25. September 2020

Kein gewerbesteuerliches Hinzurechnen beim Einkauf von Hotelzimmern für Reiseveranstalter

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Inhaltsverzeichnis

Seit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sind bei Gewerbetreibenden die als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- und Pachtzinsen für die Anmietung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (deren Eigentümer der Vermieter ist) bei der Ermittlung des der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbesteuermessbetrags hinzuzurechnen. 

Die Finanzverwaltung hat lange Zeit die Auffassung vertreten, dass diese Hinzurechnung ebenfalls bei Reiseveranstaltern anzuwenden ist, die für ihre Kunden im Zuge von angebotenen Pauschalreisen verschiedene Hotelzimmer bzw. -zimmerkontingente anmieten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Annahme jedoch einen Riegel vorgeschoben – und somit zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

Im folgenden Artikel haben wir uns mit dem Thema etwas genauer beschäftigt und erläutern für Sie, warum es kein gewerbesteuerliches Hinzurechnen beim Einkauf von Hotelzimmern für Reiseveranstalter gibt.

Wie wird die festzusetzende Gewerbesteuer ermittelt?

In unserem Blogbeitrag „Gewerbesteuer 2020: Freibetrag für bestimmte Hinzurechnungen erhöht“ hatten wir Ihnen bereits erläutert, wie sich der Gewerbesteuermessbetrag (= Gewinn aus Gewerbebetrieb zzgl. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG abzgl. Kürzungen nach § 9 GewStG) ermittelt.

Der Gewerbesteuermessbetrag ist die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gemeindeabhängigen Hebesatzes, wodurch sich letztendlich die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt.

Die Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG

Gemäß § 8 Nr. 1e GewStG sind 50 Prozent der als Betriebsausgaben gewinnmindernd eingeflossenen Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu berücksichtigen. Übersteigt der sich hierbei ergebende Betrag zusammen mit den übrigen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG (bspw. Aufwendungen für Schuldzinsen oder die Überlassung von Rechten) den hierfür vorgesehenen Freibetrag in Höhe von EUR 200.000,00 (bisher EUR 100.000,00), werden von dem übersteigenden Betrag insgesamt 25 Prozent dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet.

 

Der Urteilsfall zum Thema „Kein gewerbesteuerliches Hinzurechnen beim Einkauf von Hotelzimmern für Reiseveranstalter“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr einen Fall zu entscheiden, in dem das Finanzamt eine solche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen vornehmen wollte.

Klägerin war eine Reiseveranstalterin in der Rechtsform einer GmbH, die für ihre Kunden Pauschalreisen anbietet. Hierfür mietet sie unter anderem Hotelzimmer bei verschiedenen Hotels an. Außerdem schloss das Unternehmen dafür Verträge über Personenbeförderungen, Betreuungsleistungen und Aktivitäten am Urlaubsort ab.

Im Zuge der Gewerbesteuererklärung 2008 wurden lediglich Hinzurechnungen für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Anmietung der Geschäftsräume des Reiseveranstalters vorgenommen. Das Finanzamt vertrat nach Durchführung einer Betriebsprüfung jedoch die Auffassung, dass die Reiseveranstalterin nicht insgesamt eine „Hotelleistung“ eingekauft hat. Laut Finanzamt wären ein Teil des an die Hotels geleisteten Entgelts Mietzinsen, die bei der Hinzurechnung zur Gewerbesteuer zu berücksichtigen seien.

Gegen die daraufhin erlassenen geänderten Steuerbescheide wurde Einspruch bzw. Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch zugunsten des Finanzamts. Hiergegen legte die GmbH als Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein – mit Erfolg!

Die Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Reiseveranstalterin recht und führte aus, dass es für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung neben dem Vorliegen eines Miet- und Pachtvertrags notwendig sei, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen darstellen würden, wenn sie in seinem Eigentum ständen (sog. „gewerbliche Eigentumsfiktion“).

Diese Annahme eines fiktiven Anlagevermögens wurde im vorliegenden Streitfall verneint. Der Grund dafür: Bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer wäre auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung zu unterstellen.

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen. Außerdem wäre er – soweit wie möglich – auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen.

Hierbei war entscheidend, dass das Geschäftsmodell des Reiseveranstalters so konzipiert ist, dass es keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordert. Vielmehr dient es nur einer zeitlich begrenzten Nutzung, da sich der Reiseveranstalter den ständig wechselnden Markterfordernissen (bspw. veränderte Kundenwünsche) anpassen müsse.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 25.07.2019 (Az. III R 22/16), veröffentlicht am 07.11.2019.

Definition von Anlage- und Umlaufvermögen:

Sowohl das Anlage- als auch das Umlaufvermögen wird auf der Aktivseite der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen.

Das Anlagevermögen ist in § 247 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) so definiert: Zum Anlagevermögen zählen alle Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (z.B. Maschinen, Gewerbehallen, Bürogebäude, etc.).

Das Umlaufvermögen hingegen ist nicht ausdrücklich im HGB definiert. Aus dem Umkehrschluss des § 247 Abs. 2 HGB ergibt sich jedoch, dass hierzu Vermögensgegenstände zählen, die dazu bestimmt sind, nicht dauernd dem Unternehmen zu dienen (bspw. Waren).

Ein ähnlicher Urteilsfall wie bei “kein gewerbesteuerliches Hinzurechnen beim Einkauf von Hotelzimmern für Reiseveranstalter”

Zu Ungunsten des Steuerpflichtigen wurde im Falle eines Konzertveranstalters entschieden, der verschiedene Locations zur Durchführung von Konzerten anmietete.

Das Finanzamt nahm auch hier eine anteilige Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG vor – und wurde durch den BFH mit Urteil vom 08.12.2016 (Az.: IV R 24/11, veröffentlicht am 17.05.2017) bestätigt.

Hierbei reichte laut BFH alleine der Umstand aus, dass der Veranstalter die angemieteten Räumlichkeiten zur Ausübung seines Gewerbes benötigte. Dies führte in den Augen des BFH bereits zur Erfüllung der gewerblichen Eigentumsfiktion.

Unsere Einschätzung zum Thema „Kein gewerbesteuerliches Hinzurechnen beim Einkauf von Hotelzimmern für Reiseveranstalter“

Die Entscheidung des BFH in Sachen des Reiseveranstalters ist sehr zu begrüßen und ließ die Reisebranche im letzten Jahr aus steuerlicher Sicht aufatmen. Je nach Größe und Auftragsvolumen des Reiseanbieters hätte eine Negativentscheidung des BFH unter Umständen zu erheblichen finanziellen Zusatzbelastungen durch Gewerbesteuerzahlungen geführt.

Haben Sie Fragen zum Thema? Dann sprechen Sie uns an!

 

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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