7. Dezember 2020

Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

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Inhaltsverzeichnis

Unter der Leitung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz wurde im April 2020 ein Gesetzesentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht. Darüber hatten wir bereits berichtet. Am 18. November 2020 folgte vom gleichen Ministerium nun ein Referentenentwurf. Inhalt: der Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Das Ministerium bittet die betroffenen Verbände um Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2020. 

Die Ergebnisse des „Mauracher Entwurfs“ bleiben im Referentenentwurf weitgehend unverändert. Zweck des Gesetzesentwurfs ist im Kern die Anpassung der derzeitigen Gesetze an die Entwicklungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in der Rechtsprechung und Kautelarpraxis sowie die Konsolidierung der Rechte der Personengesellschaft.

Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgt im wesentlichen fünf Ziele: 

Stärkung des Rechts der GbR

Das Recht der GbR wird gestärkt, indem nun die gesetzliche Möglichkeit der Gründung einer rechtsfähigen GbR eröffnet wird (vgl. „rechtsfähige Gesellschaft“ in § 705 Abs. 3 BGB-E). Die Möglichkeit der nicht rechtsfähigen GbR bleibt weiterhin erhalten.

Modernisierung des Rechts der Personengesellschaft

Die GbR wird eine mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete und – im Gegensatz zur derzeitigen Gesetzeslage – auf Dauer angelegte, nicht zwingend unternehmenstragende, Personengesellschaft. Im Grundsatz wird die derzeitige Rechtslage, dass die Gesellschafter die Geschäfte der GbR selbst führen und für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften, beibehalten.

Beseitigung des Publizitätsdefizits der GbR

Es soll ein öffentliches „Gesellschaftsregister“ am Vorbild des elektronischen Handelsregisters eingeführt werden. Die Eintragung soll ebenfalls durch Einbindung von Notaren erfolgen. Grundsätzlich ist die Eintragung freiwillig. Verpflichtend wird diese erst bei dem Erwerb oder der Verfügung von bestimmten Rechten. Das sind beispielsweise der Erwerb von Grundstücken oder das Veräußern von Geschäftsanteilen an eine GmbH. Wer jedoch einmal von seinem Eintragungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann dies nicht rückgängig machen.

Zugang zu den Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe

Ziel ist, die Haftungsverhältnisse von Freiberuflern weiter zu flexibilisieren. Deshalb wird ihnen der Zugang zu den Rechtsformen der Personengesellschaft, insbesondere der GmbH & Co. KG, eröffnet. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt der berufsrechtlichen Zulässigkeit, welche durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber geregelt ist.

Schaffung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozessökonomie erhalten die Personenhandelsgesellschaften ein dispositives Beschlussmängelrecht. Vorbild ist dabei das aktienrechtliche Anfechtungsmodell. Danach wird zwischen sofort zur Nichtigkeit führenden Beschlussmängeln und solchen, welche erst durch eine befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft zur Vernichtung des Beschlusses führen, unterschieden. Die Beschränkung auf OHG und KG ergibt sich aus dem erforderlichen „Professionalisierungsgrad“ bei der Beschlussfassung.

Bei den im Gesetzesentwurf dargestellten 149 Änderungen, handelt es sich vorrangig lediglich um redaktionelle Folgeänderungen. Sie ergänzen die Unterscheidung zwischen der „rechtsfähigen Gesellschaft“ und „nicht rechtsfähigen Gesellschaft“ sowie die Möglichkeit der Registrierung im „Gesellschaftsregister“.

Wichtige Änderungen sind somit:

  • Leitbildänderung der GbR auf eine auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft.
  • Einführung eines (freiwilligen) Gesellschaftsregisters.
  • Anpassung der Grundbuchregelungen an die neuen Bestimmungen.
  • Öffnung der OHG und KG für freie Berufe.
  • Das Gesellschaftsvermögen wird der Gesellschaft und nicht mehr der Gesamthand zugeordnet. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften die Gesellschaft selbst- Ihre Gesellschafter jedoch müssen weiterhin gesamtschuldnerisch, persönlich und unbeschränkt hierfür einstehen.
  • Aus bisherigen Auflösungsgründen werden Ausscheidensgründe.
  • Einführung des Anfechtungsmodells bei Personenhandelsgesellschaften im Falle von Beschlussmängeln.
  • Sitzwahlrecht (eine im Register verzeichnete Gesellschaft kann auch außerhalb Deutschlands ihre Geschäftstätigkeit ausüben).
  • Eine PartG darf sich nunmehr auch Sach- oder Phantasiebezeichnungen als Namen geben.

Trotz des Bestrebens der Regierung, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden, soll es erst 01. Januar 2023 in Kraft treten.

Unser Fazit zum Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: 

Durch die MoPeG wird die Rechtsfortentwicklung der Rechtsprechung und Praxis im Bereich der Personengesellschaften – maßgeblich die Rechtsfähigkeit (BGHZ 146,341) und die Grundbuchfähigkeit (BGHZ 179, 102) – nun gesetzlich verankert. Viele der nun angestrebten gesetzlichen Änderungen werden in der Praxis bereits seit vielen Jahren gelebt und sollten somit keine großen logistischen Probleme für die Wirtschaft zur Folge haben. Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf nach Ablauf der Stellungnahmefrist so beibehalten wird und ob das Gesetz in dieser Legislaturperiode noch verabschiedet wird.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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