23. August 2022
BFH Urteil: Filmverwertungsrechte und wirtschaftliches Eigentum
Inhaltsverzeichnis
- Regelungen zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern
- Darstellung des Urteilsfalls
- Filmverwertungsrechte: Bilanzielle Konsequenzen aus der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums
- Die Entscheidung des BFH im Detail
- Was bedeutet die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums für andere Vorschriften?
- Unsere Einschätzung
Der BFH hat sich aktuell in einem Urteil (BFH Urteil vom 14.4.2022 – IV R 32/19) mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Filmverwertungsrechten beschäftigt. Was dies für Filmproduktionsgesellschaften und Filmverwertungsrechte bedeutet, lesen Sie hier.
Regelungen zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern
Grundsätzlich werden Wirtschaftsgüter dem/der zivilrechtlichen Eigentümer:in zugerechnet. Diese:r muss die Wirtschaftsgüter in seiner/ihrer Bilanz ausweisen.
Wenn jemand anderes als der/die zivilrechtliche Eigentümer:in die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den/die Eigentümer:in im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (= wirtschaftliche:r Eigentümer:in, § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), so ist ihm/ihr das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
Für die wirtschaftliche Zuordnung von Leasing-Objekten hat das Bundesministerium der Finanzen Grundsätze entwickelt und in Leasing-Erlassen veröffentlicht.
Darstellung des Urteilsfalls
Im Urteilsfall hat sich der BFH mit der Zurechnung eines Filmverwertungsrechts beschäftigt. Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese hat ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Sie hat die Verwertungsrechte an einem Film an eine niederländische Firma F für 42 Jahre umfassend, allein, exklusiv und unwiderruflich gegen fixe jährliche Lizenzgebühren und eine Erlösbeteiligung übertragen. Es sind zudem auch verschiedene Endschaftsregelungen (u. a. Laufzeitverlängerung, Kaufoption, Darlehensoption) vereinbart. Das FG Köln sieht hier den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die nutzungsberechtigte Gesellschaft F (FG Urteil vom 11.09.2019 – 3 K 2193/17).
Filmverwertungsrechte: Bilanzielle Konsequenzen aus der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums
Ist das Filmverwertungsrecht dem nutzungsberechtigten Unternehmen zuzurechnen, veräußert die Filmproduktionsgesellschaft die Verwertungsrechte. Dies bedeutet somit anstatt monatlicher Lizenzerlöse wird ein Veräußerungserlös in Höhe der zukünftigen Lizenzzahlungen erzielt. Die sich daraus ergebende Forderung ist dann abzuzinsen.
Die Entscheidung des BFH im Detail
Die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes ist immer eine Einzelfallentscheidung. Bereits entwickelte Grundsätze für Leasingverträge können nicht uneingeschränkt auf die Filmverwertungsrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Dies begründet der BFH insbesondere damit, dass bei immateriellen Wirtschaftsgütern keine Differenzierung zwischen beweglich und unbeweglich erfolgen kann. Eine Einschätzung in ex ante (im Voraus) über die Wertentwicklung des Films ist nicht möglich. Bei Vertragsabschluss ist nicht bekannt, wie erfolgreich der Film sein wird.
Der BFH sieht nur ausnahmsweise die Möglichkeit, dass bei Filmverwertungsrechten das wirtschaftliche Eigentum auf den Nutzungsberechtigten übergeht. Dies geschieht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarung während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es, wenn z. B. der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin von Wertsteigerungen der Filmrechte profitiert.
Was bedeutet die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums für andere Vorschriften?
Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums hat nicht nur bilanzielle Auswirkungen.
Ein Quellensteuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung von Rechten resultieren, ist vorzunehmen, § 50a Abs. (1) S. 1 Nr. 3 EStG. Bei der Gewerbesteuer erfolgt eine Hinzurechnung von ¼ der Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten, § 8 S. 1 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Geht nun das wirtschaftliche Eigentum über, liegt keine zeitlich befristete Überlassung vor, sondern eine Übertragung und die Vorschriften wären nicht einschlägig.
Unsere Einschätzung
Bei einer Filmproduktionsgesellschaft bestehen die Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten in der Regel neben einem fixen Teil auch aus einem erlös- bzw. gewinnabhängigen variablen Teil. Damit wird die Filmproduktionsgesellschaft wirtschaftlich nicht von dem Erfolg ausgeschlossen, sodass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nur in Ausnahmefällen übergehen wird. Es bleibt aber immer eine Entscheidung des Einzelfalls und alle vertraglichen Vereinbarungen müssen einbezogen und abgewogen werden.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen.