16. August 2022
Forschungszulage – Ecovis als Ihr Partner im gesamten Prozess
Bundestag und Bundesrat brachten 2019 das Forschungszulagengesetz (FZulG) auf den Weg, um ein Förderinstrument einzuführen, das im Ausland schon Anwendung fand und somit den Standort Deutschland für die Forschung attraktiver macht. Dabei handelt es sich um die Forschungszulage. Seit 2020 ist es forschenden Unternehmen nun möglich, FuE-Aufwendungen reduzierend auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anrechnen zu lassen. Es handelt sich hierbei also nicht um eine direkte FuE-Zuschussförderung, sondern um eine steuerliche Verrechnung.
Für Start-Ups genauso geeignet wie für Konzerne
Voraussetzung zur Beantragung der Forschungszulage ist die Steuerpflicht des Unternehmens. Ob es sich hierbei jetzt um ein Start-up oder einen Konzern handelt, ist allerdings unerheblich. Das Unternehmen darf sich lediglich gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befinden. Maximal eine Million Euro p.a. können sich Unternehmen verrechnen lassen und sogar noch rückwirkend aus den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch nehmen. Eine weitere Besonderheit ist, dass das Unternehmen nicht einmal selbst forschen muss, sondern im Rahmen des FZulG auch Auftragsforschung förderfähig ist. Allerdings muss der/die Auftragnehmer:in seinen/ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben.
Forschungszulage: Ecovis begleitet im zweistufigen Beantragungsprozess
Der Beantragungsprozess zur Forschungszulage ist zweistufig angelegt: Eine Bescheinigung über die FuE-Aktivität wird bei der entsprechenden Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Zur Erteilung der Bescheinigung wird überprüft, ob die Aktivität den FuE-Kriterien entspricht. Diese Kriterien sind z.B. Neuartigkeit, schöpferische Tätigkeit, Planbarkeit, Übertragbarkeit und die offene Erfolgsaussicht. Während sich bei der Forschung im eigenen Unternehmen die Höhe der Zulage aus 25 Prozent der Personalkosten der am Vorhaben beteiligten Forschenden ermittelt, können bei der Auftragsforschung auch Sachmittel berücksichtigt werden. Die gesamte Förderquote liegt hier bei 15 Prozent.
Auch kleine Unternehmen können von der Forschungszulage profitieren
Kleinst- oder Einzelunternehmen können auch von der Forschungszulage profitieren. Je nachgewiesener Arbeitsstunde kann ein:e Gesellschafter:in oder Einzelunternehmer:in 40 Euro bei insgesamt 40 Arbeitsstunden pro Woche als Eigenleistung anrechnen lassen. Nach Bestätigung durch die Bescheinigungsstelle kann im zweiten Schritt die Bescheinigung zur Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt zwecks Festsetzung der Forschungszulage eingereicht werden. Dieser Antrag auf Festsetzung wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem der Aufwand anfiel, gestellt. Es gibt aktuell keine Fristen für die Abgabe des Antrags. Zu beachten bei Antragstellung ist der Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren. Ecovis unterstützt Ihr Unternehmen gern über den gesamten Prozess, angefangen von der Antrags-Vorbereitung bei der BSFZ bis hin zur Einreichung bei Ihrem zuständigen Finanzamt über ELSTER.
Unsere Einschätzung
Ecovis begrüßt diese Möglichkeit der Forschungsförderung. Im Gegensatz zu üblichen öffentlichen Förderprogrammen bietet die Forschungszulage eine flexible Alternative. Öffentliche Förderprogramme sind häufig an Themen, Regelwerken sowie Fristen gebunden und bringen viel Aufwand mit sich. Die Forschungsförderung kommt dem Unternehmen steuermindernd zugute. Haben Sie Fragen zur Forschungszulage? Sprechen Sie uns gern an.