12. August 2020

So können Sie die Kosten des Homeoffice von der Steuer absetzen

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Viele Arbeitnehmer und Selbstständige arbeiten seit Wochen im Homeoffice. Entweder lassen das Infektionsschutzgesetz oder Anordnungen des Arbeitgebers die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes nicht zu. Wer sich zu Hause einen Arbeitsplatz eingerichtet hat, sollte prüfen, ob es sich um ein Arbeitszimmer handelt, das steuerlich anerkannt wird. Dann können die Kosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hier erfahren Sie Details zum Thema: „Häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Krise: So können Sie die Kosten des Homeoffice von der Steuer absetzen.”

Häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Krise: Was ist ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer?

Arbeitszimmer einrichten: Wann wird es steuerlich anerkannt? Dafür gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen: eine räumliche und eine, die sich auf die Nutzung bezieht.

  1. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen abgetrennten, geschlossenen Raum handelt, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die privaten Wohnräume eingebunden ist. Eine räumlich nicht abgetrennte Arbeitsecke in einem Zimmer wird steuerlich nicht als Arbeitszimmer anerkannt.
  2. Das häusliche Arbeitszimmer muss mindestens zu 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt werden. Das müssen nicht zwingend Büroarbeiten sein;  ein häusliches Arbeitszimmer darf auch für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung genutzt werden. Sollte das Arbeitszimmer jedoch die private Mitbenutzung von zehn Prozent überschreiten, ist kein steuerlicher Abzug für aufgewendeten Kosten möglich.

Gibt es eine coronabedingte Ausnahmeregelung für die steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers?

Der Bund der Steuerzahler fordert momentan, dass diese Kriterien wegen der Coronakrise unberücksichtigt bleiben sollten. Die konkrete Forderung zur Entlastung lautet, auch provisorisch eingerichtete Arbeitsecken oder den Küchentische steuerlich anzuerkennen. Ob und was die Regierung – und hier besonders das Bundesfinanzministeriums (BMF) – dazu plant, ist noch nicht bekannt. Wir werden die Entwicklung aber beobachten und Sie darüber auf dem Laufenden halten.

Häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Krise: Diesen Betrag können Sie absetzen.

Für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sieht der Gesetzgeber im Grundsatz erst einmal gar keine Abzugsfähigkeit vor. Er lässt lediglich eine Ausnahme zu:

Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.250,00 pro Jahr geltend gemacht werden. Das ist der beschränkte Abzug.

Neuerdings ist der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer personen- und nicht mehr objektbezogen. Nutzt ein Paar ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen. Der volle Höchstbetrag kann auch angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig bestand.

Gibt es eine steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers über den Höchstbetrag des beschränkten Abzugs hinaus?

Ja, allerdings ist ein Abzug über den Höchstbetrag von Euro 1.250,00 hinaus nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Maßgebend hierfür ist der inhaltliche, also qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit und nicht der zeitliche Umfang, in dem das Arbeitszimmer genutzt wird.

Diese Kosten können Sie steuermindernd ansetzen

Sofern keine direkte Zuordnung möglich ist, können Sie folgenden Kosten anteilig dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche steuermindernd ansetzen:

  • Miete
  • bei Immobilienbesitzern stattdessen die Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
  • Wasser-, Abwasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhrgebühren
  • Schornsteinfegergebühren
  • Beiträge zum Mieterverein; bei Eigentümern Beiträge zum Haus- und Grundeigentümerverein
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Rechtsschutzversicherung für ImmobilieneigentümerRenovierungskosten, die das gesamte Haus (zum Beispiel Heizung, Haustür, Fenster und Dach) oder Allgemeinflächen betreffen, wie zum Beispiel das Treppenhaus

Häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Krise: Unsere Einschätzung

Im Kern werden sich Arbeitnehmer und Unternehmer die Frage stellen müssen, inwieweit ein bislang im Unternehmen vorhandener Arbeitsplatz während der Pandemie zur Verfügung steht oder nicht. Konkret muss die Frage beantwortet sein, ob Ihnen die Nutzung ihres betrieblichen Arbeitsplatzes erlaubt ist oder nicht. Das regelt das Infektionsschutzgesetz oder eine individuell begründete Anordnung des Gesundheitsamtes oder des Arbeitgebers. Die können aus Vorsichtsgründen Ihren Arbeitnehmern verbieten, die betrieblichen Räume zu betreten, und stattdessen die Arbeit im Homeoffice ermöglichen.

Die Frage, in welcher Konstellation die Voraussetzung eines nicht vorhandenen Arbeitsplatzes im Unternehmen erfüllt sind, ist aktuell umstritten. Derzeit besteht die Auffassung, dass die freiwillige Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ohne behördliches Verbot oder ohne Anordnung des Arbeitgebers steuerlich nicht anerkannt wird, da der betriebliche Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ob die Forderungen umgesetzt werden, die auf erhebliche Erleichterungen bei den Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice drängen, ist ungewiss. Die Argumentationslinie des coronabedingten außergewöhnlichen Härtefalls halten wir für plausibel. Über die Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bruno Höveler

COO, CTO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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