Gewerbesteuerrisiko bei Veräußerungen nach Umwandlung
© Yaroslav Astakhov / Adobe Stock

28. Mai 2024

Gewerbesteuerrisiko bei Veräußerungen nach Umwandlung

Kategorien: Steuerberatung

Bei Umstrukturierungen von Unternehmen existieren viele Fallstricke, die zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen können. Ein besonderes Thema ist dabei das Gewerbesteuerrisiko, das bei bestimmten Umwandlungsvorgängen entsteht. Wenn eine Körperschaft, zum Beispiel eine GmbH, in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, können nachgelagerte Veräußerungen zur Gewerbesteuerpflicht führen. Hier lesen Sie welche Umwandlungsvorgänge konkret betroffen sind, welche steuerlichen Regelungen greifen und welches jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs Klarheit in die Thematik gebracht hat.

In welchen Fällen es zu einem Gewerbesteuerrisiko kommt

Erfasst werden Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person stattgefunden hat, sowie der Formwechsel von einer Körperschaft in eine Personengesellschaft, zum Beispiel der Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. In diesen Fällen unterliegt ein entstandener Gewinn der Gewerbesteuer, wenn nachgelagert der Betrieb oder Teilbetrieb des übernehmenden Rechtsträgers oder eines Anteils an der übernehmenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung veräußert oder aufgegeben wird (§ 18 Abs. 3 UmwStG). Die Frist beginnt mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags der Umwandlung in das Personenunternehmen. Dabei ist es unerheblich, ob für die Veräußerung oder Aufgabe ein triftiger Grund vorliegt oder nicht.

Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die übernehmende Personengesellschaft oder die übernehmende natürliche Person einer Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Wird beispielsweise der Formwechsel einer Steuerberatungs GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft vollzogen, unterliegt innerhalb der folgenden fünf Jahre der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der Partnerschaftsgesellschaft der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG.

Die entstehende Gewerbesteuer kann im Regelfall nicht nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Diese Gewerbesteuer stellt damit eine echte Mehrbelastung dar.

Ausnahme bei neu gebildetem Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Az.: IV R 20/21) entschieden, dass Betriebsvermögen, welches erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet wird, nicht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegt.

Im Kern ging es im Streitfall um die Anwendung des § 18 Abs. 3 UmwStG im Kontext eines Formwechsels i.S.d. § 9 UmwStG von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, entstand aus der formwechselnden Umwandlung der A-GmbH und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der ehemalige alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer B der A-GmbH hatte der Gesellschaft ein Grundstück zur Nutzung überlassen und damit eine sogenannten Betriebsaufspaltung begründet. Das Grundstück wurde im Rahmen der Umwandlung aus dem Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen der neuen GmbH & Co. KG überführt. B verkaufte später seinen Kommanditanteil und das Grundstück.

Das Finanzamt argumentierte, dass der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung gemäß § 18 Abs. 3 UmwStG gewerbesteuerpflichtig sei, da das Grundstück durch den Formwechsel zu Sonderbetriebsvermögen geworden ist und damit zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehört. Das Finanzgericht (FG) hob jedoch den Gewerbesteuermessbescheid insoweit auf, als er den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung berücksichtigte, und entschied zugunsten der Klägerin.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens I (Grundstück) nicht unter § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG falle und lediglich der Gewinn aus dem veräußerten Kommanditanteil der Gewerbesteuer unterliegt. 

Der BFH entschied, dass der Gewerbesteuerzugriff auf Veräußerungsgewinne beschränkt sei, die auf das Vermögen des formgewechselten Rechtsträgers (A-GmbH) entfallen und nicht auf neu gebildetes Betriebsvermögen wie das Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG. Als neu gebildetes Betriebsvermögen wird überdies Vermögen bezeichnet, das im Zuge der Umwandlung oder nach erfolgter Umwandlung von dem Personenunternehmen gebildet wurde.

Unsere Einschätzung

Zusammenfassend lässt sich ausführen, dass bei Unternehmensumwandlungen ein erhebliches Gewerbesteuerrisiko bestehen kann, insbesondere, wenn Vermögenswerte von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person übergehen oder Körperschaften in Personengesellschaften formgewechselt werden. Entscheidend ist hierbei die Fünfjahresfrist, innerhalb derer nachgelagerte Veräußerungsgewinne zur Gewerbesteuerpflicht führen können. Der BFH hat jedoch klargestellt, dass neu gebildetes Betriebsvermögen nach einer formwechselnden Umwandlung bei Veräußerungsgewinnen im Gegensatz zu Veräußerungsgewinnen aus dem ursprünglichen Vermögen des formgewechselten Rechtsträgers nicht der Gewerbesteuer unterliegt und damit eine unseres Erachtens zu begrüßende Einschränkung des Auslegungsumfangs des § 18 Abs. 3 UmwStG vorgenommen wird. Trotz des bestehenden eigenständigen Gewerbesteuertatbestandes des § 18 Abs. 3 UmwStG kann eine Umwandlung in ein Personenunternehmen vor dem Unternehmensverkauf dennoch in Einzelfällen zu einem günstigeren steuerlichen Gesamtergebnis führen. 

Bei Bedarf beraten wir Sie sehr gerne dazu!

Julian Heesemann

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU /ISM gGmbH), Diplom-Finanzwirt, LL.M.

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Digitaler Gewerbesteuerbescheid: Effizienzsteigerung durch Digitalisierung

    Seit April 2023 haben Unternehmen die Möglichkeit, bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärung (beginnend ab dem Veranlagungsjahr 2022) den Wunsch nach digitaler Bekanntgabe zu äußern. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann – sobald die zuständige Kommune technisch bereit ist – online im Postfach [...]

    Michael Simon

    03. Jul 2024

  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften, GmbH, AG oder UG, hat steuerliche Folgen. Sie ergeben sich einmal bei der Gesellschaft selbst, aber auch bei den Anteilseignern. Im vierten Teil der Serie zur Liquidation von Kapitalgesellschaften finden Sie die Grundlagen der Liquidationsbesteuerung in [...]

    Lars Rinkewitz

    09. Nov 2022

  • Welche Steuern zahlen selbständige Physiotherapeut:innen?

    Je genauer man hinschaut, desto komplexer werden die steuerlichen und organisatorischen Aufgaben in der Heilmittelbranche. Freiberufliche Physiotherapeut:innen müssen sich um Verordnungs-, Rechnungs- und Patientenverwaltung ebenso kümmern wie um steuerliche und buchhalterische Aufgaben. Hier finden Sie wissenswertes zu den Steuerarten. Zahlen [...]

    Stefanie Anders

    13. Okt 2023