BMF-Schreiben: Häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?
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12. Oktober 2023

BMF-Schreiben: Häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?

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Das Arbeiten im Homeoffice ist insbesondere durch die Corona-Pandemie beliebter und verbreiteter geworden. Viele Arbeitnehmer:innen können sich nun entscheiden, in der Einkommensteuererklärung entweder das häusliche Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 hat das Bundesfinanzministerium ein neues BMF-Schreiben zu dem Thema veröffentlicht. Welche Voraussetzungen hier gelten und wann Sie die eine Variante der anderen vorziehen sollten, erfahren Sie hier.

Der Ansatz des häuslichen Arbeitszimmers

Die Rechtslage bis zum 31.12.2022 sah für das häusliche Arbeitszimmer vor, dass alle Kosten abgezogen werden dürfen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Wenn es nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, war die Abziehbarkeit bis zu 1.250 Euro möglich.

Ab 01.01.2023 muss das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sein, damit ein Ansatz grundsätzlich möglich ist. Dann können entweder wie bisher alle Kosten mit entsprechenden Nachweisen abgesetzt werden oder alternativ die neu eingeführte Pauschale von 1.260 Euro ohne Nachweise angesetzt werden.  

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer handelt es sich nach wie vor um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Es ist auch möglich, ein außerhäusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.

Damit ein Ansatz möglich ist, wird für die Prüfung das Gesamtbild aller ausgeübten Tätigkeiten betrachtet. Die in dem Arbeitszimmer vorgenommenen Handlungen und erbrachten Leistungen müssen überdies für die ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sein. Dies ist zutreffend, wenn der qualitative Schwerpunkt aller Tätigkeiten im Arbeitszimmer liegt. Unregelmäßig vorgenommene Einzeltätigkeiten im Arbeitszimmer erfüllen nicht die Voraussetzungen.

Welche Kosten können im häuslichen Arbeitszimmer geltend gemacht werden?

Wird auf die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro verzichtet, so kann alternativ der tatsächliche Aufwand angesetzt werden. Der Vorteil ist, dass dies ohne betragliche Begrenzung möglich ist, es müssen jedoch entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Zudem können nur die tatsächlich wirtschaftlich getragenen und vertraglich geschuldeten Aufwendungen in Abzug gebracht werden.

Die folgenden Aufwendungen sind denkbar:

  • Miete oder Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
  • Aufwendungen für Wasser und Energie
  • Reinigungsaufwendungen
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen
  • Aufwendungen für die Renovierung des Arbeitszimmers
  • Renovierungskosten für Allgemeinflächen (beispielsweise das Treppenhaus)
  • Sonstige Kosten (beispielsweise Heizung)

Dabei muss man beachten, dass die Kosten jeweils nur anteilig nach der Wohnfläche, die auf das Arbeitszimmer entfällt, geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass damit Renovierungskosten für Bad oder Küche nicht abzugsfähig sind. Auch Luxusgegenstände zur Ausstattung des Arbeitszimmers, wie beispielsweise Kunstgegenstände, unterliegen einem Abzugsverbot.

Nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsmittel, Telefon und Internet können zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale

Hinsichtlich der Homeoffice-Pauschale galt bis zum 31.12.2022, dass diese alternativ zum häuslichen Arbeitszimmer pro Kalendertag mit 5 Euro, höchstens 600 Euro im Veranlagungszeitraum, abgezogen werden konnte.

Ab 01.01.2023 erhöht sie sich nun auf 6 Euro pro Kalendertag und auf maximal 1.260 Euro im Veranlagungszeitraum. Voraussetzung für den Ansatz ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Wenn Arbeitnehmer:innen über einen eigenen Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeits- oder Betriebsstätte verfügen, jedoch an einem Tag zeitlich überwiegend von zu Hause gearbeitet und zudem nicht ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben, besteht ein Anspruch auf die Pauschale. Überwiegend bedeutet das, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde.

Wenn Arbeitnehmer:innen über keinen eigenen Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeits- oder Betriebsstätte verfügen und an einem Tag zeitlich überwiegend nicht von zu Hause gearbeitet haben, haben Sie Anspruch auf die Tagespauschale. Dies gilt auch, wenn sie an dem Tag ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Auch hier können nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsmittel, Telefon und Internet zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden. Zusätzlich dürfen an dem Tag auch Reisekosten geltend gemacht werden.

Unsere Einschätzung

Die Änderungen ab dem 01.01.2023 seitens des Gesetzgebers verschärfen die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer, erleichtern jedoch dessen Ansatzmöglichkeit über eine Pauschale von 1.260 Euro. Liegen die Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht vor, so kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro je Kalendertag bis zu ebenfalls 1.260 Euro abgezogen werden.

Es bedarf weiterhin einer genauen Prüfung der Voraussetzungen bei Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers. Bei der Homeoffice-Pauschale sollte darauf geachtet werden, dass genaue Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten geführt werden, damit bei Nachfrage seitens der Finanzbehörde ein entsprechender Nachweis vorliegt. Wenn Sie Fragen dazu haben, kommen Sie gerne auf uns zu!

Peter Beckermann

Dualer Student - Steuerrecht (LL.B.)

Expert:innen zu diesem Thema

Kathrin John

Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (FH)

Nicole Bültermann

Steuerberaterin, Dipl. Wirtschaftsjur. (FH)

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