
4. März 2025
Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden kein Verwaltungsvermögen
Grundstücke im Bau – eine Steuerfalle? Das Finanzgericht Münster hat jetzt Klarheit geschaffen.
Hintergrund des Falls
Das Finanzgericht Münster hat in zwei wegweisenden Urteilen vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.
Zwei Brüder erhielten von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 je zur Hälfte die Anteile an einer GmbH & Co. KG geschenkt. Die Gesellschaft besaß zwei Grundstücke mit noch nicht fertiggestellten Gebäuden, die nach Fertigstellung ab 2020 als Ferienwohnungen vermietet werden sollten.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Münster gab den Klagen der Brüder statt und entschied, dass die Grundstücke kein Verwaltungsvermögen darstellen. Begründet wurde dies wie folgt:
- Zum Verwaltungsvermögen gehören laut § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke.
- Am Stichtag der Schenkung existierte keine Nutzungsvereinbarung für die Grundstücke.
- Eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung ist für die Beurteilung nicht relevant.
Bedeutung der Entscheidung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von Immobilien im Bau:
- Sie ermöglicht eine günstigere steuerliche Übertragung an die nächste Generation vor der Fertigstellung als nach der Fertigstellung eines Gebäudes. Denn solange es sich im Bau befindet, kann es nicht an Dritte überlassen werden.
- Die Entscheidung betont die Wichtigkeit des tatsächlichen Zustands zum Stichtag, nicht der zukünftigen Absichten.
Verwaltungsvermögen im Kontext
Verwaltungsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die der risikolosen Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und kein originäres Produktivvermögen darstellen. Die Abgrenzung ist entscheidend für die Anwendung der Steuerverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG, die bei begünstigtem Betriebsvermögen eine Steuerbefreiung von bis zu 85% oder sogar 100% des begünstigten Vermögens ermöglicht. Steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen ist hingegen stets von dieser Steuerbefreiung ausgenommen.
Unsere Einschätzung
Die Entscheidung des FG Münster schafft Klarheit in der Bewertung von Immobilien im Bauzustand für erbschaftsteuerliche Zwecke. Sie eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen mit Immobilien in der Bauphase. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht die Revision zugelassen hat.
Unternehmer und Erben sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig beraten lassen, um die steuerlichen Vorteile dieser Rechtsprechung optimal zu nutzen. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Partner und Steuerberater Akram Juja.