Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Bilanz zur EÜR und zurück
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13. März 2025

Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Bilanz zur EÜR und zurück

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In der Einkommensteuer gibt es verschiedene Arten der Gewinnermittlung. Die am häufigsten zur Anwendung kommen, sind die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Betriebsvermögensvergleich durch Bilanzierung § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.  In dem Folgenden Beitrag gehen wir darauf ein, ob ein Wechsel zwischen den Arten möglich ist und welche Auswirkung ein Wechsel hat. 

Einnahmenüberschussrechnung & Bilanz der große Unterschied  

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG maßgeblich. Das heißt, Einnahmen und Ausgaben sind erst zum Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses zu berücksichtigen. Anders ist es bei bilanzierenden Unternehmen, hier werden die Geschäftsvorfälle periodengerecht abgegrenzt, das heißt, sie sind in dem Wirtschaftsjahr Aufwand oder Ertrag, in das sie wirtschaftlich gehören, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Unternehmer können Ihre Gewinnermittlungsmethode grundsätzlich selbst wählen. Das Handelsgesetz und Steuerrecht geben jedoch Buchführungspflichten vor. Gründe für eine Buchführungspflicht können sein, die Wahl der Rechtsform oder die Überschreitung von Schwellenwerten bei Umsatz oder Gewinn. Ein anschließender Wechsel zwischen den Gewinnermittlungen ist möglich.  

Gründe für den Wechsel der Gewinnermittlung 

Ein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG auf § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 EStG kann aus einer Vielzahl von Gründen erfolgen: 

  • Eintritt in die Buchführungspflicht nach § 140 AO 
  • Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO  
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlage § 162 AO 
  • Freiwillige Eintragung des Unternehmers in das Handelsregister eintragen 
  • Betrieb wird veräußert oder einstellt 
  • Ein Unternehmen wird in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht 
  • Ein freiwilliger Wechsel 

Ein Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung, kann hingegen unter folgenden Umständen sein: 

  • Ein Ist-Kaufmann unterschreitet die Grenzen gemäß § 241a HGB und § 141 AO und muss nur noch Aufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG führen. 
  • Freiberuflich tätige Personen wechseln freiwillig von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung 

Bindung der Wahl und die Wahlrechtsausübung 

Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist man an diese für drei Veranlagungszeiträume gebunden.  Ein vorheriger Wechsel ist nur möglich, wenn Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargestellt wird. Innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ist der Unternehmer an die einmal getroffene Gewinnermittlung gebunden.  

Die dem Unternehmer zustehende Wahl zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG wird in der Regel durch schlüssiges Verhalten ausgeübt.  

Erstellt der Stpfl. eine Eröffnungsbilanz und richtet er eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung ein, so hat er sich für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entschieden.  

Zeichnet ein Unternehmer dagegen nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben auf, spricht dies für eine Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG   

Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts, ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung und des damit eingehenden Abschlusses.  Ist der Abschluss objektiv erkennbar als endgültig, kann dieser Zeitpunkt als Wahlrechtsausübung anerkannt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Abschluss an das Finanzamt übersendet wird. Dies hat der BFH zuletzt in seinem Urteil vom 27. November 2024, X R 1/23 bestätigt.  

Auswirkung vom Wechsel der Gewinnermittlung  

Durch die systematischen Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsarten muss bei einem Wechsel eine Anpassung vorgenommen werden.  Ohne Anpassungen würden gewisse Geschäftsvorfälle nicht erfasst oder doppelt erfasst werden. Aus den Anpassungen ergibt sich ein Übergangsergebnis. Das Ergebnis kann positiv, also ein Übergangsgewinn oder negativ ein Übergangsverlust sein. Der Übergangsgewinn ist dem laufenden Gewinn des ersten Veranlagungszeitraums hinzuzurechnen. Bei einem Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung kann auf Antrag der Übergangsgewinn auf drei Veranlagungszeiträume verteilt werden. Keine Verteilung des Übergangsgewinnes erfolgt daher beim Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe und bei der Einbringung eines Betriebes in einer Personengesellschaft zu Buchwerten. Die Hinzurechnung erfolgt dabei außerhalb der Gewinnermittlung.  Bei einem Übergangsverlust kommt es stets zu keiner Verteilung, der Verlust ist im ersten Jahr zu berücksichtigen. 

Unsere Einschätzung zu dem Wechsel der Gewinnermittlungsart 

Das Thema Wechsel der Gewinnermittlungsart ist sehr komplex. Es kommen einige Fragestellungen in diesem Zusammenhang auf: 

  • Bin ich gegeben falls schon Buchführungspflichtig? 
  • Macht ein freiwilliger Wechsel Sinn? 
  • Welche Auswirkungen haben einzelne Geschäftsvorfälle auf einen Wechsel? 
  • Welche buchhalterischen Umstellungen muss ich bei einem Wechsel vornehmen? 
  • Wie berechne ich das Übergangsergebnis? 

Mit unserem Team stehen wir von ECOVIS KSO Ihnen genau bei solchen steuerlichen Thematiken und darüber hinaus zur Seite.  Kontaktieren Sie uns gerne, wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 

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