18. September 2020

Film-Ausfallfonds für Produktionsausfälle in der Corona-Krise

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Bund und Länder haben sich auf Unterstützung für die Filmbranche geeinigt. Hier bekommen Sie alle Infos zum Film-Ausfallfonds für Produktionsausfälle in der Corona-Krise.

Die Corona-Pandemie bringt auch für Produzentinnen und Produzenten von Filmen und High-End-Serien erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten mit sich. Das liegt unter anderem daran, dass es an einer branchenüblichen Ausfallversicherung für corona-bedingte Umsatzausfälle mangelt.

Was ist der Film-Ausfallfonds für Produktionsausfälle in der Corona-Krise?

Bei dem Fonds handelt es sich um einen Fonds des Bundes zur Unterstützung der Filmbranche. Der 50 Millionen Euro umfassende Film-Ausfallfonds soll Umsatzeinbußen durch corona-bedingte Produktionsausfälle oder Unterbrechungen abfedern.

Film-Ausfallfonds für Produktionsausfälle in der Corona-Krise: Anmeldung zum Film-Ausfallfonds

Seit dem 11. September 2020 können Produzentinnen und Produzenten Anträge zur Anmeldung zum Ausfallfonds stellen. Beginn der Absicherung ist der Zugang der Anmeldebestätigung beim Produzenten.

Welche Schäden werden vom Ausfallfonds erfasst?

Die 50-Millionen-Euro-Hilfe soll für Schäden eingesetzt werden, die durch in Deutschland aufgetretene corona-bedingte Produktionsstörungen in der Risikophase einer Produktion bis zum 30. Juni 2021 entstehen. Umfasst von dieser Risikophase sind die letzten vier Wochen der Vorproduktion und der originäre Dreh.

Welche Risiken sind vom Ausfallfonds gedeckt?

Der Ausfallfonds umschließt sowohl personenbezogene und infrastrukturelle Risiken.

Als personenbezogenes Risiko gilt beispielsweise Quarantäneanordnung für an der Produktion mitarbeitende Personen.

Ein behördlich angeordneter Lockdown ist ein infrastrukturelles Risiko.

Zusätzlich wurde eine Übergangsregelung für Produktionen festgelegt, die bei Inkrafttreten des Fonds bereits in einer Risikophase steckten. Eine Anmeldung ist für solche zwar bis zum 20. November 2020 noch möglich. Eine rückwirkende Geltendmachung von vor Zugang der Anmeldebestätigung entstandenen Schäden ist indes nicht möglich.

Voraussetzungen für Anmeldung zum Film-Ausfallfonds für Produktionsausfälle in der Corona-Krise

Eine Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn stattfinden.

Eine Anmeldeberechtigung besteht alleine für Film- und High-End-Serienproduktionen, die bereits durch eines der Filmförderinstrumente des Bundes gefördert sind. Darunter der Deutsche Filmförderfonds (DFFF), der German Motion Picture Fund (GMPF), die kulturelle Filmförderung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und die Projektfilm- oder Referenzfilmförderung der Filmförderungsanstalt.

Höhe der Unterstützung durch Film-Ausfallfonds

Projekte mit einem mehrheitlichen Förderanteil des Bundes erhalten bis zu 95 Prozent des anerkannten Schadens. Maximal allerdings bis zur Höhe der Gesamtherstellungskosten.

Daneben besteht eine Deckelung von 1,5 Millionen Euro pro Projekt. Projekte mit einem mehrheitlichen Förderanteil der Länder erhalten bis zu 750.000 Euro.

Die Selbstbeteiligung des Filmherstellers beträgt pro Produktion fünf Prozent des Ausfallschadens. Sie liegt mindestens bei 10.000 Euro.

Film-Ausfallfonds für Produktionsausfälle in der Corona-Krise: Produzentenallianz hofft auf Beteiligung der Länder

Erste Schritte sind gemacht. Alleine läuft der Branchenmotor allerdings noch nicht.

So appelliert die Produzentenallianz in ihrer Stellungnahme an die Länder, sich gleichfalls mit einer Absicherung dem Ausfallfonds anzuschließen. Eine solche unterstützende Absicherung durch die Länder ist nach den Förderrichtlinien des Fonds grundsätzlich möglich.

Für eine Abfederung der Produktionswirtschaft der gesamten Branche sei zudem dringend geboten, auch eine Unterstützung für klassische TV- und Auftragsproduktionen zu erarbeiten, die der am 11. September 2020 in Kraft getretene Fonds gerade nicht umfasse.

Nun ist es also an den Ländern, sich solidarisch zu zeigen und rasch die bestehenden Lücken durch ein ausgearbeitetes Konzept zu schließen.

 

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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