGH-Rechtsprechung zur Rückforderung von Umsatzsteuer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.12.2022 sein Urteil im Fall P GmbH gegen ein österreichisches Finanzamt veröffentlicht (C-378/21). Im Urteil entschied der EuGH eindeutig zugunsten des Steuerpflichtigen. Es gibt damit eine neue EuGH-Rechtsprechung zur Rückforderung von unrichtig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer. Der Fall hat weitreichende Auswirkungen auf die bestehenden Umsatzsteuerregelungen in mehreren Mitgliedstaaten. Was dies für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was bedeutet die neue Rechtsprechung?
Bei Rechnungen an Privatkund:innen ohne Recht auf Vorsteuerabzug müssen die Steuerbehörden dem Rechnungsaussteller oder der Rechnungsausstellerin die unrichtig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstatten. Das funktioniert ohne zusätzliche Auflagen oder Formalitäten wie z. B. die Rückerstattung des Umsatzsteuerbetrages an den Kunden oder die Übersendung einer korrigierten Rechnung.
Der Fall hat weitreichende Auswirkungen auf die bestehenden Umsatzsteuerregelungen in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch auf den § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) in Deutschland und die damit einhergehende Auslegung von Rechnungen bzw. Dokumenten mit Umsatzsteuerausweis durch die Gerichte und Finanzbehörden.
Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Grundsätzlich muss jede Person, die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese auch entrichten. Das regelt Artikel 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 (ABl. 2016, L 177, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: MwStR).
Mit dieser Bestimmung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Kunde, der im Besitz einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist, sein Recht auf Vorsteuerabzug ausübt, während die Person, die die Rechnung ausstellt, mangels Rechtsgrundlage keine Umsatzsteuer schuldet. Darin liegt für den Staat die Gefahr des Verlusts von Steuereinnahmen.
Was hat der EuGH genau verhandelt?
Der Fall betraf einen österreichischen Betreiber (P GmbH) eines Indoor-Spielplatzes, der fälschlicherweise den normalen, das bedeutet zu hohen Umsatzsteuersatz von 20 Prozent, angewandt hatte. Auf die Eintrittsgelder für den Indoor-Spielplatz konnte jedoch tatsächlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 13 Prozent angewandt werden. Die P GmbH beantragte daher die Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuerbeträge.
Die österreichischen Steuerbehörden lehnten den Erstattungsantrag jedoch ab. Die Begründung: Die höhere Mehrwertsteuer muss gezahlt werden, da die Rechnungen nicht berichtigt wurden. Durch die beantragte Berichtigung würde sich die P GmbH ungerechtfertigt bereichern, da ihre Kund:innen die Kosten der höheren Mehrwertsteuer getragen hätten. Letztlich landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der eine Reihe von Vorfragen prüfte.
Mit welchen Fragen hat sich der EuGH beschäftigt?
Die wichtigste Frage lautete: Ist die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geschuldet, wenn keine Gefahr von Steuerausfällen besteht, weil die Kund:innen kein Recht auf Vorsteuerabzug haben?
Der irrtümliche Ausweis der Umsatzsteuer in einer an eine Privatperson ausgestellten Rechnung führt nicht dazu, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer allein deshalb zahlen muss, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Zu diesem Schluss war der Generalanwalt bereits gekommen. Denn dem Staat entgehen keine Steuereinnahmen, da der bzw. die Kund:in die Rechnung nicht zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts verwendet.
Mit einer bemerkenswert kurzen Begründung schließt sich das Gericht der Schlussfolgerung des Generalanwalts an. Besteht keine Gefahr eines Steuerausfalls, weil der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die Gefährdungsregelung außer Acht gelassen werden. In einem solchen Fall wird auch die zu viel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht geschuldet.
Müssen Rechnungen berichtigt werden, wenn keine Steuerausfälle drohen?
Eine weitere Frage, die das Gericht klären musste: Müssen Rechnungen berichtigt werden, wenn keine Steuerausfälle drohen? Sollte die Umsatzsteuer in einem solchen Fall erstattet werden?
Der Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Bedingungen für Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer die Ausübung dieses Rechts in der Praxis nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.
Hat der Aussteller oder die Ausstellerin der Rechnung das Risiko eines Steuerausfalls rechtzeitig beseitigt, kann die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden.
In der vorliegenden Rechtssache hatte das vorlegende Gericht auch die Frage aufgeworfen, ob die unterlassene Erstattung der Umsatzsteuer an die Kund:innen der Erstattung der Umsatzsteuer durch die Steuerbehörden entgegensteht. Diese Frage steht im Kontext der ungerechtfertigten Bereicherung. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine zu Unrecht erhobene Steuer nur dann erstattet werden, wenn der oder die Berechtigte nicht ungerechtfertigt bereichert ist.
Der Gerichtshof gibt sich keine Mühe einer Antwort auf diese Frage. Da die Gefährdungsregelung des Artikels 203 MwStR nicht zum Tragen kommt (keine Gefahr für den Fiskus), wird keine Umsatzsteuer geschuldet, und diese Frage müsse nicht beantwortet werden.
Unsere Einschätzung
Die Steuerbehörden gingen bislang grundsätzlich davon aus, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer immer geschuldet wird. Bei Erstattungsanträgen von unrichtig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer verlangten die Steuerbehörden generell die Ausstellung von Berichtigungsdokumenten, auch bei Verkäufen an Privatpersonen. Unseres Erachtens ist es nachvollziehbar, dass die zusätzliche Verpflichtung der Ausstellung von korrigierten Rechnungen im B2C-Fall entfällt. Der Kunde bzw. die Kundin kann generell keinen Vorsteuerabzug geltend machen und somit ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen. Hinsichtlich der Auflage, dass die zu viel gezahlte Umsatzsteuer an die Kund:innen zurückerstattet werden muss, ist es auch nachvollziehbar, dass im B2C-Fall auf diese zusätzliche Verpflichtung verzichtet wird.
Mit dem B2C-Kund:innen wird im Regelfall eine Bruttopreisvereinbarung geschlossen und der oder die B2C-Kund:in kalkuliert beim Kauf mit dem Brutto-Preis – unabhängig davon, wie viel Umsatzsteuer durch die Leistenden zu entrichten ist. Insoweit führt die Rechtsprechung des EuGHs auch zu Anpassungsbedarf in Deutschland. Unseres Erachtens sollten in B2B-Fällen bzw. bei Netto-Preis-Vereinbarungen mit Blick auf eine ungerechtfertigte Bereicherung die Erstattung von unrichtig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer nicht völlig losgelöst von der Frage der Rechnungsberichtigung und der Rückzahlung der unrichtig in Rechnung gestellten Umsatzsteuer an die Kund:innen erfolgen. Wir erwarten zukünftig weitere Verfahren, welche uns weiteren Aufschluss über die Erstattung von unrichtig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer geben werden. Sollten Sie Fragen zur Umsatzsteuer oder speziell diesem EuGH-Urteil haben, sprechen Sie uns jederzeit an.